WiiliM AmkiM.

Amtsblatt für die Stadt Witdbad und zugleich Verkün-igungsblatl des Kgl. Remeramts Wildbsd.

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Montag, de« 23. April 1894.

W i l d b a d.

Bekanntmachung.

Aufforderung

zur Fatieruug des Kapital-, Renten-, Dienst und Berusseinksmmens zur Versteuerung auf 1. April 4894H5.

Unter Bezugnahme auf die im StaatS- , anzeiger Nr. erschienene Bekanntmachung des K. Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, sowie die auf den Fassionsboge» selbst enthaltene Belehrung werden sciinttichc Steuerpflichtige des Oberamisdezirks zur ais­baldigen u. vollständigen mündliche» oder- schriftlichen Angabe ihres Einkommens bei der Ortssteucrkommifsion ihres Wohnorts hiemit aufgefordert.

Zugleich wird ausdrücklich daraus auf­merksam gemacht, daß derjenige, w lcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, neben Nach holung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.

Die durch gänzliche oder teilweise Ver­schweigung des steuerbaren Einkommens be­gangene Verfehlung wird jedoch dann straf­frei gelassen, wenn von dem Steuer- oder FasstonSpflichtigen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder rin strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fasston) bei einer Aufnahmebe­hörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuer­behörde nachgetragen oder berichtigt und hie» durch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvoll­ständiger Fassion keine oder zu wenig Ein­kommensteuer entrichtet hat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten vom Tode des Erb­lassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteuer- amt das nicht oder in zu geringem Betrage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner sind die Erben, inso­weit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuer­beträge nach dem Verhältnis ihrer Erban­teile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung «der wird sie

unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erban­teile in die Strafe des lOfachen Betrags der zurückgebliebenen nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300 ^

D-r Gewerbs- und Handelsstand wird noch beionders darauf aufmelkiam gemacht, die Beiznhung zur Gewerbesteuer von ^er Faliernng der verzinslichen Aktiven und Ansstäiide nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuer­freiheit der Reuten und Dividenden aus den der württemb. Gewerbesteuer unterliegenden Aktien-Unternehmungen und ebenso die Steuer­freiheit des aus dem Ausland fließenden Kapital- und Renteneinkommens aufgehoben worden ist.

Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzinslichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertragsmäßigen Zinses nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinslicheZielforderungen der Kapitalsteuer unterliegen und zu fatieren sind.

Zur Fasston verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine von Marti ni 189» an verzinsliche an Martini 189,^ zahlbare ZinSforderung auf den 1. April 189-^ zu fatieren.

Die Steuerpflichtigen haben die Fasstonen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuer pflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten in Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeilsdauer beizuschließen. Die gesetz­liche» Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.

Die OrtSsieuerkommissionen werden an­gewiesen, die Aufforderung zur Einkommens- fatiernng in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen und daS Aufnahmegeschäst bei streng­ster Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangende» Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, daß

die ergänzten Aufnahmeprotokolle nebst allen Beilagen, spätestens bis

31. Mai ds. Js.

an dasKamerataint eingesendet werden können. Neuenbürg, den 2. April 1894.

Kgl. Kameralamt:

L ö f l u n d.

Vorstehende Aufforderung wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß vic Fassionen am Freitag u. Samstag, dm 4. u. 5. Mai d. Js. je morgens von 812 Uhr und nachmittags von 36 Uhr

im Nathans entgegen gmommen werden. Wer an den genannten Tage» nicht fatiert, wird gegen eine Ganggebühr von 20 ^ be­sonders vorgeladen.

Wildbad, den 20. April 1894.

OrtSsteucrkommission: Vorstand : B ä tz n e r.

W i l d b a d.

Bekanntmachung.

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