Amtsblatt für die Stadt Wildbad und Mlrich Verkündigungsblstt des Kgl. Reoieramts Wildbad.

Mnzeige- und HlnterHaltungsblatt für Wildbad und Hlrngebung.

Der .Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwarMontag, Mittwoch u. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.

Bei Wiederholungen Rabatt, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.

Der AbonnementS-PreiS betrligt in hiesiger Stadt vierteljiihr. SO Pfg. monatl. SO Pfg. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk viertelj. 1 iS

außerhalb de-; Bezirk« 1 ^ Sb. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.

Samstag, de« 17. November 1900.

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betreffend die Wählerliste für die Wahl eines Abgeordneten zum Landtag.

Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes, betreffend die Wahlen der Städte u. Ober- amtSbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.-Bl. S. 31) ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes angefertigte bezw. ergänzte Wählerliste für die auf den 5. Dez. 1900 anderaumte Wahl eines Landlogsabgeordneten während eines Zeitraums von

sechs Tagen

nämlich Vom 16. November 1900 bis zum 21. November 1900 beide Tage einschließlich, auf dem Rothause dahier zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemiende befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Ucbrrgehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, sowie wegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Abfassung der Liste christlich oder mündlich Vorstellung zu erheben.

lieber Einsprachen wird die Kommission längstens binnen 3 Tagen, von Erhebung der Vorstellung an, Beschluß fassen, und werden, wenn sich der Betreffende bei dem letz­teren nicht beruhigen zu können erklärt, die Akten dem K. Oberamt zum Zwecke der Her­beiführung der Entscheidung der Oberaunswrhlkommisston vorgelrgt werden.

Nach Ablauf der sechstägigen Frist zur Erhebung von Vorstellungen gegen den In­halt der Wählerliste ist jede weitere Anfechtung der letzteren ausgeschlossen und jede Aenderung der Wählerliste, welche nicht infolge der Beschlußfassung der Ortswahlkommis­sion über eine rechtzeilig erhobene Einsprache oder der endgültigen Entscheidung der Ober- amtSwahlkommission über eine solche Einsprache erforderlich wird, unzulässig.

Bei der Wahl ist jeder unbedingt zurückzuweisen dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, mag auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund ha­ben, worauf die Berechtigten behufs der Wahrung ihrer Rechte besonders aufmerksam ge­macht werden.

Wildbad, den 14. November 1900.

Ortswahlkoinrnissio«:

Ortsvorsteher: Gemeindepfleger: Weitere Mitglieder:

Bätziier. Rometsch. Giithler,

Gutbub,

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