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Amtsblatt für die Stadt Witöbad und »»gleich Verkündigungsdlstt des Kgl. Revieramts Wildbad.
Amtsblatt für die Stadt Wildbad
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Montag, den 4. Dezember 1893.
^0. e/tt/f/'A.
W i l d b a d.
Bekanntmachung,
die Gemeinderats-Wahl betr.
Die Periode, auf welche die Herren
1) Karl Bott, Jpsermeister hier,
2) Wilhelm Weber, Privatier hier,
3) Gottlob Rometsch, Stadtpfleger hier,
4) Johann Friedrich Gutbub, Kaufmann hier
In den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.
Es sind daher 4 Mitglieder auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formvorfchriflen des Gesetzes vom 6. Juli 1849 statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die G" meindeangehtzrigkeit vom 16 Juni 1885 (R-g.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hie- nach bezcichnetcn Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnstcuer entrichten, oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gemcindebezirk Wohneuden/stehen diejenigen gleich , welche in der ^Gemeinde mit SlaatSsteuer aus Gemeindeeigeulum, Gebäuden oder Gewerben im Mindeslbetrag von 25 ^ veranlagt sind. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit glicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Str.- G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1) welche unter Vormundschaft stehen; l 2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§ 32 bis 36 Str.-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder her- grstellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26 Dezember 1871 Reg.. Bl. S. 384.)
^ 3) gegen welche wegen eines V-rbrechens
oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anznnehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des AusführungS- gesetzes zur R.-Str.-P.-O. vom 4. März 1879, R.-Bl. S. 50);
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens ;
5) weiche, — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvsrangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6) welche obwohl sie mindestens vier Wochen vorher sprciell gemahnt wurden, mit Bezahlung der in Art. 12 bezeich- neten Steuern aus einem der letztvor- angegangenen drei Rechnungsjahre mehr als 9 Monate nach Ablauf de« Rechnungsjahrs in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind u. auch keine Stundung dafür erhalten habe», bis zur Bereinigung des Rückstands;
7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der ge- meindebürgerlichen Wahl- u. Wählbar- keitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Alt- 18) auf die Dauer dieses Verl»sttS.
Die Liste über die wahlberechtigten Personen ist vom 6 ds Mts an aus dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.
Einsprachen gegen die Wählerliste, fei es wegen UebeigehcnS eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtiftten, sind bis zum 12. ds. Mts. bei dem Ge- meinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust deS Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, cs wäre denn, daß der Wahlberechtigte «uiS offenbarem Versehen der Wahlkommifsion in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst/findet am Freitag, den 1p. Dezember l. I. aus dem Rathause vor der Wahlkommifsion
von 8 Uhr vorm, bis 12 Uhr nachm, statt.
Die Abstimmung geschieht geheim. Jeoer Wähler hat peisönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchen die Gewählten bezeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art. 10 Abs. 2 )
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte de> Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
Stadtschultheitzenarnt:
Bätzner.
Weihnachts-Feier
in der
Kleinkin-erjchule.
Für diese Feier, welche am Thomasfeiertag, 21. Dez., abends 4 Uhr, im Lokal der Kleinkinderschule staitfinden soll, erbitten Gaben in Geld oder sonstigen Geschenken und nehmen solche dankbar in Empfang:
Frau Stadischultheiß Bätzner.
Frau Stadtpfarrer Glauner.
Herr Kaufmann Pfau.
Die beiden Kleinkinderlehrerinnen.
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