Amtsblatt fürIdie StcröL WiLöbcrö und MleichWerkündigungsblatt des Kgl. Revieramts Wildbad.
Amtsblatt fürIdie Stadt Wildbad
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Samstag, den 12. Dezember 1896.
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W i l d b a d.
Bekanntmachung
betreffend die
Bürgerausschuß-Wahl.
Nach Art. 9 des Ges. vom 21. Mai 1891 betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörpe.'schaften, hat von dem Bürgerausschuß die Hulfte auf 31. Dez. 1896 auszutretea und zwar die Herren: Wandpflug, Philipp, Oberbaddieoer, Brachhold, Friedrich, Schreinermeister, Rothfuß, Wilhelm, Glas'.'meister, Pfeiffer, Wilhelm, Wagr'.'Meister,
Lutz, Wilhelm, Schuhmachermeister, Botzenhardt, Karl jr-, Maurermeister und es sind daher auf die Dauer von 4 Jahren 6 Mitglieder zu wählen.
Die Austretendeu sind wieder wählbar.
Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Ge- meindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichnetcn Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebe- zir! wohnen, das sünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern auS einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten. Den ick Gemeindebezirk Wohnenden stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25^ veranlagt sind.
Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Slr.-G -B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind, während derDauer des Verlustes dieser Rechte oder welchen die bürgerlichen Ehrenrechte und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württemtzergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, so lange diese nicht wieder hergestellt sind;
3. gegen welche wegen eines Ve brechenS oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entsche'mng der Strafkammer des Landger chts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde;
4. über derenVermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens ;
5. welche — den Fall eines voräbergeh-- denden Unglücks ausgenommen — eineArmmunt-rstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im lauf-nden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wehl nicht wieder erstattet haben;
6. welche, obwohl sie mindesten- 4 Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Absatz 2 bezeichneten Steuern aus einem der letzt- vorangegangen-n drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf deS Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstandes ;
7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.
Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 ferner ansgeschlossen :
Die Mitglieder des Gemeinderats und die auf Lebensdauer oder auf einen fest bestimmten Zeitraum angestellten Gemeindebeamten.
Die Liste über die wahlberechtigten Personen ist vom 10. ds. Mts. an auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt. Einsprachen gegen dieselbe, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines N'chtwahlberechtigten, sind bis zum 18. ds. Mts. beim Gcmeindcrat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung
nach sich, es wäre denn, daß der Wahbe- berechiigte aus offenbarem Versehen der Wahl- Kommission nicht in die Wählerliste aufge- ommen wurde.
Die Wahl selbst findet am Montag, den 21. Dezember ds. Js. auf dem Ratbause vor der Wahlkommisston Von 9 bis 12 Uhr vormittags statt.
Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind.
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
Den 7. Dezember 1896.
Stadtschultheißenamt: Bätzner.
W i l d b a d.
Wekcrnntmcichung.
Das Bahnen für den Winter 1896'97 in den Parz. Splollenhauö u. Nonnenmiß wird am
Dienstag, den 15. ds. Mts. nachmittags 4 Uhr
auf dem Rathause dahier, im Akkord vergeben_Stadtpflege.
Erklärung.
Den hiesigen Herren Wählern erkläre ich hiemit, daß ich eine etwa auf mich fallende Wahl in den Bürgerausschuß nicht wieder annehmen würde. Es wäre deshalb von meiner Person davon abzusehen. Mit besten Dank für das mir bisher bewiesene Vertrauen zeichnet Hochachtungsvollst
Wilh. Lutz, Schuhmacher.
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empfiehlt_ G. Lindenberger.
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