Große Gel'd-Lotterie

zum Bau einer Kirche Lützenhardt O.A. Horb Ziehung bestimmt am 24. Sept. 1901 Hauptgewinne: 20 000 6000 ^ 2000 re. Lose ü 1 Mk.

2. ^ürttembertziseks Kots Lrsu^ L-ottsris

für die Zwecke deö Württcmbcrgischen LandeSvereius vom Roten Kreuz und des Vereins für Krankenpflegerinnen in Stuttgart. Hauptgewinn 15 000 ^ Ziehung 30. Oktober 1901. Lose ü 1

Kslälottsris klarienLirede Lsutlinßsn.

Hauptgewinne 25 000 10 000 5000 -/-Hl re. Gesamtgewinne 60000 ^l

Zwei Ziehungen: Erste Ziehung 3. Oktober 1901. Zweite Ziehung 28. November 1901. Ein Volllos 2 -/L, ein Teillos 1 ^l

Münchener Ausstellungs-Lotterie.

Auf 2 Lose 1 Treffer. Lose ö 2 Ziehung 15. November 1901 . sind zu haben bei Karl

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Calmbach.

Vier junge

Dackel (Dachshund)

zu verkaufen.

Fritz Schanz beim Waldhorn.

Jüngeres

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das Liebe zu Kindern hat per sofort oder später gesucht.

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Geschwister Freund.

In den Anlagen blieb ein rotsrideuer

Sonaenschirm

stehen. Adzugeben bet

Schirmmacher Schmelzte.

Königliches Kurtheater.

(Direktion: Jntendanzrat Peter Liebig.) Mo » tag den 2. September 1901

75. Vorstellung. (Dutzend-Karten giltig.)

Vvrkrmb ävr ^udiiieriunoii

Schwank in 4 Akten von Fr. u. P. von Schönthan.

Dienstag den 3. September 1901

76. Vorstellung. DutzendKarten giltig.

Flachsmanu als Erzieher

Komödie in 3 Akten von Otto Ernst.

Einlaß 7 Uhr, Anfang ?'/» Uhr.

A ir « d s ch a rr.

Stuttgart, 29. Aug. Prinz Ernst von Sachsen-Weimar hat sich heute mit dem Nacht­schnellzug nach Berchtesgaden an das Kranken­bett seines Vaters begeben.

Stuttgart, 31. Aug. Nach hier einge- laufrnen Depeschen ist Prinz Herrmann zu Sachsen-Weimar«Eisenach heute früh in Berchtesgaden gestorben.

Berchtesgaden, 31. Aug., 7. Uhr. Nach 9tägtgem Krankenlager (Herzverkalkung und «Erweiterung), verschied seine Hoheit Prinz Herrmann zu Sachsen-Weimar heute früh sanft. Medizinalrat Dr. Gußmann. Dr. Lacher.

Eine schmerzliche Kunde übermittelt soeben der Telegraph, Prinz Herrmann v. Sachsen-Weimar-Eisenach ist heute früh in Berchtesgaden gestorben. Der ritterliche Prinz, dessen liebenswürdiges Wesen ihm seit lange alle Herzen gewonnen, dessen unermüdliche Thätigkrit als Ehrenpräsident des Württem- bergischen KrtegerbundeS seinen Namen weit­hin bekannt machte im deutschen Lande, der Sprosse eines Fürstenhauses, in dem allezeit Kunst und Wissenschaft treue Pflege fanden, ist gestorben. Unerwartet kommt uns allen die Kunde von stimm Htnscheiden. Das ganze Land trauert um ihn. Prinz Herr­mann, geboren am 4. August 1325. und am 17. Juni 1851 vermählt mit Prinzessin Auguste vop Württemberg, hat nach einer

ehrenvollen militärischen Carriere, während welcher er auch an den Kriegen 1866 u. 1870 teilnahm seine Hauptthätigkeit dem Krieger­bundswesen zugewendet und die in diesem ^ohre aus Anlaß des Hrilbronner Krieger« bundStages ins Leben gerufene Prinz Weimar- Stiftung wird seinen Namen und seine Ver­dienste für alle Zeit mit dem Bunde ver­knüpfen. Nun ist auch er, betrauert von seinen 5 Kindern, dahingegangen, von wo keine Wiederkehr ist. Als ein Ritter ohne ohne Furcht und Tadel lebt er fort in der Erinnerung des schwäbischen Volkes, bei dem er seine zweite Heimat gesunden.

Die ordentlichen SchwurgerichtSfltz- ungen sind im Schwurgerichtssprengel Tüb­ingen am 26. September zu eröffnen. Zum Vorsitzenden ist LandgerichtSrat Dr. Kaps er­nannt worden.

Macht Heirat großjährig? Es ist vielfach die irrige Meinung verbreitet, daß eine minderjährige Frau, wie dieses früher in einigen Partikularrechten bestimmt war, auch nach neuem Recht durch die Heirat groß- jährig werde. Nach neuem Recht kann eine Frau mit sechzehn Jahren heiraten. Die Volljährigkeit tritt aber erst mit der Vollend­ung deS 21. Lebensjahres ein, wenn nicht der Gewalthaber (Vater, Mutter oder Vor­mund) mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit beantragt. Die Heirat an sich macht also nicht großjährig. Dagegen

wird das Vermögen der Frau durch die Ehe­schließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Bezüglich der elterlichen Gewalt ist bestimmt, daß die Sorge für die Person einer verheirateten Tochter sich beschränkt auf die die Person betreffenden An­gelegenheiten. Ebenso liegt die Sache, wenn ein Vormund vorhanden ist. Die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft bleiben auch nach Vollzug der Verheiratung bestehen. Die elterliche Nutznießung am Vermögen der Tochter hört aber auf, ebenso die Verwalt­ung seitens der Ellern oder deS Vormundes, sie geht auf den Ehemann über, ebenso die thatsächliche Sorge für die Person. Der Ehemann bestimmt den Wohnsitz. Jedoch im übrigen verbleibt dem Gewalthaber die Vertretung in den die Person betreffenden Angelegenheiten.

Stetten i. R, 28. Aug. Unsere Wein­berge stehen prächtig; von der Lederbeerkrank­heit wurden nur einzelne Trollinger befallen; das meiste ist hier WeißgcwächS; auch unsere Hopfen, von denen Heuer ca. 300 Ztr. er­zeugt werden, sind schön.

Cannstatt, 27. Aug. Einer jugendlichen Diebesbande ist die Polizei auf die Spur gekommen. Mehrere junge Burschen im Alter von 11 bis 14 Jahren benützten die gegenwärtige Vakanzzeit zu fortgesetzten Dieb­stählen auf dem hiesigen Güterbahnhof. Sie schnitten nach und nach an etwa 20 Güter»