W r l d b a d.
Wiesenverkanf.
Auf Antrag der Erben des verstorbenen Fuhrmanns Friedrich Rist hier kommt folgende Liegenschaft:
Parz. 1166,s zus. 30 ur 88 hm Wiese in der Gütersbach mit Scheuernanteil und mit dem heurigen Grasertrag am Donnerstag, den 15. ds. Mts. Bormittags 11 Uhr
auf dem hiesigen Rathaus zum ersten und letztenmal im öffentlichen Aufstreich zum Verkauf, wozu Liebhaber eingeladen sind.
Den 13. Juni 1899.
Ratsschreiverei: Bätzner.
Turnverein Wildvad.
Mittwoch, den 14. ds. Mts. abends 8'/, Uhr
Versammlung
im Hotel Maisch. Der Vorstand.
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wird sür sofort in hiesige Villa gesucht.
Von Wem? sagt die Redaktion.
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Königliches Knrtheater.
Mittwoch, den 14. Juni 1899.
6. Vorstellung. Dutzend-Korten gültig.
Lustspiel in 4 Akten von Thilo v. Trotha. Donnerstag, den 15. Juni 1899.
Keine Vorstellung.
Freitag, den 16. Juni 1899.
7. Vorstellung. Dutzend Karten gültig.
Das fünfte Rad
tzustsptrl in 3 Auszügen v. Hugo Lubliner.
W i l b b a d.
Hrtspokizeiüche Forschrift
betreffend
den Verkehr mit Fahrrädern aus öffentlichen Wegen und Plätzen
der Stadt Wildbad.
Auf Grund des § 366 Z. 10 des deutschen Strafgesetzbuchs und des § 6 der Ministerial-Versügunz vom 16. September 1888, betreffend den Radfahrverkchr (Regierungsblatt Seite 319) werden mit Zustimmung des Gemeinderats vom 30. Mai 1899 und nach VollziehbarkeitSerklärung des Kgl. Oberamts Neuenbürg vom 12. Juni 1899 nachstehende weitergehende Bestimmungen über das Radfahren innerhalb der Stadt WUd- bad und deren Umgebung erlaffen:
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Das Befahren sämtlicher Straßen (mit alleiniger Ausnahme der König- Karl-Straße) sämtlicher Wege und Brücken innerhalb der Stadt von der unteren Enzbrücke beim Eisenbahnhotel bis zur Villa Schaible, Ende der Kernerstraße je einschließlich, sowie der Spazierwege in Feld und Wald ist während der Saison also dom 1. Mai bis 15. Oktober jeden Jahres verboten.
Die König-Karl-Straße darf übrigens nur in langsamem Tempo befahren werden.
Radfahrer, welche außer der König-Karl-Straße die Stadl und die verbotenen Wege passieren wollen, haben abzusteigen und das Fahrrad zu schieben.
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Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des § 366 Z. 10 des deutschen Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 ^ oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
DaS seither bestandene Verbot des Radfahrens in den Kgl. Anlagen bleibt in Kraft; auch wird auf die Bestimmungen des § 1 der Ministerial-Verfügung vom 16. September 1888 in Betreff des Verbots des Fahrens auf den Nebenwegen (Trottoirs) Banketten und Fußwegen ausdrücklich hingewiesen.
Den 13. Juni 1899 Stadtschultheitzenamt: Bätzner.
i 1 d b a d.
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