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Mittwoch, de« 11. Januar 189S

W i l d b a d.

Bekanntmachung

betr. die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt § 25 der Wehrordnung folgendes vor:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungs- stammrolle anzumelden.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige feinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:

a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- u. Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter u. andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, an welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben;

b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt be­findet, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

3) Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburts­ort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in dem die Eltern oder Familien- häuptcr ihren letzten Wohnsitz hatten.

5) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

6) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ecsatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff deS, Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzcigen.

8) Von der Wiederholung der Anmelbung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen be­stimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpstichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an den neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stamm­rolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

10) Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.

11) Wer die vorgeschrtebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berechtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Hast bis zu 3 Tagen zu bestrafen.

II. Anzumelden haben sich hienach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1899 ebensowohl Württemberg» -IS Angehörige anverer deutschen Staaten und zwar:

1) Alle im Jahre 1879 geborenen jungen Männer;

2) Alle diejenigen Miliitärpflichtigen der Alterklaffen 1877 u. 1878, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht oder noch nicht soweit teilge­nommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

4) Die zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vor­her bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommisston ihres Gestellungsortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

Den 11. Januar 1899.

Stadtsch«ttheitzermntt: Biitzner.