vkMMttNH m Wq Kurs, an dm > dem MM 8m-, eine Grundirze M nen der alten Am i HandelSschMi«, -ntenschast die W. ger, Exner, Gm--, Zchmidt, SteyhinW, sonderen Vorickzt«

Reisenden aus -» :tzten Jahren anher- infälle in der durch e Entente nötig g«. lnd ihrer teilweise» überwiegende Teil und Zuwiderhaud- den Personenwam Eisenbahn-BetrieÄ- rückzuführen. Tie in- und Aussicht», ig verunglücken aber r dem cinfahrerde» Bahnsteig abgelehr- gere Leute scheine» luden, während der sogar aus den P»s- oder in den weil« end Steh- oder ger ilen auch zur Falze, t Mühe ins Wagen- n ivcrden dringend mungen zuwider;»- sich nicht bloß ine ng aus. Die Eisen- egeu UebertrrtnM

Mungen.

zweifelhafte lluter- sche Reklame in de» »ruckschriftrn T-E M»g von Prämie» cn. Diese meist m Erfahrung zeigt, ge- ae» durch sie l>a>O rcht. So wurde « chmen der Konkurs e eingestellt wcrie» ch aus kleinen L-.u- : erworbenen 3M- er dieser Schwindel­gehen. Vor solch« cd nachdrücklich S--

mag einer besoude- m Ertrag der deui- on die städt. Kleiu- inden 7000 .st er- sowie die Ferien- cstlichen AM Im Jahre ISN Landgemeinden 2A oond der beteiliM igen Beiträge. Bo» rzirkSwohlMMS-

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W AM ei«u StnnMSmi iür d>e BemlWR zur KÄSAiiieiiftkiler für dos MmnMr IM.

Auf Grund der heuüge» öffentlichen Aufforderung sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet:

1. alle im Fjuanzamisbezirkc wohnenden oder si., dauernd oder nur vorübergehend aushaltenden selbständig steuerpflichtigen Personen (Deutsche oder Nichtdeutsche):

2. sämtliche Personen, die. ohne im Deutschen Reiche zu wohnen oder sich aufzuhaUe», in dem F-.iaiiz- amtsbezirke Grundbesitz haben oder ein Gewerbe oder eine Erwerbstätigkeit ausliben oder Bezüge aus öffentlichen, innerhalb des Finanzamtsbezirks gelegene» Kasse» mit Rücksicht auf frühere oder gegenwärtige dienstliche odciBeriifstätigkeiierhaiten,

somit die vorstehend Genannten nicht bei einem anderen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und soweit sie Im Kalenderjahr 1920 oder i» dem während dieses Kalender­jahres eudenden Wirtschaftsjahr ein Einkommen von mehr als 10000 ^ bezogen haben.

Die Steuererklärung eines Ehemanns mutz das Ein­kommen seiner Ehefrau »lUumfasseii, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben. Bezieht jedoch die Chejrau Arbeitseinkommen aus Beschäftigung in einem dem Ehemann fremden Be-.-ebe, so wird sie mit diesem Einkommen selbständig zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Steuererklärung eines Haushaitungsvorstandes muß das Einkommen seiner zu seiner Hanshaituiig zählen­den mwderjährigen Kinder (eigene Abkömmlinge. Stief-, Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie deren Ab­kömmlinge) iiiituiiifassen, soweit es sich nicht um das Ar­beitseinkommen der Kinder handelt.

Die Steuererklärung ist für Personen, die unter Pfleg­schaft oder Vormnndschast oder unter elterlicher Ge mast stehen u-d selbständig zu. Einkommensteuer zu veranlagen find, von dem Pfleger, Vormund oder Träger der elterlichen Eewalt abzugeben.

Wer durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, die Steuererklärung abzugeben, kann die Erklärung durch Be- »olimächiigtc abgeben lasten.

2ür einen Steuerpflichiige», der nach dem Beginn des Rechnungsjahrs, aber vor Abgabe der Steuererklärung ver­storben ist, ist die Steuererklärung, soweit ein Testaments­vollstrecker oder ein Nachlaßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von düsen Personell, andern- joiis von den Erben abzugcben.

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben w der Steuererklärung zugrunde liegenden Einzelberechnunqen »ad andere zum Verständnisse seiner Angaben dienende» Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in tiii« beizusügende Anlage aufzunehmen.

Soweit es sich um Einkommen handelt, das nur durch «chötzmig ermittelt werden Kanu, steht cs dem Steuer­pflichtigen frei, die Schätzung solcher Einkoinmciisteilc selbst vorzumhmen und unter Mitteilung der Tatsachen, auf die sich die Schätzung gründet, deren Ergebnis in die Steuer- «klärung einzuiragen oder nur die Tatsachen anzugeben, er zur Ermittelung des Einkommens beizubriugen vermag.

3st ei» Einkommen auf Grund besonderer Buch oder eschästsabschliiste oder auf Grund von Bilanzen ermittelt. ^ avb Abschriften dieser Buch- oder Geschäftsabschlüsse

^-Bilanzen der Steuererklärung brizusügen.

Die hiernach zur Abgabe der Sieuererkiäruna Ver- pflichttten werden ergebenst a»fge'ordert,'die Steuererklärung unter e'nihung des voroeschricbenc» Bordrucks

bis spätestens. April 1621

bei dein imterzrickiieien Finanzamt einzureichc». Steuer­erklärungen aus Calw können auch beim Orlssicueramt Calw, Bahnhofstraße Nr 407 abgegeben werden.

Entgegen der bisherigen Hebung wird de» Steuer­pflichtigen in diesem IaA ein Vordruck für die Ein- konimensteuererkläruiig von Amts wegen nicht zugesanüt. Vielmehr haben die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Abgabe einer Steuererklärung Vrpflichteten den ersorderliche» Vordruck aus dem Rathaus bezw. in Calw beim Ortsstcueramt abzuhslen.

Die Eiusendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des zur Abgabe der Eicuererkiäruilg Verpflichteten. Mündliche Erklärungen werden von dem umerzei'chneien Finanzamt während der Geschäftsftuiiden zu Proiokol! eutgegengeiiommeii.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer­erklärung versäumt, wird mit Geldstrafen bis 800 ^ zu der Abgabe der Steuererklärung augehaite» : uuch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H der endgültig festgesetzten Steuer auferkegt werden.

Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines an­deren vorsätzlich bewirkt, daß die nach dem Einkommen­steuergesetze zu entrichtende Einkommensteuer verkürzt wird- wird wegen Steuerhinterziehu»g mit einer Geldstrafe in« fünf- bis zwaiizigfachcii Betrage der hiiiterzogcneii Steuer bestraft Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis und unter Umständen auf Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte sowie aus Bekanntmachung der Bestrafung auf Kosten des Verurteilten erkannt werden (8 83 des Einkommen­steuergesetzes und ßZ 359 ff. der Reichsabgübeiiordnung). Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bet Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuer­pflichtigen bewirkt, daß die Eiiikommenstelier verkürzt wird, wird wegen Sleuergefährdnug mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchsibctrage halb so hoch ist ivie die für die Steuer­hinterziehung angedrohie Geldstrafe (8 367 der Rcichsab- gabenordnung).

Hirsau, den 20. April 1921.

Das Finanzamt:

_ Voelter.

Stadt-wmeinde Calw.

Ortspolizeiliche Borschrist

betr. das Hausgeflügel.

Die bürgerlichen Kollegien haben am 1. August 1884 zum Schutze des Fcldbau's gegen das Hausgeflügel folgende

ortspolizeiliche Vorschriften

erlaffen, welche durch Erlaß des Oberamts vom 6. Aug. 84 sür vollziehbar erklärt wurden:

1. Es ist während des ganzen Jahres verboten,

DM" Hausgeflügel "MM

(Gänse, Ente», Hühner und dergl.) auf fremdem Grundeigentum laufen zu laste». Wird es auf solchem betroffen, so wird der Eigentümer des Geflügels aus Grund des Palizeistrasgesctzcs Art. 74 mit einer Strafe bis zu 9 ^ belegt.

2. Während der Zeit vom 1. März bis 1. Oktober jeden Iah es ist der ausgestellte Fingjchütze berechtigt und verpflichte: Geflüael jeder Art, welches in fremdes Grund­eigentum eingedrungen ist, zu erlegen. Getötetes Geflügel verbleibt dem Eigentümer desselben, solange es noch nicht in Verwesung übergeaange» ist.

Ealw, den 23. Avril 1921.

_ Stadtschultheißenaml: h n er.

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Stodtqemeinde Calw.

Zufolge gesetzlicher Vorschrift ist es Sache der Gemeinde, für die am 1. Mai 1921 in die Schule (Grundschule) neu ciilirciends» Kinder die erforderliche»

Lernmittel

zu beschaffe». Der Gebrauch vorschriftsmäßiger Lernmittel, die freiwillig auf Kosten der Eitern beschafft werden, darf den Schülern jedoch nicht verwehrt werden

Fm Hinblick aus die Kosten, die der Stadikasse durch diese Vorschrift erwachse» und ivegen der nicht ganz zu be­seitigenden Ansteckungsgefahr bei Benützung gebrauchter Lernmittel (insbesondere vo» Büchern) hat der Genieiiidc- rat beschlossen, diejenigen Eltern, deren Vermögens- und Einkommeiisoerhältniffe cs einigeimatzen gestatten, aufzu- - fordern, von dieser Möglichkeit der Beschaffung eigener Lernmittel Gebrauch zu machen.

Auch der Umstand, daß über die aus öffenilicheil Mitteln angcschafften Lernmittel genaue Kontrolle stattzu- findea hat und deshalb Eltern und Kinder für Beschüdi- N»no»n verantwortlich gemacht werde» müssen, wird d,e Beschaffung eigener Lernmittel iiahelegcn.

Schließlich sei noch bemerkt, daß die sogen,kleinen Lernmittel" wie Federn, Federhalter, Griffel und dergl. nicht »nter die aus Kosten der Stadlkaffe a»z»schaffcliden Lernmittel fallen, also von den Eltern beschafft werden müssen.

Ealw. den 22. April 1921.

Stadtschultheißenamt: Gähner.

Pferchverkauf

1921, vormlttags 8 Uhr.

am Montag, den 28. April für Bezirk ll.

Calw, den 22. April 1921

Stadtpflege: Frey.

Oberamt Calw.

Gemeinde Mchhalden-SötlMu.

Straßenbau-Arbeiten.

Zum Neubau einer Berbindungsstraßc von der Horn­berger Wcndcplatte bis zum Ort Ätchhalden-Oberweiler» sollen die Bauarbeite» aus Grund der allgemeinen Vertrags­bedingungen für die Ausführung von Arbeiten und Liefe­rungen der Straßen- und Wasserbauverwaltung im Sub­missionsweg vergeben werden.

Die Kosten der in 3 Neubaustrecken eiugctcilten Arbeits­lose betragen:

Ardeitsgattung

Teil I

Teil II

TeU lll

Betrag in ^

Betrag in,4k

Betrag

in

Erdarbeiien

180000

6900

24 l X)

Chaussieruiigs- Arbe len

270000

28000

85600

Maurer- und Steiuhauerarbeiten

80LO

400

400

Dohlen und Pflasterungen

7809

8800

4000

Sicherheitsmittel

16590

Ms.

4890V0

43800

84000

Pläne, Kostenvorailschlag und Bedingungen sind vom Dienstag, den 28. ds. Mts. an, auf dem Rathaus in Atchhalden zur Einsicht aufgelegt und wollen Angebote in Prozenten der Voranschlagspreise ausgedrückt und mit Fähigkeils, und Vermögeiiszeligiiissea beleg!, bis

Dienstag, den 3. Mai 1921,

vormittags 10'/, Uhr

doilselbst etngereicht werden. Der Zuschlag erfolgt inner­halb 8 Tagen Bemerkt wird, daß Teil l, und Teil ll und lll der Neubaustrecken je an einen Unternehmer ver­geben werden.

Calw, den 21. April 192l.

Der beauftragte Baumeister:

Köhler.