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^2.
Mittwoch, den 9. Dezember 1896.
W t l d b a d.
Bekanntmachung
betreffend die
Mrgerailssihilß-Wahl.
Nach Art. 9 des Gef. vom 21. Mai 1891 betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amlskörperschaften, hat von dem Bürgerausschuß die Hälfte auf 31. Dez. 1896 auSzutretea und zwar die Herren: Wandpflug, Philipp, Oberbaddieoer, Brachhold, Friedrich, Schreinermeister, Rothsnh, Wilhelm, Glajermcister,
Pfeiffer, Wilhelm, Wagnermeister,
Lutz, Wilhelm, Schuhmachcrmeister, Botzenhardt, Karl jr , Maurermeister und es sind daher auf die Dauer von 4 Jahren 6 Mitglieder zu wählen.
Die Austretenden sind wieder wählbar Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gc- meindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den Hienach beznchneten Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, das sünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern «MS einem der Besteuelung dieser Gemeinde »nterworfenen Vermögen oder Einkommen Her wenigstens Wohnsteuer entrichten. Den im Gemeindebezirk Wohnenden stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden yder Gewerben im Mindestbetrag von 25 ^ Veranlagt sind.
Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.-G -B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen di« bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemtcr aberkannt worden sind, während derDauer des Verlustes dieser Rechte oder welchen die bürgerlichen Ehrenrechte und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Wücttembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, so lange diese nicht wieder her- gestellt sind;
3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich onzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde;
4. über derenVermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens ;
5. welche — den Fall eines Vorübergeh-, denken Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet hab-n;
6. welche, obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speciell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Absatz "2 bezeichnet«» Steuern ans einem der letzt- vorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz «der teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstandes ;
7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeinde- bürgerlichen Wahl- und Wählbarkeits- rechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.
Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 ferner ansgeschlossen :
Die Mitglieder des Gemeinderats und die auf Lebensdauer oder auf einen fest bestimmten Zeitraum angestelllen Gemeindebe- amten.
Die Liste über die wahlberechtigten Personen ist vom 10. ds. MtS. an auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt. Einsprachen gegen dieselbe, sei eö wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtwahlberechtigten, sind bis zum 18. ds. Mts. beim Gcmeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung
nach sich, es wäre denn, daß der Wahbe- berechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommisston nicht in die Wählerliste ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet am Montag, den 21. Dezember ds. Js. auf dem Rathause vor der Wahlkommisston Von 9 bis 12 Uhr vormittags statt.
Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, ans welchem die Gewählten bezeichnet sind.
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
Den 7. Dezember 1896.
Stadtschultheißenamt:
Bätzner.
Kaus-Arkauf.
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