Amtsblatt für die Stadt Witdbad und zugleich Vrrkündigungsblutt des Kgl. Revicrsmts Wildbad.

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Montag, den 28. August 1899.

Neuenbürg.

An die Gemeindebehörden

vetr. die Einleitung der Jahres­schätzung der Gebäude.

Unter Hinweisung auf den Erlaß des Kgl. Verwaltungsrats der Gebäudevrand- versicherungsanstalt vom 19. Juli ds. Js. (Amtsblatt S. 256) wird den Gemeinde­behörden nachstehendes zu erkennen gegeben:

Zunächst ist die Schätzung derjenigen Aenderungen einzuleiten, welche sich an Fabriken oder sonstigen größeren gewerb­lichen Anlagen nebst ihren Zubehörden (namentlich Maschinen) durch Neubauten oder sonstige Bauausführungen, bezw. durch Abgang, Zuwachs oder Wertveränderung von Zubehörden seit der letzten Schätzung ergeben haben.

Zu diesem Zweck werden die Gemeinde­behörden unter Hinweisung auf Art. 12 Gesetzes vom 14. März 1853 und Zisf. 9 Absatz 1 bis 5 des Normalerlasses vom 16. März des gleichen Jahres (Klumpps neueste Handausgabe S. 18 lit. g.) beauf­tragt, die Besitzer derjenigen Fabriken oder gewerblichen Anlagen, bei welchen die bezeich- neten Voraussetzungen zutreffen, zu unver- weilter, unter Berücksichtigung der nach­stehenden Bestimmungen zu bewerkstelligender Anmeldung der eingetretenen Aenderungen bei der Ortsbehörde auszusordern , hieraus die Durchsicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge des Feuer- verstcherungsbuchs vorzunehmen und von den hienach sich ergebenden Aenderungsan- trägen spätestens bis

15. September ds. Js.

hierher Anzeige zu machen.

Im Einzelnen sind hiebei die folgenden Vorschriften zu beachten:

1) Die der Schätzung zu unterwerfenden Zubehörden (Maschinen, Apparate, Werk­bänke, Fachgestelle, Transmissionen, Rohr­leitungen u. dergl.) sind abgesondert von den Gebäuden möglichst detailliert (unter An­gabe der Gebäude, Stockwerke und Lokale, in welchen sie sich befinden, der Stückzahl, des Materials, Maßes bezw. Gewichts und und des mutmaßlichen Wertes derselben) zu bezeichnen. Dabei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß auch die elektrisch. Beleuchtungsanlagen und Kraftübertragungen soweit dieselben als Gebäudezubehörden er­

scheinen, in das Anmeldeverzeichnis auf- zunehmen sind.

Soweit solche Zubehördcn als unver- brcnnbar von der Versicherung ausgenommen werden wollen, ist dies speziell anzugeben.

Im Interesse der Vollständigkeit der Anmeldungen und um das Anmeldungs­geschäft möglichst zu vereinfachen, empfiehlt sich bei der Anmeldung der Zubehörteil die Benützung tabellarisch angelegter Anmeldungs- sormularien, welche seitens der Anmelde­pflichtigen vom Oberamt unentgeltlich be­zogen werden können.

2) Die Anmeldungen der Hochbauten von Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen zur Schätzung sind ebenso wie die Anmeldungen sonstiger Gebäude zu behandeln.

Wenn es aus besonderen Gründe» wünschenswert ist, daß auch die Schätzung der Hochbauten unter Leitung des Bau- inspektvrs vorgenommen wird, so ist dies rechtzeitig anzuzeizen.

3) Bei der dem Gemeinderat obliegen­den Durchsicht der Fcuerversicherungsbücher ist besonders auch darauf zu achten, daß Dovpklversicherungen, wie z. B. in Fabriken bezüglich der Maschinen und sonstigen Zu- behörden mitunter noch vorkamen, sowie Versicherungen von solchen Objekten, welche dem Zwang der Landesanstalt unterliegen, bei Privatgesellschaften vermieden werden.

In dieser Beziehung werden die Gemeinde­behörden auf den Erlaß des Kgl. Ver- waltungsrats der Gebäudebrandverstcherungs- Anstalt vom 18. Oktober 1892, betreffend die Versicherung der Fabrikzubehörden bei der Landesanstalt (Min.-AmtSbl. S. 478) noch besonders hingewiese».

4) Da die bezügliche Vorlage an den K. Verwaltungsrot auf den 1. Okt. ds. Js. zu erfolgen hat, sind die beteiligten Gebäude- b.-sitzer noch besonders auf diesen Endtermin unter dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß spätere Anmeldungen als außerordent­liche ans Rechnung der Fabrikbesitzer bor- zunehmende Schätzungen behandelt werden

können.

Hinsichtlich der sonstigen Gebäude wird später weitere Bekanntmachung erfolgen.

Den 19. August 1899.

Kgl. Oberamt Göbel A.-V.

Unter Bezugnahme auf vorstehende, ober­amtliche Bekanntmachung werden die Ge­

bäudebesitzer zur Mverweilten Anmeldung fraglicher Aenderungen hierorts aufgesordert. AnmeldungSformularien können hier bezogen werden; auch ist die Unterzeichnete Stell« zu weiterer Auskunft bereit.

Wildbad, den 25 August 1899

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

W i l d b a d.

WekcrnnLmachung.

Den hiesigen Geschäftsleuten «erden die Vorschriften des Art. 9 des Einführungs- gesetzes z. Handelsges.-Buche, welche UM 1. Januar 1900 in Kraft treten, zur Kenntnis gebracht:

Gewerbetreibende, die einen off'nen Laden haben oder Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ibre» Fami­liennamen mit mindestens einem ans- geschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingänge des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.

Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubrinen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäfs- inhabers mit dem ausgeschriebenen Vor­namen zu ersehen, so genügt die An­bringung der Firma. Auf offene Handels- geseUschastrn, Kvmanditgescllschasten und Komanditgesellschasten auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich hastenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbe- treibenden bestimmt ist.

Sind mehr als zwei Beteiligte vor- handen, deren Name hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Be- teiligtcr andeutenden Zusatz ausgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen."

Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird gemäß § 148 der Gewerbeordnung mit Geld bis zu 150 event. mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

Den 25. August 1899.

Stadtschultheißenamt.

Bahner,