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Nr. 241.

rrsche>nuugSweise:6 ma! wöchentlich. Anzeigenpreis: Die Neinspaltige Zelle 75 Pfg. wklamrn M. 2.S0 Auf Lammelanzeigen kommt ein Zuschlag vvn 100°/^ ssernspr.S.

Amts- und Anzsigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

96. Jahrgang

Samötag, den 15. Oktober 1921.

A«i"»rpr«is: der Stadt mit Lrägeilohn Mi. ir.M v,-rtet,ahrlich. PcfIde,,,aL-

pretd Mk. IL.SO niit Bestellgeld. Schlug der Anzeigenannahme S Uhr vormittag«.

Schiedsspruch oder Gutachten?

Das Genfer Nrts' ,

Wilsons Punkte und der Friedens?)ertrag von BersaiLes.

§- Der Oberste Ras hatte im August in Paris die Entscheidung, sie Lösung, der Oberschlesischen Frage dem Völkerbundcat in Genf Kmragen, um der Verantwortung in der Sache vor Deutschland, Mn und der Welt enthoben zu sein, und weil die Meinungsver- Kkömheiten zwischen Lloyd George und Briand in dieser Frage, M'-eit wie bekannt, fast zu einer Sprengung des Obersten Rats, je im Entente zu führen drohten. Damals lvar es, daß Lloyd Kerze, der Sprecher Englands, vor aller Welt, als politischer Mtleman" feierlich fürfair Play" Deutschland gegenüber in der Ltnschlesischen Frage aufstand und eintrat.

Wes bedeutet das Genfer Urteil zunächst für die Ent.n ? Be­leckt es eine Entscheidung, einen Schiedssprucy oder ne Gutachten, aufgrund dessen erst noch die Alliierten ob Mchastcrrat oder Oberster Rat ist dabei eine nebensächliche Frage -die letzte Entscheidung zu treffen haben? Für die Entente ist das dugmblicklich noch eine Frage, für Deutschland nicht. Briand selbst Me das Genfer Urteil,, das Gutachten des Vierer- und Völker- imdrais als Schiedsspruch, als endgültige Entscheidung gleich der WM Welt Mitteilen. Das stimmt bedenklich; denn dann ist das Mißachten für Polen sicherlich besser ausgefallen als für Deutsch- Iwd. Lloyd George soll sich darüber noch etwas zurückhalten. Kw hört bereits etwas von einer neuen Konferenz in London oder Plniz verlauten, auf der über diese Frage verhandelt und das Kusel Urteil noch nachgeprüft werden soll. Wir geben diese Näch­st mit allen Vorbehalten wieder. Wir erwarten auch von einer !N Konferenz nicht allzuviel. Alles in allem: ganz wohl ist es in Enteiüe also nicht, trotz dem Eigenlob der Herren Hymans und vis für den Vierer- und Völkcrbundrat, ist keine Frage: der Friedcnsvertrag selbst enthält nichts, das il Mimten berechtigen würde, das Genfer Urteil als Schieds- Wch Deutschland (und Polen) aufzuzwingen; die Entscheidung ilM tatsächlich dem Obersten Rat allein. Alles andre wäre eine Üulchung der Bestimmungen des Vertrags. Vollends bietet er !me Handhabe, Deutschland zur Ansrkennug.des im Gutachten des Mubundratz beschlossenen Wirtschaftsabkommens und der eben da- Ä vorgesehenen Kontrollkommission oder gar der vorgeschlagenen üllung des Industriegebiets zu zwingen. Zwar drohen die Fran- bereits mit neuen Sanktionen, wie das feierliche Wort für ?>Mgsinaßiiahmen heißt.

Die von den Alliierten seinerzeit getroffene und dem Vorsitzenden ^ Mkerbundrats, Baron Jshii, mitgeteilte Abmachung:daß jede hr.vertretenen Regierungen sich im Laufe der Beratungen feierlich KWchtet habe, die Lösung anzunehmen, die vom Völkerbundrat hle» werden würde," ist nach dem Friedensvcrtrag für Deutsch­st rechtsgültig und ohne weiteres ablehnbar, wenngleich es blch M Friedensvertrag gezwungen wurde, obwohl ihm die Mit- lüdschast vorenthalten wurde, die Satzungen des Völkerbunds an­erkennen.

Ein Vertrag bindet beide Teile. Ohne Deutschlands Einwilli- konnte der Oberste Rat die Entscheidung über die Grenzfcst- für Oberschlesien nicht von sich aus an diehöhere" Instanz, rrlrogen. Der Völkerbundrat ist völkerrechtlich dafür nicht zu- "" rg. Das geht aus Art. 88 des Friedensvertrags hervor. Der M Rat ist allein zuständig und bleibt allein verantwortlich.

^ Entscheidung zu fällen. Sein Gutachten kann er sich verständlich holen, woher er will-.

ie Alliierten haben bei der Abfassung des Friedensvertrags ^ eine polnisch« Mehrheit in der Abstimmung gehofft. Der Wunsch W nicht erfüllt.

Die Entscheidung über Oberschlesien muß also, wenn sie sittlich !°ü"und **^lich und völkerrechtlich haltbar und gerecht sein

tadtinoentiertt Kn­alles bereits »»« ^

es handelt sich hier um Recht und Gerechtigkeit, in Ueber-

. mit den Bestimmungen des Friedensvertrags von Ver- ^ Abstimmungsergebnis in Oberschlefien selbst, unter Be- ^ Vögling der geographischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte 8llt^ bu vergessen mit des großen Friedensheuchlers und stehen^ Welffriedensprogrammpunkten in Ein-

13 aus Wilsons 14 Punkten der Kongreßrede ^at' '.^8 aber lautet:Es sollte ein unabhängiger polnischer p^i'. ^ werden, der die von unbestritten polnischen Bevöl-

hrrer » lohnten Gebiete einschließen sollte, dem ein freier und blitilLe öum Meere zugesichert werden sollte, und dessen und Wirtschaftliche Unabhängigkeit und territoriale Un­

verletzlichkeit durch internationales Abkommen garantiert werden sollten."

Den Zugang zum Meere hat Polen aufgrund der Bestimmungen des Friedensdiktats, Art. 8793 erhalten:Deutschland verzichtet ohne Abstimmung der Betroffenen zugunsten Polens auf den größten Teil West Preußens, fast die gesamte Provinz Posen, kleine Teile Ostpreußens und Schlesiens." Das sind Gebiet mit etwa 3,5 Millionen Einwohnern, einer durchaus nicht unbestritten polnischen Bevölkerung. Eine Abstimmung in diesen Gebieten hätte den Beweis dafür erbracht: 1 Million Deutsche. Derpolnische Korridor" zum Meere führt durch deutsches Land. Diese Bestimmung des Friedensdiktats von Versailles widerspricht aber bereits dem Punkt 13 Wilsons. Außerdem aber auch dem Punkt 2 und 3 der 4 Punkte der Kongreßrede vom 11. 2.1918. Dort heißt es:Die anzuwendenden Grundsätze sind...

Zweitens: Daß Völker und Provinzen nicht von einer Souveränität zu andern verschachert werden dürfen, gerade, als ob sie bloße Gegenstände oder Steine in einem Spiele wären, sei es auch in dem nunmehr für immer des Ansehens beraub­ten Spiele des Mächtegleichgewichts; sondern

drittens: daß jede durch diesen Krieg aufgeworfene territo­riale Regelung im Interesse und zugunsten der beteiligten Bevölke­rung getroffen werden muß, und nicht als Teil eines bloßen 'Aus­gleichs oder eines Kompromisses der Ansprüche rivalisierender Staaten.

Diesen 2 Punkten Wilsons widerspricht die angeblich vom Völ­kerbundrat in Genf dem Obersten Rat nunmehr vorgeschlagene Tei­lung des oberschlesischen Industriegebiets und der von einer ebenso hohen Einbildungskraft als unbedeutenden politischen Urteilskraft «engende Krampfvcrsuch, nach der politischen Teilung ein einheitliches Wirtschaftsgebiet als Selbstverwaltungskörper im polnischen Staats­verband und sei es auch nur auf die Dauer von 15 Jahre» zu schassen. Das Genfer Urteil steht selbstverständlich auch im Wider­spruch zu dem Punkt 13: Denn unbestritten deutsches Gebiet würde dadurch an Polen fallen, und ebenso zu Punkt 2 der 4 Punkte der Rede Wilsons vom 4. 7.1918:Die Regelung aller Fragen, mögen sie Staatsgebiet, Souveränität, wirtschaftliche Vereinbarungen oder politische Beziehungen betreffen, auf der Grundlage der freien An­nahme dieser Regelung seitens des dadurch unmittelbar betroffenen Volkes und nicht auf der Grundlage deö materiellen Interesses oder Vorteils irgendeiner andern Nation oder irgendeines andern Volkes, das um seines äußeren Einflusses oder seiner Vorherrschaft willen eine andre Regierung wünschen könnte."

Weder derVertrag von Versailles", noch das Londoner Ultima­tum oder der Schiedsspruch in Genf in seiner bisherigen Bekannt­gabe sind eine Regelun g aller Fragen auf der Grund­lage der freien Annahme seitens des dadurch unmittelbar betroffenen Volkes sondern: Diktat der Gewalt und Raub durch Gewalt (Polen).

Genau so wie im Friedensdiktat von Versailles im großen die Punkte Wilsons Deutschland gegenüber entweder ganz außer acht gelassen worden sind oder in Sittlichkeit, Recht und Völkerrecht verletzender Spitzfindigkeit zuungunsten Deutschlands ausgelegt wur­den, genau so jetzt im kleinen, im Streitfall der oberschlesischen Frage. Nach dem Bekenntnis der Entente liegen diese Punkte heute noch dem Friedensvertrag zugrunde. Gegen diesen Friedensvertrag und seine Bestimmungen über Oberschlesien (Polen, Art 8793) ver­stößt die Genfer Entscheidung zum letzten.

Dort heißt es:In einem Gebiet, das etwa 2,15 Millionen Einwohner umfaßt, findet spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Vertrages eine Volksabstimmung statt, die zwischen dem Verbleib bei Deutschland oder dem Uebergang an Polen zu entscheiden hat. Deutschland verzichtet schon im voraus auf die Staatshoheit über die Polen zufallenden Gebiete."

Das letzte ist ein« Begünstigung Polens. Die Abstimmung hat am 20) 3. 1921 stattgcfunden. Am 28. 6. 1919 war der Friedcnsvcr- trag unterzeichnet worden. Schon dieses Hinausschieben der Ab­stimmung auf Veranlassung Frankreichs, hauptsächlich Polen zu­liebe, bedeutet eine nie wieder gut zu machende Verletzung des Friedensvertrags.

Oberschlefien ist von der Entente selbst als wirtschaftliche, geo­graphische Einheit anerkannt worden. Das Abstimmungsergebnis nach der amtlichen Darstellung der Interalliierten Kommission in Oppeln: 717122 Stimmen für Deutschland, 483 514 für Polen hat in unverkennbaren Zahlen rund 60 A für Deutschland entschieden. Eine Teilung Obcrschlesiens ist in den Bestimmungen des Friedensvertrags nicht vorgesehen.

Die Genfer Regelung vorausgesetzt, daß sie sich bewahrheitet, steht also mit dem Friedensvertrag von Versailles, sämtlichen ange­

führten Punkten Wilsons im Widerspruch. Sie ist eine neue Ver­letzung aller Begriffe von Recht, ein Spruch der Macht, wird sie durchgeführt, eine Tat der Gewalt: sie ist ein neuer Raub, ein weiterer Betrug an Deutschland.

Sie wird aber die Einrichtung des Völkerbunds selbst um allen Glauben bei ehrlichen Menschen und die Wahrheit noch liebenden Völkern bringen.

Wir bringen als Schluß den 1. Punkt der Rede Wilsons zur Fretheitsanleihc vom 27. 9. 1918:Die unparteiische Gerechtigkeit, die zugemessen wird, darf keinen Unterschied zwischen denen mit sich bringen, denen gegenüber wir gerecht zu sein wünschen, und jenen, denen gegenüber wir nicht gerecht zu sein wünschen. Es muß eine Gerechtigkeit sein, die keine Begünstigungen und keine Abstufungen kennt, sondern nur die gleichen Rechte der beteiligten Völker."

Wir überlassen dem Leser das Urteil. Die Entente hat von ihrem Meister gelernt; der Völkerbund schafft im Geiste seines Schöpfers: Oberschlesien wird alsbloßer Gegenstand verschachert, als Teil eines Kompromisses, auf der Grundlage des materiellen Inter­esses und Vorteils Polens, weil eine andere Regierung: Frankreich es wünscht." Die unparteiische Gerechtigkeit ist zu einer Redensart geworden

Am 11. November 1918 hat Deutschland aufgrund der 14 Punkte Wilsons Waffenstillstand geschlossen. Die Waffenstillstandsbedin- gungen waren der 1., der Friedensvertrag der 2. große Betrug, das Urteil von Genf als Schiedsspruch und Entscheidung in der bis heule angedeuteten Fassung ist die dazwischen liegenden Noten, Kon­ferenzen, Sanktionen, Forderungen, das Londoner Ultimatum nicht gerechnet, der dritte. Wird es der letzte sein?

Deutschland hat sein Recht und das heißt Revision aufgrund jener Punkte, Revision aller Abmachungen vom Fricdensvertrag bis zum Genfer Schiedsspruch. Die Entscheidung liegt beim Obersten Rat. Deutschland wartet auf sie.

Die Unsicherheit der Entente.

Annahme dee Entscheidung durch England?

Paris, 15. Okt. Havas meldet aus London, daß die eng­lische Regierung gestern im Ministerrat die Entscheidung des Völkerbundsrats betreffend Oberschlesien angenommen habe, nachdem Balfour Bericht erstattet hatte. Der Modus des end­gültigen Allsführungsverfahrens bilde den Gegenstand eines Meinungsaustausches zwischen den Regierungen von Paris und London, was die völlige Uebereinstimmung als hergestellt zu betrachten erlaube, nachdem einige formelle Einzelheiten ge­regelt sein würden.

Englisch-französische Verhandlungen über das Gutachten.

Genf, 14. Okt. Eine Londoner Meldung derSuisse" be­richtet über englisch-französische Verhandlungen über die An­wendbarkeit des Genfer Gutachtens. Angesichts der schweren Verantwortung, die die Alliierten übernehmen, sei die eng­lische Regierung der Auffassung, daß man zuerst prüfe» müsse, ob das Gutachten dem Versailler Vertrag entspreche, wie auch dem Mandat des Völkerbundsrats. Falls dies nicht der Fall sei, müsse der Oberste Rat eingrcifen. Im Anschluß an diese Meldung werden hier verschiedentlich Bedenken geäußert, ob das Gutachten überhaupt mit dem Versailler Vertrag in Ein­klang steht und ob es nicht Deutschland Verpflichtungen auf­erlegt, die aus dem Wortlaut des Friedcnsvertrags nicht"'zu rechtfertigen sind.

Französische Drohungen.

Straßburg, 14. Okt. Die Straßburger Blätter berichten (nach dem Stuttg. N. Tagbl.) aus Paris, die französische Regierung sei heute wie ehedem entschlossen, falls Deutschland infolge der Entscheidung der oberschlesischen Frage die eingegangenen Ver­pflichtungen des Friedensvertrages und des Londoner Ab­kommens nicht erfülle, militärische Sanktionen im Rheinland vorzunehmen. Die notwendigen Truppen ständen noch immer in Bereitschaft.

Ein Lockruf!

Paris, 14. Okt. Gustav Tery schreibt im Oeuvre, es verstehe sich nach der Aufhebung der wirtschaftlichen Sanktionen von selbst, daß auch die militärischen Sanktionen aufgehoben werden müßten. Nachdem der Zollbeamte fort sei, sei der Gendarm überflüssig.

Bor der Veröffentlichung?

London, 14. Okt. Die Morning-Post berichtet, daß der Wort­laut des Vorschlags des Völkerbundsrats zur Lösung der ober­schlesischen Frage gestern vormittag in London eingetroffen sei. Der Text müsse vor seiner Veröffentlichung dem Obersten Rat der Alliierten unterbreitet werden. Die Veröffentlichung werde bald erfolge«.