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Ä.

Samstag, den 9. Januar 1897

e/tt/LT'A.

W i l d b a d.

Wekanntrnachung

betr. die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt § 25. der Wehrordnung folgendes vor:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die RekrutierungS- stammrolle anzumelden.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzufehen:

s) für militärpflichtige Dienstboten, HouS- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrik­arbeiter u. a. in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem andern Orte, als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, an welchem sic ihre Wohnung (Schlafstellen) haben; b) für Militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehr« anstatt befindet; sofern dieselben auch an diesem Orte wohne».

3) Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitzes.

4) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauerden Aufenhalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburts­ort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in denjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familien- häupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburiszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht an dem Geburtsort selbst erfogt.

6) Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sic sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumelden haben, zniig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr- Brot- und Fabritherrn die Verpflichtung, sie zur Slammrelle anzumelden.

7) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgefchriebenen Weise lo lange alljährlich zu wiederholen, bis eine cntgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbchörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eing-tretene Aenderungm in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzeigen.

8) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen be« stimmten Zeitraum von den Ersatzbehörde» ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückge­stellt werden.

S) Militärpflichtige welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufent­halt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs berichtigunq der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person welcheWe in düStammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an den neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Siammrollesührt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. '

10) Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht.

11) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.

II. Anzumelden haben fich hinach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1897 ebensowohl Würittm-

berger als Angehörige anderer deutschen Slaaien und zwar:

1) Alle im Jahre 1877 geborenen jungen Männer;

2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1875 u. 1876, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen noch ausgcmustert, noch der Ersotzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig gewesen sein.

3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit Untersuchung«- oder Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teil^ genommen habe», daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.

4) Die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommisston ihres Gestellungöortes (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

Den 5. Januar 1897.

Stadtschultheitzenamt: Biitzner.