Amtsblatt für die Stadt Wilöbad und zugleich Vcrkün-igungsblsU des Kgl. Reviersmts Wildbad.

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außerhalb des Bezirks 1 ^ 35. Alle Postanstaltcn und Postboten nehmen Bestellungen an.

Montag, de« 28. Mai 1900.

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Empfehle in frisch eingetroffener Ware

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Erlaß des Ministeriums des Innern au die K. Oberiimter und an die Ortspolizeibehördeu, betreffend den Vertrieb von Waren nach dem sogenannten Gella- oder Hydrasystem.

In neuester Zeit suchen einzelne inländische und ausländische Beisandgeschäfte Waren durch das sogenannte Gella- oder Hydra-Veikanfsysiem abzusetzen. Hiebei werden Be­zugsscheine (Koupons) zu billigem Preis ausgegeben, in denen die Lieferung einer Ware von bedeuiend höherem Wert (gewöhnlich einer Uhr, eines Schmuckgegenstandes, eines Fahrrads, einer Nähmaschine, aber auch eines Hutes, Schirmes oder Messers u. dergl.) unier der doppelten Bedingung zugesichert wird, daß

1) der Käufer des Bezugsscheins eine Anzahl beigegebener, vom Erwerber des Haupt- bezugsscheins dem Unternehmer gleichfalls zu bezahlender NebenbczugSscheine weiter verkauft und daß

2) die Erwerber der letzteren Bezugsscheine, welche dann in ihrer Hand zu Hauptbc- zugsscheinen werden, ihrerseits je eine gleiche Anzahl von abzusetzenden Nebenbe­zugsscheinen dem Unternehmer abkaufen und bezahlen.

Da diese Bedingungen nur schwer zu erfüllen und von dem Käufer deö KouponS kaum zu kontrollieren find und deshalb zahlreiche Koupons nicht zur Einlösung gelangen, so birgt dieses Verkaufssystem die Gefahr einer Ausbeutung des Publikums auch dann in sich, wenn die von dem Unternehmer gelieferten Waren dem zugestcherten Wert ent­sprechen.

Da die bestehende Gesetzgebung die Erlassung eines Verbots dieses Vertriebssystems mcht ermöglicht, so werden die Polizeibehörden angewiesen, mit Strenge darüber zu wachen, daß bei dem Vertrieb der Gella-Koupons wenigstens die Schranken der bestehenden -sehe eingehaltcn werden, und V-rstöße gegen die letzteren zur Bestrafung zu bringen. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß Inhaber von Koupons, welche, ohne im Besitz eines Wandergewerbefcheins, außerhalb des Wohnorts durch den Absatz von Koupons Warenbestellungen aufsuchen, gemäß § 148 Ziff. 7 der Gewerbeordnung straf­bar sind, daß ferner Personen, welche im ständigen Auflrag eines Gello-Unternehmers Koupons vertreiben, ohne eine Legitimationsurkunde zu besitzen, eine Strafe gemäß § 148 Aff. 5 a. a. O. verwirken. Ferner ist zu kontrollieren, ob nicht die Unternehmer in öffentlichen Bekanntmachungen, Prospekten rc. unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art machen, und bejahendenfalls strafrechtliches Einschreiten auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 zu veranlassen.

Stnltgart, den 15. Mai 1900. Pischek.

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