Amtsblatt für die Stadt Wifdöad und zugleich Vrrkündigungsblatt des Kgl. Revirrsmts Wildbad.

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Der .Wtldbader Anzeiger' erscheint wöchentlich dreimal und zwar .Montag, Mittwoch u. Samstag.' Annoncen, die in hiesiger

Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die «einspaltige Tarmond-Zcile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.

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außerhalb des Bezirks 1 8b. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.

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Mittwoch, den 5. Juni 1SV1.

W i l d b a d.

Bekanntmachung.

Die auf nächsten Freitag angeordmte Nachvisitation der Impflinge findet nun am Donnerstag, den 6. Juni 190t vormittags 10 Ubr

statt, was zur Nachachtung hiemit bekannt gegeben wird.

Den 3. Juni 1901.

Stadtschultheißenamt: Biitzner.

W i t d d a d.

Bekanntmachung.

Vom vorigen Jahr sind noch bei der OrtSpoliz'ibebSrde nachstehende gefundene Sachen in Gewahrsam:

1 Broche mit Steinen,

1 Ehering.

1 stlb. Glöckchen,

1 Radfahreriourenkarte,

1 Zwicker in Etui,

1 Regenschirm,

1 gvid. Zwicker,

1 Nickclzwicker.

Die Empfangsberechtigten werden wieder» holt zur Anmeldung ihrer Rechte aufge- fordert.

D-n 3. Juni 1901.

Stadtschutheißenamt: Biitzner.

W i l d b a d.

Bekanntmachung.

Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Geflügelcholera.

Auf Grund der § § 19 und 20 Abs. 2 drS Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr u. Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 188011 Mat 1894 (Reichsges. Blatt von 1894 Seile 409:) uud des § 56 b Abs. 8 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblalt von 1900 Seite 871) wird zur Verhütung der Einschleppung und Weiterverbreitung der Ge- fiügelcholrra Nachstehendes verfügt:

8 l-

G.flügel, w lcheS aus dem Auslande nach

Württemberg eingesührt wird, darf, wenn die Einfuhr mit der Eisenbahn oder im Schiff- fahrtßvrrkehr erfolgt, von der Entladestation Und wenn die Einfuhr auf dem Land­

wege geschieht, aus dem ersten württem- bergischen Grenzort erst dann adgcführt wer­den , Wern durch die Untersuchung dkS be» amteten oder des hiezu vom Bezirksamt be­sonders ermächtigten Tierarztes festgestellt ist, daß dir bktriffenden Tiere seuchesrei sind.

Wird bei der gedachten Untersuchung die Geflügelchotera festgestellt, so ist nach Maß­gabe des § 9 der Ministerialversügung vom 14. April 1899, betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Geflügelcholera (Reg.-BtatI Seite 314) zu verfahren.

Verdächtige Transporte können durch das Bezirksamt bis zur Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden.

Die Kosten der Untersuchung (Abs. 1) fallen dem Eigentümer der Tiere zur Last.

8 2.

Der Handel mit Geflügel im Umher­ziehen ist bis zum 30. Juni d. I verboten.

Ausgenommen ist der Auskauf von Ge­flügel, welches zur Schlachtung bestimmt ist.

8 3.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehen­den Vorschriften unterliegen, sofern noch den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafbestimmung des § 66 Z'ff. 4 des RejchSviehstUchengesetzeS bezw. des § 148 Ziffer 7 » der Gewerbeordnung.

Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juni d. I. in Kraft.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, die vorstehenden Vorschriften alsbald zur Kennt­nis der beteiligten Geflügrlhändler zu bringen.

Stuttgart, den 24. M-i. 1901.

Pischek.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht. Den 1. Juni 1901.

Stadtschultheitzenamt:

Biitzner.

W i l d b a d.

Wekanntmachung.

Bei der letzten freiwilligen Maas- und Gewichtövtsttatton wurden von 1016 Maasen, Wagen, Gewichten und sonstigen MaaSwerk- zeugen 247 beanstandet; davon mußten 78 dem öffentlichen Verkehr entzogen werden. Die Handel- und Gewerbetreibenden werden mit dem Anfügen hievon in Kenntnis ge­setzt, daß es in ihrem eigenen Interesse liegt, ein strengeres Augenmerk auf ihre Masse, Wagen u- Gewichte zu richten , da bei ge­

fundenen Mängeln aus Anlaß der nächsten Visitation strenge Strafe eintrttt.

Den 3. Juni 1901.

Stadtschultheitzenamt: Biitzner.

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