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ekanntrncrchrrng

betr. die Aumeldnug der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt 8 25

der Wehrordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungs- stammrolle anzumeldcn.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der OltSbehörde desjenigen Ort« an welchem der Militärpflichtige feinen dauernden Auf­enthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:

«,) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und WirtschaftSde- amle, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrik­arbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehen­den Militärpflichtige der Ort, an wilchem sie in der Lehre, im Dienst, oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienst stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlaf­stellen) haben;

b) für militärpflichtige Studierende, SLüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehr­anstalt befindet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sick bei der OrtSbehirde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburts­ort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburts- zeugni« vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Z ff. 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, L-Hr», Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sic zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend Vorgeschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz'-«« Hörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpfl chtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außer­dem sind etwa eingetretene Acnderungen in Betreff des Wohnsitzes, de« Gewerbes, Standes u. s. w. dabei onzuzeigen.

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8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen be« stimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgcstellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm» rolle im Laufe eines ihrer Militärpfltchtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtig­ung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Per­son, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 -/E oder mit Haft bi« zu 3 Tagen zu bestrafen.

II. Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15 Jan, bis 1. Februar 1900 ebensowohl Würltemberger als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:

1. Alle im Jahre 1880 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1878 und 1879, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausge­schlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch demLand- sturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklasse», welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchung«- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgcnommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

4 . Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das Militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz­kommission ihres GestellungsvrteS (Obrramt) schriftlich oder münd­lich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheine« ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

Den 15. Januar 1900.

Stadtschultheiftenamt: Bätzuer.

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Weg-Sperre.

Der Verbindungsweg von der Dachsbau­steige über die Grünhülterstetge in das Roll- wosftrstrSßie bl-ibt bis aus Weiteres gesperrt, da die Chau'sterung <rst gegen Frühj hr vollendet werden kann.

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Bekanntmachung.

Durch Beschluß der bürgerlichen Kollegien vom 8. dS. MtS. wurde die L tchenschau- gebühr für die Stadt Wildbad und die Par­zellen Giünhüire, Hochwiese, Kleinenzhof, Lautenhof, Lchensägmühle, Rollwasser, Wind­hof u. Ziegelhütte aus 2 per Leiche fest- gestellt und am 18. ds. MtS. hiezu ober amtliche Genehmigung erteilt.

Sodann wurde durch die Wahl des Ge­meinderat« vom 3. ds. MtS.

Friseur Conrad Drebinger von hier für obige Orte zum Leichenschauer bestellt.

Den 18. Januar 1900.

Sta-tschullheißenamt:

Bätzuer.

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