1

LraeMoIä

smpllsblt in krisob gu8blromm6N6r ^Vars :

Kuss. LrouMrälitvii, Loli. VollLerlu^o,

1° vtz1!6!ll688H6ril1Atz

in kaiu pillautor Lnuos, öiZsnss älnrinnt,

1° Loli. 8arä«11vii 1890er. Itrll. Naeearoni

äioll u. äünn,

kivdoloiL, 8uppon8ttzrn, Mernuäel.

1° Lmm6n1LLl6r-Lä8tz,

IiimLur^er-

Lräuler-

nur ksiuLts ^IxsQvars unä laäot ru ßütiASill 2uspruolr sin.

80 äaiva 88 or, Hmonacko- lliiudoor, tiitron- OrauKtz- Vauillo oto.

empfiehlt billigst und wird auf Wunsch in's HauS geliefert.

.Chr. Batt, Rathausgafse. Sämtliche Reste zu

Lloiäor L 8oIiüi'/ou

in Wolle und Halbwolle

sowie

Lattllii, u. llaldÜLLoll

empfiehlt zu ausnahmSweis billigen Preisen und sehe zahlreicher Abnahme entgegen.

Luise Bolz, Hauptstraße 130.

Laudenbacher

Kir-chenbclnl'ose

L 1 Ziehung 30. Mai 1894.

Reutlinger

Kivchenbccutose

Z. 2 Ziehung 20- Februar 1894. find zu haben bei Carl Wilh. Bott.

1° Emmenthaler und LimburgeMse

empfiehlt_ Gustav Hammer.

(xU8trn Ii'tzidLi'

Sattler u. Tapezier

empfiehlt sich in allen in lein Fach einschlag» enden Arbeiten.

Wohnhaft bei:

Herrn Kappelmann. Meßner.

W i l d b a b.

'NekatttttWarH u«g.

betreffend die neuen Posttaxen für den Orts- und Nachbarschafts-

Verkehr.

Die mit dem 1. ds. MtS in Wirksamkeit gesetzten neuen Taxen für den Ortl­und Nachbarschaftsverkehr werden vielfach unrichtig angewendet, dies geschieht namentlich bei den durch Einlegen in die Briefkästen der Post- und Landorte zur Einlieferung kom­menden Sendungen.

Um nun weitere au« der unrichtigen Anwendung der neuen Taxen erwachsende Mißstände zu vermeiden, wird wiederholt auf die eingetretenen Tarifänderangen inso­weit aufmerksam gemacht, als sich dieselbe» auf Postsendungen beziehen, deren Einliefer- ung in der Regel durch Einlegen in die Briefkästen erfolgt, und wird zu diesem Zweck der folgende Auszug an» dem neuen Tarif bekannt gegeben.

Den 26. Januar 1894

Stadtschultheitzenanrt Biltzuer.

Posttarif

für Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, WaarenproLe») des inneren württembergischen Verkehrs

Porto und Gebühren im

Gegenstand

Postorts

Verkehr.

Berkehr innerh. des Ortsbestell­bezirks der Aufgabe- postanst.*)

Nachbarschaftsverkehr.

Verkehr zwischen vcrsch. Orten des Bestellbez. der Aufgabepostanst. (Landbe­zirksverkehr)* zw. Post­anstalten, w. b. zu 10 Kilo­meter v. einand. entf. sind fZehnkilometerverkehr), sow. zw. verschied. Orten desselben Oberamtsbez. sOberarntsverkehrs

sonstigen inneren württem­bergischen Verkehr fauch im dentschen Verkehr)

Pf-

Pf.

Pf.

1) Briefe ) bis zum Gewicht von 15 8 .

3

5

10

ul frankiert ) über 15 8 b. z. Meistgew. v. 250 8

5

10

20

z dis zum Gewicht von 15 8 5) unfrankiert < über 15 8 bis zum Meistge- ) gewicht von 250 § . .

10

15

20

15

20

30

(Für unfrankierte portopflichtige Dienstbriese, sofern solche in der Auflchrift mit dem Ver­merkportopflichtige Dienstsache" und mit öffentlichem Siegel oder Stempel »ersehen find, wird im wnrtlrmbergischen fauch im deutschen Verkehr) nur das Porto wie für frankierte Briefe erhoben.)

2) Postkarten frankiert a) für Postkarten ohne Antwort . . .

3

5

5

5) für Postkarten mit Antwort . . .

10

10

3) Druksachen frankiert

bi« zum Gewicht von 15 Z einschl. . .

2

3

3

über 15 A bis 50 A einschl.

3

3

3

über 50 8 bis 100 8 einschl. . . .

5

5

5

über 100 8 bis 250 8 einschl. . . .

5

5

10

über 250 8 bis 500 8 einschl. . . .

10

10

20

über 500 8 bis zum Meistgewicht v. 1000 8

10

10

30

im Postortsverkehr je mitErmäßigung um 25°,» bei gleichzeitiger Einlieferung von mehr als 50 Stück gleichlautender Drucksachen für die 50 Stück übersteigende Stückzahl.

4) Warenproben frankiert

dir zum Meistgewicht von 250 8 - -

5

5

10

*) Für die in einem Landort aufgcgebenen und in diesem Landort auch wieder zu bestellenden Sendungen gelten die Taxen des Postortsverkehrs.

R u n s s ch a u.

Geschlossene Zeit. Mit dem Ascher­mittwoch (7. Februar) beginnt die sogenannte stille oder geschlossene Zeit, und ist insbe­sondere nach § 9 der K. Verordnung vom 27. Dezember 1871, betreffend bürgerliche Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage, das Abhalten öffentlicher Tanzbelustigungen an den Sonntagen in der Fastenzeit und in der Karwoche ganz verboten, während das Tan­zen an den Werktagen nur mit oberamtlicher

Genehmigung staltfindcn darf. Die gleichen Grundsätze finden auch Anwendung auf Tanz- unterhaltungen geselliger Vereine und ge­schlossener Gesellschaften, welche in Räumen veranstaltet werden, in denen ein Wirtschafts­betrieb (öffenllicher oder nur auf die Mit­glieder der betreffenden Gesellschaften be­schränkt) stattfindet. Die Fastenzeit endet mit dem Osterfest (25. März.)

Se. Mas. der König hat genehmigt,

daß au« den Erträgnissen der König-Karl»

Jubiläums-Stiflung von 1893/94 al« Bei­hilfe zur Linderung der durch Gewitterschaden im Jahr 1893 verursachten Notstände die Summe von 8000 der Zentralleitung des Wohlthäligkettsvereins zur Verteilung überwiesen wird.

Stuttgart, 25. Januar. Der Gemein- derat beschloß endgiltig die Errichtung eine« städtischen Arbeitamte« mit unentgeltlichem Arbeitnachweis.

Göppingen, 25. Jan. Heute früh nach

»-

>