und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Revieramls Wildbad.
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Samstag, des 12 Jasuar 1W1.
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W i l d b a d.
ekcrnntnrcrchung
betr. die Anmeldung der Militärpflichtige« zur Stammrolle.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt § 25 der Wehrordnung folgendes vor:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Ze t vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die RskrutierungSstamm- rolle anzumelden.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsdehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen tauernven Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt Ist anzusehen: u) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- u. Wirtschaftsbramte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, L-Hrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, der Ort, an welchem sie in der Lehre im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, an welchem sie ihre Wohnung (Schlafstelle) haben:
d) für militärpfiichiige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3) Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbebörd« seines Wohnsitzes.
4) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, n eidet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
5) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.
6) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Z. 2 und 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so baden ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn di« Verpflichtung sie zur Stammrolle anzumrlden.
7) die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebrnen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine cndgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpfiichtjahr erhaltene Los» -gSschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuz-ig-n.
8) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur di-jenig-n Militä pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von de,- Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zmückgestellt wurden.
9) Militärpflicktiflk, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflicbtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, weiche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
10) Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.
11) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.
II. Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1901 ebensowohl Würrttemberger als Angehörige anderer oeutschen Staaten und zwar:
1) Alle im Jahre 1881 geborene jungen Männer;
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1879 und 1880, welche weder ousgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem anderen Ort gestellungspflichtig gewesen sein.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklaffen, welche aus irgend einem Grund z. B. Krankheit, Abwesenheit, Un- tersuchungs- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht, oder noch nicht soweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
4) Die zuw einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintriltt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommisston ihres Gestellungsortes (Obrramt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
Den 8. Januar 1901.
Stadtschnltbeitzenamt: Biitzner.
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