Amtsblatt für die Stadt Wildbad und MAlrich Verkündigungsdlstt des Kgl. Reviersmts Wildbad.
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Samstag, de« 14. April 19VV.
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Aufforderung
zur Fütterung des Kapital-, Renten-, Dienst- «nd Berufs-Einkommens zur Besteuerung ans 1. April 1900.
Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger Nr. 76 erschienene Bekanntmachung des K- SteuerkolleglunmS, Abteilung für direkte Steuern, sowie die auf den FasstonSdogen selbst enthaltene Belehrung werden sämtliche Steuerpflichtige des Oberamts, beztrks zur alsbaldigen und vollständigen mündlichen oder schriftlichen Angabe ihres Einkommens bei der OrtSsteuerkommisston ihres Wohnorts hiemit aufgefordert.
Zugleich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, neben Nachholung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.
Die durch gänzliche oder teilweise Verschweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird jedoch dann straffrei gelassen, wenn von den Steuer- und FasstonSpflichtigen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgt, die unterlassene oder zu nieder angegebene Erklärung (Fusion) bei einer Aufnahmebehörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgctragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassten keine oder zu wenig Einkommensteuer entrichtet hat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirksstcueramt das nicht oder in zu geringem Betrage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, daS dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnisse ihrer Erbanteile zu ersetzen.
Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe deS Machen Betrags der zurückgebliebenen, nicht verjährten und nicht von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 800
Der Gewerbs- und Handelsstand wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Fatierung der verzinslichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus den der württb. Gewerbesteuer unterliegenden Aktienunter- nehmungen und ebenso die Steuerfreiheit des aus dem Ausland fließenden Kapital- und Rcnten-EinkommeuS aufgehoben ist.
Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzinslichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertragsmäßigen ZinseS nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche 'Zielforverungen der Kapitalsteuer unterliegen und zu satteren sind.
Zur Fasston verpflichtet das Netzt ZUM Bezug, es ist z. B. eine von Martini 1899 an verzinsliche, an Martini 1900 zahlbare ZinSforderung auf den 1. April 1900 zu fatieren.
Die Steuerpflichtigen haben die Fasstonen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die PrivatvermözenSverwalter haben den Fasstonen Vollmachten im Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.
Dir Ortssteuerkommisstonen werden angewiesen, die Aufforderung zur EinkommenSfatierung in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen und das Aufnahmegeschäft bei strengster Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, daß die ergänzten Aufnahme- Protokolle nebst allen Beilagen spätestens bis 31. Mai d. I.
an das Kamcralamt eingesendet werden können.
Neuenbürg, den 6. April 1900. K. Kameralamt.
Moser.
Vorstehende Aufforderung wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Fasstonen am
Freitag, den 27. und Samstag, den 28. April ds. I«. je von morgens 8 bis 12 Uhr u. nachmittags von 3 bis 6 Uhr im Rathaus entgegen genommen werden.
Wer an den genannten Tagen nicht fatiert, wird gegen eine Ganggebühr von 20 besonders vorgeladen.
Wildbad, den 11. April 1900.
Ortssteuerkommisfion: Vorstand: Bätzner.
Calmbach.
Eine Knh
samt Kalb
(garantiert fehlerfrei) hat zu verkaufen.
Wilhelm Barth
beim Waldhorn.
6u8lliuu8 L Wstzudaku.
Ueber die Feiertage ausgezeichnetes
Wock-Wier:
wozu höflichst einladet.
UM' Der Osterskiertage wegen erscheint am nächsten Montag kein Blatt. -WU