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1. Die Höchstzahl der in den einzelnen Fremden verkehrsorten und Gaststätten zur Beherbergung zugelassenen Fremden ist den Gemeindebehörden vom Oberamt mitgeteilt worden. Die Gemeindebehörden haben die Unterausteilung auf die einzelnen Kurhäuser, Gasthöfe und Fremdenheime vorzunehmen und dem Oberamt zur Genehmigung vorzulegen.
2. Privathaushaltungen (also alle nicht konzessionierten Gastwirtschafts- und Kurbetriebe, insonderheit Pensionen), welche ortsfremde Personen gegen Entgelt mit oder Ver köstigung beherbergen wollen, bedürfen zu diesem Betrieb der vorherigen schriftlichen, jederzeit wiederruslichen Erlaubnis des Oberamts und zwar auch diejenigen, die bereits im Vorjahr eine solche erhielten. Um die Erlaubnis ist schriftlich nachzusuchen. In dem Gesuch, das bei dem Ortsvorsteher einzureichen ist, muß angegeben werden, wieviel Betten für die Beherbergung verwendet werden, ob dem Fremden volle oder teilweise Verköstigung gewährt wird und seit welchem Jahre die entgeltliche Fremden beherbergung stattfindet. Ueber das Gesuch hat sich der Gemeinderat zu äußern.
Die Genehmigung zur Beherbergung ortsfremder Per sonen gegen Entgelt in Privathaushaltungen, soweit Selbstversorger als Vermieter in Betracht kommen, wird in diesem Jahr nicht erteilt
3. Kraftwagen oder Pferde mitzuführen, sowie das Mitbringen von Hunden ist den Kurfremden verboten.
Kurfremden, die bei unerlaubtem Aufkauf Lebens Mitteln betroffen werden oder den Vorschriften über den Fremdenverkehr zuwiderhandeln, wird das Oberamt die Fortsetzung des Aufenthalts verbieten; auch wird der Name des Hamsterers veröffentlicht und Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet werden.
4. Den Inhabern von Gaststätten jeder Art, dm Kurverwaltungen, Gemeindeverwaltungen, Fremdenverkehrs vereinen und ähnlichen Vereinen sind öffentliche Ankündig ungen ihrer Betriebe oder Einrichtungen, die eine bessere Verpflegung anpreisen, als sie den allgemeinen Ernährungsverhältnissen entspricht, untersagt.
Auch kann den Inhabern von Gaststätten jeder Art, die sich in der Befolgung der für den Fremdenverkehr, erteilten Vorschriften, sowie der allgemeinen Anordnungen über den Verkehr mit Lebensmitteln unzuverlässig zeigen, vom Oberamt die Beherbergung und Bewirtung von Fremden verboten werden.
5. Besonders wird noch darauf hingewiesen, daß bei Ortsfremden, die von außerhalb Württemberg» zur Kur bezw. Erholungszwecken zuziehen, nach Z 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. Mai 1920 zugleich die umgängliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des beabsichtigten Aufenthaltsorts zum Zuzug erforderlich ist. Diese Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ist dem Antrag auf die oberamtliche Vulassung zum Kuraufenthalt anzuschließen Wer vor Empfang der Genehmigung nach dem beabsichtigten Kuraufenthalt reist, muß damit rechnen, daß ihm der Aufenthalt polizeilich untersagt wird.
Diese Bestimmungen über Fremdenverkehr finden auf den durch Berufs- und Erwerbsnotwendigkeit begründeten Aufenthaltsott fremder Personen keine Anwendung; hiefür ist die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. August 1919 über Bekämpfung der Wohnungsnot, insbesondere ß 5, anwendbar.
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden außerdem gerichtlich mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Hast bestraft.
Neuenbürg, 4. Juni 1920.
Oberamt:
Rilling, A.V.
Bekannt gemacht.
Wildbad, den 10. Juni 1920.
Stadtschultheißenamt.
Calmbach.
ksockreits-Einlaäung.
Wir beehren uns, Verwandte, Freunde und Bekannte zu unserer am
Samstag, den 12. Juni 1S20 stattfindenden
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in das Gasthaus zum „Waldhorn" in Calmbach freundlichst einzuladen und bitten dies als persönliche Einladung bettachten zu wollen.
Luise Bott Wilhelm Mntz
vLllKSLSllllS.
Für die herzlichen Beweise innigster Teilnahme an dem schweren Verluste unseres lieben Entschlafenen
-lug. Ackermann
für die große Begleitung zu seiner letzten Ruhestätte, für die trostreichen Worte des Herrn Geistlichen, für den erhebenden Gesang des > Liederkranzes sowie die Begleitung der Feuerwehr-Kapelle und die zahlreiche Teilnahme! i seitens der beiden sozialdemokratischen Parteien j ' und Gewerkschaften nebst Kollegen, für die j großen Kranz- und Laben-Spenden, insbesondere der Sammlung der Kameraden des Krankettheims hier sprechen wir unfern innigsten Dank aus.
Die LlMtzMkn MMjßbkM.
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