Amtsblatt für die Stadt WiLdbad und zugleich Vrrkündigungsblutt des Kgl. Remrrsmts Wildbad.
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Mittwoch, de« 12. Dezember 1SV0.
77.
Revier Wildbad.
Schlagraum-Berkklls
am Samstag, den 15 Dezember d. I. vormittags '1,9 Uhr
auf der Revieramtskanzlei von der Durchforstung auS II. 68 Rohrmiß und II. 69 Mittclberg in Flächenlosen, sowie vom Scheidholz aus II. 97 Guaelhupfstein.
Revier Wtidvad.
Wegsperre.
Wegen Holzfällung in II. 106 Oberer Baurenberg ist jetzt auch die neue Bamen- bergsteige bis auf Weiteres gesperrt
W t t d d a d.
Bürgerausschußwahl.
Die Periode auf welche die Herren
1) Philipp Wandpflug. Oberbaddiener,
2) Wilhelm Rothsuß, Glasermeister,
3) Friedrich Brachhold, Schreine Meister,
4) Karl Botzenhardt. Maurermeister,
5) Wilhelm Pfeiffer, Wägermeister,
6) Friedrich Kuch, Limmermeister,
in den BürgerauSschuß gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende; außerdem sind ausgeschieden
7) Louis Kappelmann, Kaufmann durch Eintritt in den Gemeinverat,
8) Gottlob Riexinger, Schreinermeister durch Tod.
Es sind daher 6 Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren und 2 Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren neu zu wählen und es haben die Stimmzettel deshalb 8 Namen zu enthalten, wobei bestimmt wird, daß die zwei am wenigsten Stimmen auf sich Per- einigenden, als auf 2 Jahre gewählt, betrachtet werden. Die oben unter Nr. I—6 aufgesührten Herren sind wieder wählbar.
Wahlberechtigt u. wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 Smit den hie- voch bezeichneten Ausnahmen di-jenigen männlichen Bürger, weiche im Gemeindebezirk wohnen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und daselbst Steuern auS einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkomm n oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, od r wenn sie aufg-fordert würden, zu entrichten hätten, ^owie die außerhalb des Gemeindebezirks
Wohnenden, 25 Jahr« alten männlichen Bürger, welche in demselben mit StaatSsteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 veranlagt sind.
Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach §31 des Str.-G.-B. alle zn einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1) welche unter Vormundschaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§§ 32 bis 36 Str.-G.-B.) während der Dauer deS Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienst- rechte durch ein nach der früheren Würt- tembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 deS Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.- Bl. S. 384);
3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer deS Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- u. Wählbar- keitSrechte zur Folge haben werde (Art. 4 deSAuöführungSgesetzeSzur R.-Sw.Pr. O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer deS Verfahrens ;
6) welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armen- Unterstützung auS öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvoran- gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. 3 bezeichneten Steuern aus einem der letztvoran- gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf deS Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstand»;
7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Berfehung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- u. Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer des Verlustes.
Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 res Ges. vom 21. Mai 1891 ferner ausgeschlossen :
Die Mitglieder des GemetnderatS und die auf Lebensdauer oder auf einen festbe- stimmten Zeitraum angestellten Gcmeindebe- amten.
Die Me über die wahlberechtigten Personen ist vom 13. ds. Mts. an auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.
Einsprachen gegen die Wählerliste, fei eS wegen UebcrgehenS eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten, sind bis zum 18. ds. Mts. bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist, zieht für den in die Wählerliste nicht Ausgenommen«,, den Verlust deS Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte auS offenbarem Versehen der Wahlkommifston in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet am
Freitag, den 21. Dezbr. l. Js.
(Thomasfeiertag)
aus dem Rathsuse vor der Wahlkommission von 9 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags statt. Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat Persönlich einen Stimmzettel in die Wahlunrne niederzulegen, auf welchem die Gewählten verzeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849 Art. 10 Abs. 2.)
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt haben muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
Im BürgerauSschuß verbleiben die Herren
1) Christof Treiber, Feilenhauer,
2) Wilhelm Bott, Schuhmachermeister,
3) Gottlob Eitel, Holzhauer,
4) Karl Lipps, Jpsermeister,
5) Karl Eitel, Baddiener.
Den 12. Dezember 1900.
Stadtschultheißeuamt: Biitzner.
Uvrrtzll-Huvtzlovlr
(nagelneu) umständehalber billig zu verkaufen. Näheres in drr Expedition.