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AmlsbLcltt für: die SLccdL WiLdbccd und zugleich Verkün-igungMatt -es Kgl. Reviersmts Wil-ba-.
Anzeige- nnd Untertzaktungsbkatt für Wikdbad und Umgebung.
Der .Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar ,Montag, Mittwoch u. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.
Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.
Der AbonnementS-PreiS beträgt in hiesiger Stadt vierteljähr. SO Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Viertels. 1 IS 4
außerhalb des Bezirks 1 4L SS. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
^ 67.
Montag, den 2. Mai 1898.
76.
W i l d b a d.
Zahlungs-Aufforderung.
Die Steuern aus Grund, Gebäude und Gewerbe und sonstigen Gemeindeeinkünflen, sind seit 31, März d. I. zur Zahlung verfallen. Die Restanten werden aufgefordert, innerhalb 14 Tagen ihre Schuldigkeit zu entrichten, nach Ablauf dieser Frist müßte das Mahnverfahren gegen die Säumigen ein- geleitet werden.
Den 28. April 1898.
Stadtpflege.
Ein
Leiden
wird sofort zu mieten gesucht, in Wildbad. Off. sub L. 100 an
Th. Wächter, Wiesbaden
Saalg. 3.
Neuenbürg.
^-Kanutmachrtttg,
KeffügeLfeuche betreffend.
Das Oberamt steht sich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß in verschiedenen Orten der Nachbarbezirke unter den Hübnern die Geflügelscuche (Hühner-Cholera) ausgebrochcn ist. Der Verlauf der Krankheit ist in der Regel ein sehr rascher und sterben die Tiere plötzlich weg. Als Maßregeln zur Bekämpfung kommen hauptsächlich in Betracht : Absonderung der gesunden von den kranken Hühnern, öfteres Lüften, Rein- und Trockenhalten der Ställe, gründliche Desinfektion derselben mit Clorkalk oder Karbolsäure- Lösungen, Vergraben oder Verbrennen der Kadaver und aller Kothmassen.
Die Ortsbehörden werden beauftragt, den Besitzern von Hübnern hievon Kenntnis zu geben, mit dem Anfügen, daß die Kadaver nicht in fließende Wasser, Brunnen, Teiche, auf Dunglegen rc. geworfen werden dürfen, sondern zu vergraben oder zu verbrennen sind. Zuwiderhandlungen wären dem Oberamt zur Anzeige zu bringen.
Die Polizeibedtenstetea sind hienach zu instruieren.
Den 28. April 1898.
_K. Overamt: Pflei-erer.
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.
Wildbad, den 29. April 1898. Stadtschultheisteuamt: Biitzner.
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Hejfentl'iche Impfung.
Bei Beginn da öffentlichen Impfung wird darauf hingewiesen:
1. sowohl die Erstimpflinge als die Wiederimpflinge müssen gebadet und mit frischer, sauberer Wäsche versehen zum Impftermin erscheinen:
2. jede Berührung der Impfstellen von Seiten der Impflinge, sowohl als der Angehörigen kann schädlich wirken und muß daher vermieden werden;
3. für kranke oder schwächliche Kinder muß unbedingt ein ärztliches Zeugnis bei- gcbracht werden, wenn dieselben nicht beim Impftermin dem Jmpfarzt vorgezeigt werden wollen;
4. in besonderen Fällen kann ausnahmsweise vom öffentlichen Jmpfarzt auch im Hause des Impflings die Impfung vorgenommen werden.
Den 28. April 1898. K. Oberamtsphyfikat:
vr. Sützkind.
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.
Wildbad, 30. April 1898. Stadtschultheißenamt: Biitzner.
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