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Amtsblatt für die Stadt Wildbad und zugleich VerkündigungsblaU des Kgl. Revieramts Wildbad.
Anzeige- und WnterchaÜungsbtutt füv WiLdbad und Wnrgebung.
Der .Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar „Montag, Mittwoch u. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.
Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.
Der AbonnementS-PreiS beträgt in hiesiger Stadt vierteljähr. 90 Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Viertels. 1 15
außerhalb des Bezirks 1 35. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
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Mittwoch, Se« 29. März 1899.
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Zur gefl. Beachtung!
Der Osterfeiertage wegen erscheint am nächsten Montag kein Blatt und bitten wir Inserate, welche auf nächsten Montag oder Dienstag Bezug haben, uns längstens bis morgen Donnerstag nachmittag zuzustellen.
Die Wedcrktion.
Revier Wildbad.
Submission
über Herstellung einer Chaussierung und von Mauerwerk.
Die Chaussierung der Straße beimKlein- Enzhof auf 150 m Länge — Überschlag 560 ferner eine Stützmauer unterhalb der Brühlftube an der Grenze von Abt. 1. 16 u. I. 17 mit etwa 50 obm Mauerwerk — Ueberschlag 350 ist herzustellrn. Bedingungen und Pläne sind jederzeit beim Nevieramt einzusehen. Gebote in Prozenten der Ucberschlagspreise sind verschlossen, mit der Aufschrift „Gebot auf Chaussierung" bcz. „Gebot auf Mauerwerk" bis
Donnerstag, den 6. April morgens ^/,9 Uhr
auf der Revieramtskanzlei einzureichen.
Ter Eröffnung können die Submitenten beiwohnen.
W i l d b a d.
Aufforderung
an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde aus das Etatsjahr 1. April 1899 bis 31. März 1900.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. Sept. 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Jan. 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Huadebesttzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Elatsjahr 1. April 1899/31. März 1900 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird: ,
1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hunde«. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1898/31. März 1899 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 1899 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr l. April l8öS/31.MSrz 1900 fortzuenlrtchtm, wenn
er gleich am 1. April 1899 keinen Hund mehr besitzt.
3. Auf den 1. April 1899 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigl und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjadre angezeigt und versteuert haben. (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue EtalSjahr befreit werden will. (Abmeldung)
4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamlen desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Huadebesttzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.
5. Wer nach dem 1- April im Laufe der 3 Quartale April bis Juni, Juti/Sept. und Okiober/Dezember 1899 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und dom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des EtatSjahrS zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6. Sobald ein Hund, welcher bisher un- angezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten.
7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3, Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziffer 3, Abs. 1 und 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat-
8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines
Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht,
oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis znm 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) rin örticher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wi d, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatliche i Abgabe angesetzt und eingezogen.
Sind in eine: Gemeinde die zum Hüten von Schafen vervendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des GemetnderatS ihres Wohnorts darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.
Vorstehendes wird hiemit höherem Aufträge zufolge öffentlich bekannt gemacht.
Den 27. März 1899.
Stadtschultheitzeuamt: Bätzner.
W i l d b a d.
Bekanntmachung.
Die Verkündigung der Feuerpolizeiverordnung vom 21. Dezember 1876, der Wald- seuerordnung von 1807 und der Localfeuerlöschordnung, sowie der neu erschienen Gesetze und Verordnungen findet am Samstag, den 1. April ds. Js. vormittags 11 Uhr auf dem Rathaus statt.
Den 27. März 1899.
Stadtschultheißenamt: Bätzner.
Mne Wohnung
bestehend in 2 Zimmer nebst Zubehör, sowie eine Werkstatt hat bis Georgti zu vermieten.
Die Werkstatt kann auch einzeln gemietet werden.
Wer? sagt die Redaktion.
Empfehle zur gefl. Abnahme
Mot- u. Weißweine.
Robert Stirner.