Lokales.

Wildbad, 5. Dezember. Die Volkszählung erweist, daß sich unsere Stadt in aufstrebender Richtung befindet. Gezählt wurden 1912 mänüliche und 2119 weibliche Per­sonen, also insgesamt 4031 Personen. Die Zählung von 1905 ergab eine Gesamtziffer von 3734 Personen. Das Ergebnis von diesem Jahre bedeutet also ein Mehr von 297 Personen.

Wildbad, 5. Dezember. Fahrplan-Veränderungen. Der Personenzug Wildbad ab 5.44 U. morgens in der Richtung Pforzheim, ferner der Personenzug 5.57 U. ab Pforzheim in der Richtung Wildbad verkehrt bis auf Weiteres nickt mehr.

Wildbad, 5. Dezember. Vereins-Nachrichten. Im Turn-Verein wurde am Samstag Abend beschlossen, die diesjährige Weihnachtsfeier in üblicher Weise am Stefans­tage abzuhalten. Zu der Wirtschaftssrage wurde beschlossen, nunmehr wieder den Rang innezuhalten, nach dem Hr. Fr. Funk (Hotel Eberhard) in Betracht käme. Die gestrige Versammlung des Militär-Vereins bestimmte als Tag der Weihnachtsfeier den Neujahrstag. Die Wirtschaft dazu wurde dem Kameraden W. Schmid (Schwarzwald-Hotel) übertragen. Der Ev. Arbeiter-Verein, der gestern eben­falls Äe Weihnachtsfeierfrage in einer Versammlung erledigte, beschloß seine Feier Heuer auch in der Turnhalle abzuhalten und bestimmte Sonntag, den 18. d. Mts. als Tag des

Festes. Die Wirtschaft soll Hrn. W. Schmid (Schwarz­waldhotel) übertragen werden. In allen Vereinen werden die Festvorbereitungen mit fieberhafter Tätigkeit betrieben.

Wildbad, 5. Dezember. Einen genußreichen Abend verschaffte Krimmel's Kinematograph gestern seinen Besuchern. Die prächtig kolorierten Landschaftsbilder, die tiefsinnigen Dramen, der kernige und würzige Humor bildeten vereint ein unterhaltungsreiches Programm, das viele Freunde fand und allerseits als schön anerkannt wurde.

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Wildbad.

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betr. die Bürgerausschuhwahl.

I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Bürgerausschuß und sind durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren:

1. Wilhelm Rath, Buchbinder,

2. Friedrich Schulmeister, Schneidermeister,

3. Karl Schober, Gärtner,

3. Karl Güthler, Flaschnermeister,

5. Wilhelm Mössinger, Maurermeister,

6. Robert Krauß, Maurermeister,

7. Dr. Karl Metzger, Hofapotheker,

Vor Ablauf seiner Wahlperiode ist aus dem Bürgerausschuß infolge Wahl in den Gemeinderat ausgeschieden und ist ebenfalls durch eine neue Wahl auf die Restzeit von 2 Jahren zu ersetzen:

8. Karl Rath, Gerber.

II. Es find daher 7 Mitglieder auf 4 Jahre «ud ei» Mitglied auf S Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (und der dazu erlassenen Voll­zugsverfügung statt. Als gewählt find diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.

III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.- Bl. S. 257) Art 12 tk. (vergl mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg.-Bl. S. 397) mit den hienach bezeichnten Aus­nahmen :

». alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am. Wahltag das fünsundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde­bezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Be­steuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Ein­kommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

d. die außerhalb des Gemeiudebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigen­tum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von SS Mk. veranlagt sind.

IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach tz 31 des Str.-G-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (ß 32 bis 36 des St.«G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und Dienst­rechte durch ein nach der früheren württembergischen Ges etzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind. (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezbr. 1871, Reg-Bl S. 384);

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeits­rechte zur Folge haben werde. (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl.-S. 50);

4. lieber deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. Welche Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armen­pflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorherge­gangenen Jahr bezogen haben.

Als eine solche Armenunterstützung sind nicht anzuseheu:

») Unterstützungen, die wieder erstattet sind; b) die Krankenuntexstützung des Empfängers oder eines Ange­hörigen ;

o) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge­brechen gewährte Unterstützung;

ä) Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erzie­hung oder der Ausbildung für einen Beruf; v) Sonstige Unterstützungen, die wegen einer blos vorübergehen­den Hilfsbedürftigkeit gewährt sind. (

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell ge­mahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. lll bezeichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahren mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem die­selben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7. Welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Ver­setzung eines Gemeindeamts vo-r Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18 w) auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. Wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeindebeamter auf Grund von Art. 199 Abs. 1 Ziffer 2 lit. b und Art. 209 Abs. 2 der Gde.-Ordng. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer vo» 5 Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet. (Art. 11 Abs. 2 der Gde. Ordng.)

V. Die Wählerliste ist vom 28. November ds. Js. an eine Woche lang, also bis zum Schluß des 4. Dezember ds. Js. je vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr auf dem Rat­haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Ausnahme unberechtigter Per­sonen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.

VI. Die Wahl selbst wird am

Mittwoch, den 21. Dezember ds. Js.,

auf dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstaudes vor- geuommeu.

Die Wahlhandlung beginnt nachmittags 5 Uhr «nd wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß

der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler, zur Stimmabgabe zugelgffen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch un­mittelbare geheime Stimmabgabe (vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelaffen, welcher in die Wählerliste ausgenommen :ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußere« Kennzeichen versehe» sein. Auf jedem Stimm­zettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Bürger- ausschusfes zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahlhandlung uvd der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Wildbad, den 18. November 1910.

Ttadtscknltheißeuamt:

Bätzner.

WrkskrMeiikgjje Nemdurg.

Am Sonntag, den 11. Derember d.

nachmittags S'/s Uhr,

findet in Neuenbürg auf dem Rathaus die ordentliche

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statt. -

Tages-Ordnung:

1. Wahl des Ausschusses zur Prüfung der Jahresrechnung pro

1910.

2. Ergänzungswahl des Vorstands.

3. Sonstiges.

Neuenbürg, den 3. Dezember 1910.

Kassenvorstand.

Vorstehendes wird mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß die beiden hiesigen Vorstandsmitglieder Volz und Eisele einer Wiederwahl unterzogen werden und möchte ich daher die Arbeiter­vertreter dringend bitten, der Generalversammlung sehr zahlreich an­zuwohnen.

^ Oertl. Verwalter:

Edelmann.

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trifft Heule ein und können solche am Bahnhof gefaßt werden. Der Vorstand.

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