Amtsblatt für die Stadt Witdbad und ruMch VcrkündigungsbluN des Kgl. Remrramts Wilddud.

Anzeige- und WnlevHattungsbkatt für Witdbad und Umgebung.

DerWilbbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwarMontag, Mittwoch u. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Aeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.

Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.

Der Abonnemts-Preis betrögt in hiesiger Stadt vierteljähr. SO Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Obcramtsbezirk Viertels, l « lS außerhalb des Bezirks 1 35. Alle Postanstalten und Postboten n.hmcn Bestellungen an.

Samstag, de« 7. Oktober 1893.

Revier Wildbad.

Schlagraum-Verkaus

/Verfügung des Ministeriums des Innern detr. das

I-

am Dienstag, den 10 Okiober d> Vormiltaas 8 Uhr

auf der Nebieramtskanzlei dahier aus Abt. Dürrmäderwald und Dachsbau.

W i l d b a d.

Bekanntmachung.

Die Gebäudeeigenlümec hiesigen Ge- meindebezirk« werden Hiemil aufgefvrderl, die im Laufe diese« Jahrs an Gebäuden ».deren Zubehörteil vorgenommenc» Veränderungen behufs Neueinschätzung der Gebäude zur Brand- Versicherung

spätestens bis 10- Okt. d, I.

soweit es noch nicht geschehen ist bei der Unterzeichneten Stelle zur Anmeldung zu bringen.

Bemerkt wird, daß bei nicht rechtzeitiger Anmeldung von Aenderuugc», welche auf die Clasststkation Bezug haben, von seiten der Beteiligten, falls der Jahresbeitrag zu er­höhen war, das zu wenig bezahlte, sobald der Mangel zur amtlichen Kenntnis gelangt, vom Eintritt der Aeuderung an nachzuzahlen ist, dagegen, wenn der Jahresbeitrag sich ver­mindert hätte, der Beteiligte knuen Anspruch auf Ersatz des Zuvielbezadlten ba'.

Wildbad, den 3. Oktbr. 1893.

Stadtschultheitzenamt:

Bätzner.

W i l o b a b.

A WekcrnnLmccchung.

Alle diejenigen, welche am 1. Juli bi« 30. Sept. d. I. im hiesigen Gcmeindebezirk ein neues Geschäft begonnen oder ihr Ge­schäft ausgegeben oder verändert haben, wer­den hiemit aufgeforderi dies bis

spätestens bi- 7. Oktober 1893

soweit es noch nicht geschehen ist bei dem Stkdtschultheißenaml anzuzeigen, andern­falls die Einschätzung bezw. Exkalastrierung von Amtswegen erfolgen müßte.

Den 1. Oktober 1893.

Stadtschultheitzenamt:

Bätzner.

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1°

empfiehlt

Wiven-HeL

SccLcct-HeL

Carl Wilh. Bott.

Verbot von Sperrklappen in den Rauchnbzugsröhren

der Zimmerösen.

Vom 11. September 1893.

Auf Grund des Art. 32 Z. 5 und des Art. 51 des LandeSpolizeistrasgisetzes vom 27. Dezember 1871 wird zur Verhütung der mit den Sperrklappen in den Rauchabzngs- röhrcn der Oese» für Leben und Gesundheit der Menschen verbundenen Gefahren Nach­stehendes verfügt.

8 i.

Bei den von innen heizbaren Zimmeröfen, welche für Steinkohlen oder CvakS- feucrung eingerichtet sind oder in welchen Steinkohlen, Anthrazit, Braunkohlen, Tors, Briquets oder C»aks gebrannt werden, sind Sperrklappen in den RauchabzngSröhrcn verböte».

Vorhandene Sperrklappen sind innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Verkün­digung der gegenwärtige)! Verfügung zu beseitigen.

8 2.

Die OrtS- und Oberfeuerschauer habe» bei ihren Umgängen die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift zu überwachen.

Stuttgart, den 11. Sept. 1893. Schmid.

W i l d b a d.

Vorstehende Ministerialverfügung wird hiedurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Den 4. Oktober 1893. _ Stadtschultheißenamt: Bätzner.

W i l d b a d.

'TIekatttttmafHttrrg,

betreffend die Fahrpreisermäßigung für Reisen mittelloser Kranker nach und von öffentlichen Heilanstalten auf den Eisenbahnen Deutschlands.

Die im StaatSanzeiger Nr. 1 von 1893 veröffentlichten

Zusatzbestimmungen zu der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

enthalten in Abschnitt III bezüglich der Beförderung von Personen, über die Fahrpreis­ermäßigungiür Reisen mittelloser Kranken" nach und von öffentlichen Heil-Anstalten Folgendes:

Mittellosen Kranken, sowie nötigenfalls je einen Begleiter wird zum Zwecke der Aufnahme in öffentliche Kliniken und öffentliche Krankenhäuser bei den Reisen »ach und von Heilanstalten eine Fahrpreisermäßigung dadurch gewährt, daß bei Benützung der III. Wagenklasse der Militärfahrprei« erhoben wird.

Zur Erlangung dieser Vergünstigung haben die darauf Anspruch erhebenden Personen nachzuweiscn:

1) ihre Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der OrtSbehörde, in welcher zugleich zu bestätigen ist, daß nach Maßgabe der ReichSgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung die Fürsorge anderen Verpflichteten nicht eintritt.

2) ihre bevorstehende Aufnahme in eine Heilanstalt durch eine Bescheinigung der Letzteren ober wenn solche in dringenden Fällen nicht bcizubringen ist, des be­handelnden Arztes über die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Heilanstalt.

Dem für die Ueberführung eines Kranke» nach oder von der öffentlichen Heilan­stalt etwa notwendigen Begleiter wird die Ermäßigung auf Grund besonderer Bescheinig­ung über die Notwendigkeit der Begleitung gewährt.

Bäder und ähnliche Kuranstalten (Luftkurorte rc.) sind nicht als Heilanstalten in diesem Sinne zu betrachten."

Diese Bestimmungen finden auch bei der Einlieferung und .Entlassung mittelloser