Amtsblatt für die Stadt Witöbad und fugteich Verkündignugsblutt des Kgl. Revicrsmts Wildbad.

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Samstag, de« 4. Dezember 1897.

W i l d b a d.

Bekanntmachung

die Gemeinderatswahl betreffend.

I. Die Periode puf welche die Herren

1. Friedrich Wildbrett, Oberholzbauer hier,

2. Christian Pfau, Kaufmann hier,

3. Friedrich Hammer, Maurermeister hier,

4 . Johann Bolz, Flößer hier

in den Gemeinderal gewähl! wurden, geht Mit dem laufenden Jahre zu Ende.

II. ES sind daher 4 Mitglieder und zwar auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorfchriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.

Die AuStretenden können wieder gewählt »erden.

III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des G-setzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.»Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hie- nach bezeichneten Ausnahmen:

u) alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche das fünfundzwanziaste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindebezirk wohnen, und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unter­worfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

b) die außerhalb des Gemeindebezirks wohn­enden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer auf Gcundeigenlum, Ge­bäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 veranlagt sind.

IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.-G.-B. olle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen. Zeit­weise vom Wahlrecht und von der Wähl­barkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemler aberkannt worden sind 32 bis 36 Str.-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württem- dergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wiederhergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 86- Dezdr. 1871 Reg.-Bl. S. 384);

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer des Landgerichts als wahrschein­lich anzunehme» ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbar­kettsrechte zur Folge haben werde (Art.

4 des Ausführungsgesetzcs zur R.-Etr.- Pr.-O. vom 4. März 1879 Reg.-Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs er­öffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens ;

5. welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armen- unterstvtzung aus öffentlichen Mitteln be­ziehen oder im laufenden oder letztvoran- gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder er­stattet haben;

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Be­zahlung der vorstehend in Abs. III. be­zeichneten Steuern aus einem der letzt- vorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rech­nungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stund­ung dafür erhalten haben, bis zur Be­reinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder Verweigerter Versetzung eines Gemeinde­amts vom Gemeinderat der gemeinde- bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustigt erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.

V. Die Wählerliste ist vom 6. ds. Mts. an je einschließlich aus dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei cS wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten sind bis zum 12. Dezember einschließlich bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Ver­säumnis dieser Frist zieht sür den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Ver­lust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlbe­rechtigte auS offenbarem Versehen der Wahl­kommission in die Liste nicht ausgenommen wurde.

Die Wahl selbst findet am

Mittwoch, de« 15. Dez. ds. Js.

auf dem Ratbause vor der Wahlkommission von 8 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags statt.

Die Abstimmung geschieht geheim.

Jeder Wähler hat persönlich einen Stimm­zettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten verzeichnet sind, (Ge­setz vom 6. Juli 1849, Art. 10 Abs. 2).

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten adstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden. Nach Ablauf desselben ist die Wahl ohne Rück­sicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen giltig.

Wildbad, den 2. Dezember 1897.

Stadtschultheitzenamt: Bätzner.

Rekruten-Berei«.

Sonntag, den 5. Dezember 1897 nachmittags 2 Uhr

Wersiamnrsnng

in der Restauration v. Fr. Rapp.

Vollzähliges Erscheinen ist erwünscht.

Der Vorstand.

L11 «eil!

Auf kommenden Montag, den 6. ds. Mts. abends 8 Uhr werden

sämtliche Radfahrer Wildbad's

zu einer Besprechung in das Gasthaus z. wild. Maun (Nebenzimmer) freundlichst eingeladen.

Karl Lubach.

Canaria-Bogelzüchter- Verein.

Sonntag, den 5. Dezember nachmittags 2 Uhr

Versammlung

im Lokal

Gasth. z. alten Linde.

Tagesordnung:

Verschiedenes mit darauffolgender Verlosung.

Der Ausschuh,