Amtsblatt für die Stadt Witöbad und fugteich Verkündignugsblutt des Kgl. Revicrsmts Wildbad.
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Samstag, de« 4. Dezember 1897.
W i l d b a d.
Bekanntmachung
die Gemeinderatswahl betreffend.
I. Die Periode puf welche die Herren
1. Friedrich Wildbrett, Oberholzbauer hier,
2. Christian Pfau, Kaufmann hier,
3. Friedrich Hammer, Maurermeister hier,
4 . Johann Bolz, Flößer hier
in den Gemeinderal gewähl! wurden, geht Mit dem laufenden Jahre zu Ende.
II. ES sind daher 4 Mitglieder und zwar auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorfchriften des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.
Die AuStretenden können wieder gewählt »erden.
III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des G-setzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.»Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hie- nach bezeichneten Ausnahmen:
u) alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche das fünfundzwanziaste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindebezirk wohnen, und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;
b) die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer auf Gcundeigenlum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 veranlagt sind.
IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.-G.-B. olle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen. Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemler aberkannt worden sind 32 bis 36 Str.-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württem- dergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wiederhergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 86- Dezdr. 1871 Reg.-Bl. S. 384);
3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehme» ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkettsrechte zur Folge haben werde (Art.
4 des Ausführungsgesetzcs zur R.-Etr.- Pr.-O. vom 4. März 1879 Reg.-Bl. S. 50);
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens ;
5. welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armen- unterstvtzung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvoran- gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III. bezeichneten Steuern aus einem der letzt- vorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;
7. welche wegen verweigerter Annahme oder Verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeinde- bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustigt erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.
V. Die Wählerliste ist vom 6. ds. Mts. an je einschließlich aus dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.
Einsprachen gegen die Wählerliste, sei cS wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten sind bis zum 12. Dezember einschließlich bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht sür den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte auS offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet am
Mittwoch, de« 15. Dez. ds. Js.
auf dem Ratbause vor der Wahlkommission von 8 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags statt.
Die Abstimmung geschieht geheim.
Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten verzeichnet sind, (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art. 10 Abs. 2).
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten adstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden. Nach Ablauf desselben ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen giltig.
Wildbad, den 2. Dezember 1897.
Stadtschultheitzenamt: Bätzner.
Rekruten-Berei«.
Sonntag, den 5. Dezember 1897 nachmittags 2 Uhr
Wersiamnrsnng
in der Restauration v. Fr. Rapp.
Vollzähliges Erscheinen ist erwünscht.
Der Vorstand.
L11 «eil!
Auf kommenden Montag, den 6. ds. Mts. abends 8 Uhr werden
sämtliche Radfahrer Wildbad's
zu einer Besprechung in das Gasthaus z. wild. Maun (Nebenzimmer) freundlichst eingeladen.
Karl Lubach.
Canaria-Bogelzüchter- Verein.
Sonntag, den 5. Dezember nachmittags 2 Uhr
Versammlung
im Lokal
Gasth. z. alten Linde.
Tagesordnung:
Verschiedenes mit darauffolgender Verlosung.
Der Ausschuh,