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W i l b b a d.

Bekanntmachung.

Denjenigen hier wohnenden, männlichen Personen, welche im Besitze der würltemb. Staatsangehörigkeit sind und das 25. Lebens­jahr zurückgelegt haben, steht, sofern bei ihnen keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen und sic seit den drei letzten Rechnungsjahren an die Stadtkasse ununterbrochen Steuern aus ihrem Vermögen oder Einkommen und außerdem Wohnsteuer entrichtet haben, das Recht zu, die Erteilung des hiesigen Bürger­recht« gegen Bezahlung der statutenmäßigen Gebühren zu beanspruchen.

Hievon werden dieselben gemäß gesetz­licher Vorschriften in Kenntnis gesetzt.

Den 7. April 1900.

Gemeinderat:

Vorstand: Biitzner.

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betr. die Anmeldung von Neubauten, Bauverbesseruugen u. s w. zur Ein­schätzung für die Gebäudebrandverstcherung.

In Gemäßheit eines Erlasses des K. VerwaltungSratS der Gebäudebrandversicher» ungSanstalt vom 31. Aug. 1892 wird hiedurch bekannt gemocht.

1. daß Neubauten, Bauveränderungen und Bauverbesserungen einschließlich neuer Gebäudezubehörden, welche noch nichtzur Gebäudebrandesverstcherung eingeschätzt sind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Gebäude oder Gebäudebestandtftle bilden (Art. 26 des Gesetzes vom 14. März 1853) im Fall einer Brondbeschädiaung nur dann als versichert behandelt werden, wenn sie vor­her von dem Grbäudebesttzrr bei dem Brtsvorsteher entweder zur sofortigen, auf Kosten des Eigentümers erfolgenden Einschätzung (Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 1853) oder zur ordentlichen, aus Kosten der Gemeinde geschehenden Iahresschätzung (Art. 12. des Gesetzes) angemeldet worden sind (zu vergl. Z. 9 deS Normalerlafses vom 30. Mai 1865, Klumpps Handausgabe deS Gesetzes vom 14. März 1853 Note 3 zu Art. 13);

2. daß durch eine bloße Vermerkung von Amtswegen, soweit eine solche überhaupt stattfindet, die erforderliche Anmeldung durch den Gebäudebrsitzer nicht ersetzt wird;

3. daß die Anmeldung während des ganzen Jahrs erfolgen kann;

4 daß ein Brandversicherungsbeitrag im Anmeldungssahr nur dann und zwar nach­träglich zu entrichten ist, wenn eine Brandentschädrgung gewährt werden muß.

Wildbad. den II. April 1900. Stadtschultheistenamt: Bätzner.

Am Ostermontag, den 16. April 1966

morgens 7 Uhr

rückt die gesamte Feuerwehr einschließlich der BeleuchtungS- und Läute- Mannschaft zu einer

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aus. Nur ganz dringende Entschuldigungen können berücksichtigt werden.

Den 10. April 1900

Das Commando.

Freiwillige Feuerwehr Wildvad.

Die Wohl je eines Unteroffiziers für die Züge I und IV findet

am Ostermontag, den 16. April 1966

vormittags '/üll Uhr

statt und treten die Mitglieder der betreffenden Züge um genannte Zeit in Uni­form vor dem Rathause an.

Den 10. April 1900.

Das Commando.

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