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^2.

Mittwoch, den 9. Dezember 1896.

W t l d b a d.

Bekanntmachung

betreffend die

Mrgerailssihilß-Wahl.

Nach Art. 9 des Gef. vom 21. Mai 1891 betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amlskörperschaften, hat von dem Bürgerausschuß die Hälfte auf 31. Dez. 1896 auSzutretea und zwar die Herren: Wandpflug, Philipp, Oberbaddieoer, Brachhold, Friedrich, Schreinermeister, Rothsnh, Wilhelm, Glajermcister,

Pfeiffer, Wilhelm, Wagnermeister,

Lutz, Wilhelm, Schuhmachcrmeister, Botzenhardt, Karl jr , Maurermeister und es sind daher auf die Dauer von 4 Jah­ren 6 Mitglieder zu wählen.

Die Austretenden sind wieder wählbar Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gc- meindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den Hienach beznchneten Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebe­zirk wohnen, das sünfundzwanzigste Lebens­jahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern «MS einem der Besteuelung dieser Gemeinde »nterworfenen Vermögen oder Einkommen Her wenigstens Wohnsteuer entrichten. Den im Gemeindebezirk Wohnenden stehen die­jenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden yder Gewerben im Mindestbetrag von 25 ^ Veranlagt sind.

Dauernd ausgeschlossen von der Wähl­barkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.-G -B. alle zu einer Zucht­hausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen di« bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemtcr aberkannt worden sind, während derDauer des Verlustes dieser Rechte oder welchen die bürgerlichen Ehrenrechte und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Wücttembergischen Gesetzgeb­ung ergangenes Urteil entzogen worden sind, so lange diese nicht wieder her- gestellt sind;

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich onzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge ha­ben werde;

4. über derenVermögen der Konkurs er­öffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens ;

5. welche den Fall eines Vorübergeh-, denken Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr be­zogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet hab-n;

6. welche, obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Absatz "2 bezeichnet«» Steuern ans einem der letzt- vorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die­selben fällig geworden sind, noch ganz «der teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten ha­ben, bis zur Bereinigung des Rück­standes ;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeinde­amts vom Gemeinderat der gemeinde- bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeits- rechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Ver­lustes.

Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 ferner ans­geschlossen :

Die Mitglieder des Gemeinderats und die auf Lebensdauer oder auf einen fest be­stimmten Zeitraum angestelllen Gemeindebe- amten.

Die Liste über die wahlberechtigten Per­sonen ist vom 10. ds. MtS. an auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt. Einsprachen gegen dieselbe, sei wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtwahlberechtigten, sind bis zum 18. ds. Mts. beim Gcmeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Ver­lust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung

nach sich, es wäre denn, daß der Wahbe- berechtigte aus offenbarem Versehen der Wahl­kommisston nicht in die Wählerliste ausge­nommen wurde.

Die Wahl selbst findet am Montag, den 21. Dezember ds. Js. auf dem Rathause vor der Wahlkommisston Von 9 bis 12 Uhr vormittags statt.

Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, ans welchem die Gewählten bezeichnet sind.

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin an­beraumt werden.

Den 7. Dezember 1896.

Stadtschultheißenamt:

Bätzner.

Kaus-Arkauf.

Unterzeichneter beabsichtigt seinen auf dem Prinz-Peter von Oldenburgplatz gehörigen Hausanteil, welcher sich auch für Geschäfts­leute eignet, zu verkaufen und kann jeden Tag ein Kauf abgeschlossen werden.

Wilh. Krauß,

Werkmeister.

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