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Amtsblatt für die Stadt Wildbad und -«gleich Verkündigungsdlutt -cs Kgl. Revteramts Wildbad.

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betr. die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt 8 25 der Wehrordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die R kruiierungs- slammrvlle anzumelden.

2. Dir Anmeldung erfolgt bei der OrtSbehörde desjenigen Ort- an welchem der Militärpflichtige feinen dauernden Auf­enthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: a) für militärpflichtige Dienstboten, HauS- und Wirlschaftsbe- amte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrik­arbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehen­den Militärpflichtige der Oit, an welchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienst stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlaf­stellen) haben;

d) für miliiSrpfl-chtige Studierende, Stüter und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehr­anstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wahnsitz hat, meldet sich in seinem Geburts­ort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im AuSlande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familtenhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das GeburtS- zeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Z'ff. 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Ellern, Vormünder, L»hr«, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgtltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersotzbe« hörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Milrtärpfl chtjahr erhaltene LosungSschrin vorzulegen. Außer­dem sind etwa eingetrctene Aenderungen in Betreff deö Wohnsitzes, de» Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzetgen.

Mae Wohnung

bestehend in 2 Zimmer nebst Küche u. Zu- behör hat sofort oder bis Georgii an eine ruhig» Familie zu vermieten; auch ist ein einzelne- Zimmer zu vermieten.

Michael Ziepe. <mpfi«hlt

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen be. stimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestevt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm» rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtig­ung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Per» son, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 -/-L oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.

II. Anzumelden habensichhienachinderZeitvom 15. Jan. bis 1. Februar 1900 ebensowohl Würltewbergcr als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:

1. Alle im Jahre 1880 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1878 und 1879, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausge­schlossen, noch ausgemvstert, noch der Ersahreserve, noch demLar.d- sturm überwiesen morden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklasse», welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, UntersuchungS- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

4. Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das Militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingeireten sind, bei der Ersatz- kommisston ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder münd­lich zu melden und unter Vorlegung ihres BerechtigungSscheinr- ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

Den 15. Januar 1900.

Stadtschultheitzenamt: Biitzner.

W i l d b a d.

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wohlschmeckend

per Pfd. ^ 1.- 120 1.60 1.80 2-

G. Lindenberger, Conditor.