W r l d b a b.

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die Gemeiuderatswahl betreffend.

I. D>« Periode aus welche die Herren

1. Georg Rath, Privatier hier,

2. Kart Eiseie, Baddtener hier,

3. Fritz Treiber, Kausmann hier

in den Gemcinverat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.

Außerdem sind vor Ablauf ihrer gesetzt. Amtsdauer ausgefchieden und daher Ersatz­männer für sie auf den Rest ihrer Dienst­zeit zu wählen s

Gustav Schmid, Hotelier hier,

Friedrich Wildbrrtt, Waldschütz hier.

II. Es sind daher 4 Mitglieder auf 6 Jahre und für Witdbrett ein Ersatzmann aus 4 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.

Dle Austretenden können wieder gewählt werden.

III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Beiummungen des GeseS brtr. die Gemeindeangehöriakeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Acl. 12 ff. mit den hienach bezeichneten Ausnahme» :

s) alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche bas sünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemrindrbezirk wohnen u. daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unter­worfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu ent­richten hätten;

b) die außerhalb des Gemeindebezirks woh­nenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer auf Grundeigentum Ge­bäuden oder Gewerben im Mindeltbelrag von 25 veranlagt sind.

IV Dauernd ausgeschlossen von der Wähl­barkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.G.-B. alle zu einer Zuchl» hausstrafe verurteilte Personen Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit aus» geschlossen sind diejenigen Bürger:

1) welche unter Vormundschaft stehen;

2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§ 32 bis 36 Str. G.« B.) während der Dauer dcS Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch rin nach der früheren Würltembergischen Ge­setzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wiederhergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871 Reg. Bl. S. 384);

3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupivcrsabren eröff­net ist, wenn noch Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahr­scheinlich anzunehmen ist, daß die Verur­teilung die Entziehung der Wahl» und Wähl- barkeitsrechie zur Folge haben werde (Art. 4 des Aussührungsgcsetzes zur R. Str. P, O. vom 4. März 1879 Reg.-Bl. S. 50);

4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens.

5) welche den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln

beziehen oder tu, lausendtn oder letztvoran»

gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstaitet ha­ben.

6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mt> Bezahlung der vorstehend in Abs. III be- bezeichneten Steuern auS einem der letztvor- angegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungs­jahrs, in welchen dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rück­stände sind, und auch keine Stundung da­für erhalten haben, bis zur Bereinigung des deS Rückstandes;

7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Bersehung eines Gemeinde­amts vom Gemeinderat der Gemeindebürger- lichen Wahl- und WählbarkeitSrechte für Verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.

V. Die Wählerliste ist vom 11. bis 18. ds. Mts. ge einschließlich aus dem Rat­hause ;ur Einsicht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei eS wegen UebergehenS eines Wahlberechtigten, oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten sind bis zum 18. Dezember einschließlich bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Ver­

säumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerlisten nicht Aufgenommenen den Per» tust des Stimmrechts für diese Wahlhand­lung nach sich, es wäre denn, daß der Wahl» berechtigte aus offenbarem Versehen der Wahl- kommisflon in die Liste nicht anfgenommen wurde.

Die Wahl selbst findet am Samstag, den 21. Dez. dS. Js.

(Thomasfeiertag)

auf dem Rathause vor der Wahlkommis- fion von 8 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags statt.

Die Abstimmung geschieht geheim.

Jeder Wähler Hai persönlich einen Stimm­zettel in die Wahlurne niederzulegcr., auf welchem dir Gewählten verzeichnet sind. (Ge­setz vom 6. Juli 1849 An. 10 Abs. 2.)

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimml, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.

Nach Ablauf desselben ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stim­men aültig.

Wildbad, den 6. Dezember 1901.

Stadtschulthritzenamt:

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W i l d b a v.

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Mittwoch, de« 11. ds. Mts.

vormittags 11 Uhr

auf den» hiesigen Rathaus zum erstenmal zur öffentlichen Versteigerung.

Den 7. Dezember 1901.

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