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Erlaß des K Ministeriums des Inner« an die K. Stadtdirektion Stuttgart, die K. Oberämter u. die Ortsvorsteher, betreffend den Schutz der Militärbriestauben.
Vom 5. Juni 1900. Nr. 7808.
Der Schutz der Militärbrieftauben ist durch das ReichSgcsetz vom 28. Mal 1894 (ReichS-Gesctzbl. S. 463) und die hiezu ergangenen Auöführungsbestimmungen (zu vergl. die Bekanntmachung vom 4. Dezember 1894, Reg.-Bl. S. 354), wie folgt, geregelt worden:
I. Als Militärbriestauben im Sinne der angeführten Vorschriften gelten Brieftauben, welche
1) entweder der Militär- (Marine-) Verwaltung angehören oder
2) derselben gemäß den von ihnen erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und außerdem sowohl im Falle der Ziffer 1 als der Ziffer 2 mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind. Letzterer besteht in einem Abdruck des Kaiserlichen Wappens auf der Innenseite beider Flügel in der Form eines 33 Milimeter breiten und 42 Milimeter hohen, unten zugefpitzten Schildes mit dem Reichsadler und darüber schwebender Kaiserkrone.
II. Privatpersonen, welche ihre Brieftauben als Militärbrieftauben anerkannt wissen wollen, müssen Mitglieder eines Vereins sein, der dem Verbände deutscher Bcleftauben- liebhaber-Vereine angehört und sotzungSgemäß seine Brieftauben der Militär- (Marine-) Verwaltung zur Verfügung stellt. Jeder solche Verein empfängt zur Abstempelung der seinen Mitgliedern gehörigen Militärbriestauben von dem Kriegsministerium beziehungsweise dem ReichSmarineamt den vorgeschriebenen Stempel.
Die OrtSpolizeibehörden erhalten alljährlich im Laufe des Dezember durch das Vorgesetzte Oberamt Verzeichnisse der in ihren Bezirken befindlichen Brieftaubenlitbhaber- Vereine (Abs. 1). Die Vereine haben zum 15. Dezember jedes JahreS der Ortspolizei» behörde Listen einzureichen, aus welchen für jedes einzelne Mitglied hervorgeheu muß: Name, Stand, Wohnung jedes Mitglieds, Zahl seiner Militärbriestauben und Lage des Taubenschlages. Die Ortspolizeibehörde erläßt hierauf bis 15. Januar des folgenden JahreS in ortsüblicher Weise eine Bekanntmachung darüber, welche Züchter ihre Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben.
III. Die Militärbriestauben genießen mit Rücksicht auf die Dienste, welche sie im Kriegsfälle im militärischen Interesse zu leisten bestimmt sind, einen besonderen Schutz, der für Militärbriestauben, welche Privatpcrsonen gehören, übrigens erst dann eiotritt, wenn die in Ziffer II angeführte ortsübliche Bekanntmachung ergangen ist.
Dieser besondere Schutz besteht im wesentlichen im Folgenden.
1) Im Freien betroffene Militärbrieftauben unterliegen weder der freien Zueignung noch der Tötung. Die Vorschrift in Art 34 Abs. 2 des PolizeistrafgesrtzeS vom 27. Dez. 1871/4. Juli 1898 Reg.-Bl. von 1898 S.49), wonach die OrtSpolizei- behördk befugt ist, während der von ihr für Z iten der Ernte und Saat auf Grund des Abs. 1 dieses Artikels festgesetzten und veröffentlichten Sperrzeit die schaden- stiftenden Tauben durch den F-ldschützen oder andere hiezu beauftragte Personen wegschilßen zu lasten, greift daher gegenüber Miltärbriestaubcn nicht Platz.
2) Die ortspolizeilichen Sperrzetten dürfen für Militärbriestauben einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens je 10 Tagen im Frühjahr und Herbst umfassen. Sind sie auf einen längeren Zeitraum festgesetzt, so gelten für Mili- tärbrieftauben immer nur die ersten zehn Tage. Auch während der Sperrzeit erstreckt sich übrigens die Sperre nicht auf Reiseflüge der Militärbrieftauben.
Stuttgart, den 5. Juni 1900. K. Ministerium des Innern.
P i s ch e k.
Vorstehendes wird höherem Auftrag zufolge hiemit bekannt gemacht.
Wlldbad, den 29. Juni 1900.
Stadtschultheißenamt: Bätzner.