MMM Amcher.
AurtsStatt für die Stadt Witdbad und Mgleich Verkündigungsblstt des Kgl. Revieramts Wildbad.
Anzeige- und WnterHcrltungsötatt für Witdbad und Wrngebung.
Der „Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar „Montag, Mittwoch u. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige G«rm»nd-Zeile »der deren Raum, mit L S Pfennig berechnet.
Bei Wiederh»lun«en Rabat, stehende Anneneen und Abonnement nach Uebereinkunft.
Der AbonnemtS-PreiS beträgt in hiesiger Stadt vierteljiihr. SO Pfg. monatl. SO Pfg. Durch die P»st bezogen im Oberamtsbezirk Viertels. I 15 4 außerhalb de« Bezirk« 1 Sb. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
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Samstag, den 1. April 18S3.
Zum Abonnement
auf den
„Wildbader Anzeiger"
(Amtsblatt für die Stadt Wildbad und zugleich amtliches Vcrkündigungsblatt für das Revieramt Wildbad) auf das II. Quartal 1893 laden wir freundl. ein und nehmen alle Postanstalten und Postboten, sowie die Expedition dS. BltS. Bestellungen entgegen.
Anzeigen haben im „Wildbader Anzeiger" vermöge seiner allgemeinen Verbreitung in hiesiger Stadt den besten Erfolg.
Druckarbeiten aller Art werden pünktlich und billig angefertigt.
Revier Wildbad.
Schlagraum-Verkauf
am Dienstag, den 4. April d. I. vormittags 8 Uhr
auf der Revieramtskanzlei aus Abt. I. 17 Schuhmichel und Weglinie der Grünhütter- steige.
Aufforderung
an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde
auf das Etstejahr 1. April 1893 bis 31. März 1894.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und v»m 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. E. 79) werben sämtliche Hundebesttzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten welche 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.
2. Steuerpflichtig ist der Inhaber de» Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1892 bi» 31. März 1893 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit Vom 1. bis 15. April 1893 nicht abmeldet, hat
die Steuer von demselben für das Etaisjahr 1. April 1893 bis 31. März 1894 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1893 keinen Hund mehr besitzt.
3. Aus den 1 April 1893 haben nur
diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angczeigt und versteuert zu haben, sow>e diejenigen, welche am 1. April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese Anzeige ist spätesten» dir 15. April zu machen.
Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen anderen Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätesten« bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung).
4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich »der mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Ort« zu geschehen, an welchem der Hundebesttzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesttzer darauf aufmerksam gemacht, daß der OrtSsteuerdeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.
5. Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale April/Juni, Juli/September und Okwber/Dezember 1893 in den Besitz eine« über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eine- anderen von demselben Besitzer bisher versteuerten Hunde« tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahre» zu entrichten ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon v»n einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in diese« Alter cintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon z» machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest de« Etatjahre« zu entrichten.
7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitzer vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder »usgehört hat.
8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eine« Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder
wer unrichtigerweisc einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Auf- nahmezeit abmcldet und nicht bi« zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund de« Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hunde- abgabc erhoben wir», so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezvgen.
Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderat« ihre« Wohnorte« darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschlaae auf ihre Hunde zutreffe.
Wildbad.
Bekanntmachung
betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Nach der »beramttichcn Verfügung vom 28. Oktober 1892 darf am Osterfest der Verkauf von Backwaren durch die Bäcker, von Conditoreierzeugnissen durch die Condi- toren, von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Metzger, von Milch durch die Produzenten und Händler und der Verkauf von Ei« und Mineralwasser, sowie die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter bei diesem Verkauf nur
vormittags von 8—9 Uhr
und
abends von 6—1 Uhr statlfinden, wa« hicmit zur Vermeidung von Strafen in Erinnerung gebracht wird.
Den 28. März 1893.
Stadtschultheißenamt: Bätzner.
Wildbad.
Rekruten-Berei«.
Ostermontag, den 3. April 1893 nachmittag« 3 Uhr
General-Versammlung im Gasthaus z. alten Linde,
wozu die Jahrgänge 1871 u. 1872 freund- lichst eingeladen sind.
Vollzählige« Erscheinen erwünscht.
Der Vorstand.
«V Das nächste Blatt erscheint am Mittwoch vormittag.