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Amtsblatt für die Stadt Witöbad und »»gleich Verkündigungsdlstt des Kgl. Revieramts Wildbad.

Amtsblatt für die Stadt Wildbad

Anzeige- und WnterHattungsblntt für Wildbad und Mrngebung.

Der .Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar .Montag, Mittwoch u. Samstag.' Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit ä, 8 Pfennig berechnet

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Der AbonncmlS-PreiS beträgt in hiesiger Stadt vierteljähr. 90 Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Viertels l 15 s außerhalb des Bezirks 1 35. Alle Postanstalten nnd Postboten nehmen Bestellungen an.

Montag, den 4. Dezember 1893.

^0. e/tt/f/'A.

W i l d b a d.

Bekanntmachung,

die Gemeinderats-Wahl betr.

Die Periode, auf welche die Herren

1) Karl Bott, Jpsermeister hier,

2) Wilhelm Weber, Privatier hier,

3) Gottlob Rometsch, Stadtpfleger hier,

4) Johann Friedrich Gutbub, Kaufmann hier

In den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.

Es sind daher 4 Mitglieder auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorfchriflen des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die G" meindeangehtzrigkeit vom 16 Juni 1885 (R-g.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hie- nach bezcichnetcn Ausnahmen diejenigen männ­lichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unter­worfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnstcuer entrichten, oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gemcindebezirk Wohneuden/stehen diejenigen gleich , welche in der ^Gemeinde mit SlaatSsteuer aus Gemeindeeigeulum, Ge­bäuden oder Gewerben im Mindeslbetrag von 25 ^ veranlagt sind. Dauernd aus­geschlossen von der Wählbarkeit glicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.- G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verur­teilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1) welche unter Vormundschaft stehen; l 2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent­licher Aemter aberkannt worden sind (§ 32 bis 36 Str.-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württembergischen Gesetzgeb­ung ergangenes Urteil entzogen wor­den sind, solange diese nicht wieder her- grstellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26 Dezember 1871 Reg.. Bl. S. 384.)

^ 3) gegen welche wegen eines V-rbrechens

oder Vergehens das Hauptverfahren er­öffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anznnehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge ha­ben werde (Art. 4 des AusführungS- gesetzes zur R.-Str.-P.-O. vom 4. März 1879, R.-Bl. S. 50);

4) über deren Vermögen der Konkurs er­öffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens ;

5) weiche, den Fall eines vorübergeh­enden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvsrangegangenen Rechnungs­jahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6) welche obwohl sie mindestens vier Wo­chen vorher sprciell gemahnt wurden, mit Bezahlung der in Art. 12 bezeich- neten Steuern aus einem der letztvor- angegangenen drei Rechnungsjahre mehr als 9 Monate nach Ablauf de« Rech­nungsjahrs in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind u. auch keine Stund­ung dafür erhalten habe», bis zur Be­reinigung des Rückstands;

7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Ge­meindeamts vom Gemeinderat der ge- meindebürgerlichen Wahl- u. Wählbar- keitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Alt- 18) auf die Dauer dieses Verl»sttS.

Die Liste über die wahlberechtigten Per­sonen ist vom 6 ds Mts an aus dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.

Einsprachen gegen die Wählerliste, fei es wegen UebeigehcnS eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtiftten, sind bis zum 12. ds. Mts. bei dem Ge- meinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust deS Stimm­rechts für diese Wahlhandlung nach sich, cs wäre denn, daß der Wahlberechtigte «uiS offen­barem Versehen der Wahlkommifsion in die Liste nicht ausgenommen wurde.

Die Wahl selbst/findet am Freitag, den 1p. Dezember l. I. aus dem Rathause vor der Wahlkommifsion

von 8 Uhr vorm, bis 12 Uhr nachm, statt.

Die Abstimmung geschieht geheim. Jeoer Wähler hat peisönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchen die Gewählten bezeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art. 10 Abs. 2 )

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte de> Wahlberechtigten ab­stimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.

Stadtschultheitzenarnt:

Bätzner.

Weihnachts-Feier

in der

Kleinkin-erjchule.

Für diese Feier, welche am Thomasfeiertag, 21. Dez., abends 4 Uhr, im Lokal der Kleinkinderschule staitfinden soll, erbitten Gaben in Geld oder sonstigen Geschenken und nehmen solche dankbar in Empfang:

Frau Stadischultheiß Bätzner.

Frau Stadtpfarrer Glauner.

Herr Kaufmann Pfau.

Die beiden Kleinkinderlehrerinnen.

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