Amtsblatt für die Stadt WiLdbad und zugleich Vrrkündigungsblutt des Kgl. Remrrsmts Wildbad.

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Mittwoch, de« 12. Dezember 1SV0.

77.

Revier Wildbad.

Schlagraum-Berkklls

am Samstag, den 15 Dezember d. I. vormittags '1,9 Uhr

auf der Revieramtskanzlei von der Durch­forstung auS II. 68 Rohrmiß und II. 69 Mittclberg in Flächenlosen, sowie vom Scheid­holz aus II. 97 Guaelhupfstein.

Revier Wtidvad.

Wegsperre.

Wegen Holzfällung in II. 106 Oberer Baurenberg ist jetzt auch die neue Bamen- bergsteige bis auf Weiteres gesperrt

W t t d d a d.

Bürgerausschußwahl.

Die Periode auf welche die Herren

1) Philipp Wandpflug. Oberbaddiener,

2) Wilhelm Rothsuß, Glasermeister,

3) Friedrich Brachhold, Schreine Meister,

4) Karl Botzenhardt. Maurermeister,

5) Wilhelm Pfeiffer, Wägermeister,

6) Friedrich Kuch, Limmermeister,

in den BürgerauSschuß gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende; außer­dem sind ausgeschieden

7) Louis Kappelmann, Kaufmann durch Eintritt in den Gemeinverat,

8) Gottlob Riexinger, Schreinermeister durch Tod.

Es sind daher 6 Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren und 2 Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren neu zu wählen und es haben die Stimmzettel deshalb 8 Namen zu enthalten, wobei bestimmt wird, daß die zwei am wenigsten Stimmen auf sich Per- einigenden, als auf 2 Jahre gewählt, be­trachtet werden. Die oben unter Nr. I6 aufgesührten Herren sind wieder wählbar.

Wahlberechtigt u. wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Ge­meindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 Smit den hie- voch bezeichneten Ausnahmen di-jenigen männ­lichen Bürger, weiche im Gemeindebezirk wohnen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und daselbst Steuern auS einem der Besteuerung dieser Gemeinde unter­worfenen Vermögen oder Einkomm n oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, od r wenn sie aufg-fordert würden, zu entrichten hätten, ^owie die außerhalb des Gemeindebezirks

Wohnenden, 25 Jahr« alten männlichen Bür­ger, welche in demselben mit StaatSsteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 veranlagt sind.

Dauernd ausgeschlossen von der Wähl­barkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach §31 des Str.-G.-B. alle zn einer Zucht­hausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1) welche unter Vormundschaft stehen;

2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§§ 32 bis 36 Str.-G.-B.) während der Dauer deS Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienst- rechte durch ein nach der früheren Würt- tembergischen Gesetzgebung ergangenes Ur­teil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 deS Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.- Bl. S. 384);

3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer deS Landgerichts als wahrschein­lich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- u. Wählbar- keitSrechte zur Folge haben werde (Art. 4 deSAuöführungSgesetzeSzur R.-Sw.Pr. O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);

4) über deren Vermögen der Konkurs er­öffnet ist, während der Dauer deS Ver­fahrens ;

6) welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armen- Unterstützung auS öffentlichen Mitteln be­ziehen oder im laufenden oder letztvoran- gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder er­stattet haben;

6) welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mit Be­zahlung der vorstehend in Abs. 3 bezeich­neten Steuern aus einem der letztvoran- gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf deS Rechnungs­jahrs, in welchem dieselben fällig gewor­den sind, noch ganz oder teilweise im Rück­stände sind und auch keine Stundung da­für erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstand»;

7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Berfehung eines Gemeinde­amts vom Gemeinderat der gemeindebür­gerlichen Wahl- u. Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer des Verlustes.

Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 res Ges. vom 21. Mai 1891 ferner aus­geschlossen :

Die Mitglieder des GemetnderatS und die auf Lebensdauer oder auf einen festbe- stimmten Zeitraum angestellten Gcmeindebe- amten.

Die Me über die wahlberechtigten Per­sonen ist vom 13. ds. Mts. an auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, fei eS wegen UebcrgehenS eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten, sind bis zum 18. ds. Mts. bei dem Gemeinde­rat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist, zieht für den in die Wählerliste nicht Ausgenommen«,, den Verlust deS Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte auS offenbarem Versehen der Wahlkommifston in die Liste nicht ausgenommen wurde.

Die Wahl selbst findet am

Freitag, den 21. Dezbr. l. Js.

(Thomasfeiertag)

aus dem Rathsuse vor der Wahlkommission von 9 Uhr vormittags bis 12 Uhr mit­tags statt. Die Abstimmung geschieht ge­heim. Jeder Wähler hat Persönlich einen Stimmzettel in die Wahlunrne niederzulegen, auf welchem die Gewählten verzeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849 Art. 10 Abs. 2.)

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten ab­stimmt haben muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.

Im BürgerauSschuß verbleiben die Herren

1) Christof Treiber, Feilenhauer,

2) Wilhelm Bott, Schuhmachermeister,

3) Gottlob Eitel, Holzhauer,

4) Karl Lipps, Jpsermeister,

5) Karl Eitel, Baddiener.

Den 12. Dezember 1900.

Stadtschultheißeuamt: Biitzner.

Uvrrtzll-Huvtzlovlr

(nagelneu) umständehalber billig zu verkaufen. Näheres in drr Expedition.