Das Offeustehenlassen der Falltüren während des Auf­enthalts in .den Kellern ist verboten.

Die Türen müssen genau eingepaßt und vollständig eben sein, auch aus scharf gerippten Eisenplatten oder ans mit As­phalt oder Zement ausgegosscnen Abdeckungen bestehen, welche stets in gutem Zustand zu erhalten sind.

An den Rändern darf nichts hervorstehen, auch müssen Bänder und Kloben vollständig eingelassen werden.

». Erhaltung der Reinlichkeit auf den öffent- lichen Wegen, Straßen und Plätzen.

.4. Verhütung von U n r e i n l i ch ke i t.

chergl. 8 366 Ziffer lO des R.-St.G.-B., Art.

19 und Art. 32 Z. 8 des P.-«t.-G.)

8 26.

Fede Verunreinigung der öffentlichen Wege, «trösten und Plätze ist verboten.

Bauschutt und dcrgl. dars nicht aus den Hausern^ oder von diesen herab aus die Straße geworfen, sondern muß dort hin getragen und beim Ausschütten und Ausladen zur Ver­meidung des Staubes begossen werde».

Wagen, auf welchen Baumaterialien, Schutt, L-unger und dergl. geführt werden, müssen so eingerichtet sein, daß^ von der Ladung nichts verloren gehen kann, wodurch die -Straße verunreinigt würde.

8 27.

Das Aushängen von Wäsche, sowie das Sonnen, Aus­schütteln, Klopfen und Ausstäuben von Betten, Matratzen, -z-up- decken und derartigen Gegenständen ist während der Zeit vom . Mai bis 30. September auf allen öffentlichen Straßen, Wege» und Plätzen, sowie an Türen, Fenstern und Balkonen gegen die Straße, bei den an die Enz angrenzende» Häusern der Hauptstraße auch gegen den Enzfluß und an der^ Rück­seite der Häuser an der Löwenbergstratze gegen die Staats-, straße verboten. ...

An der Vorderfront der Häuser der Haupt- und Konig- Karlstraßc darf auch während der übrigen Jahreszeit Wäsche nicht ausgehängt werden.

8 28 .

Es ist verboten, in die Schachtlöcher der städtischen Ka­nüle und der Hauskanäle eckelhafte oder schädliche Flüssigkei­ten, Kehricht oder sonstigen llnrat einznwerfen oder cinzu- gießen.

8 29.

An öffentlichen Brunnen Pferde, Chaisen, Wagen, unsau­bere Gefäße und andere Gegenstände zu waschen, ist untersagt.

3. S t r a ß e n r e i n i g u n g und Ke h r i ch t a b u h r.

(vergl. 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. Art.

19 und Art. 32 Ziffer 5 des P.-«t.-G.)

8 30.

Feder Hans- und Grundbesitzer ist verbunden, die Geh­wege (Trottoirs) vor dem Hause oder Grundstück an jedem Werktag reinigen zu lassen und zwar nach der Länge des Wohn­hauses und der dazu gehörigen an der «traße gelegenen Ne­bengebäude. Bauplätze, Höfe und Gärten.

Bei schmutzigem Wetter sind die Gehwege , Trottoirs) nicht bloß mit dem Besen, sondern auch durch Abscharrcn und Ab­stößen mit Wasser gründlich zu reinigen.

In Straßen ohne Gehwege (Trottoirs) erstreckt sich die Verpflichtung zur Reinigung der Straße auf 2 Meter Breite, von der Eigentumsgrenze aus gemessen.

Für die Reinigung bleibt .der Haus- und Grundbesitzer der Polizei gegenüber verantwortlich, welche, sich daher immer nur an Hirsen hält.

Bewohnt der Hauseigentümer das Gebäude nicht selbst, so Hai er einen in dem Gebäude wohnenden Beauftragten auf- znstellen, welcher für die hinsichtlich der Strastenreinigung dem Eigentümer obliegenden Verbindlichkeiten der Polizeibehörde ge­genüber verantwortlich ist.

In gleicher Weise hat der nicht in der Nähe seines u- überbauten Grundstücks wohnende, zur Reinigung verpflichtete Grundbesitzer einen Beauftragten zu bestellen.

8 31.

Ausgenommen von der Reinigung durch Private sind die ans Kosten der Stadt zu reinigenden öffentlichen Plätze und chaussicrien Straßen, die gepflasterten Straßenübcrgäuge (Gur­ten >, die Fahrbahnen. Straßenkandel, Gehwege (Trottoirs) und Plätze vor den städtischen Gebäuden.

8 32.

Der Unrat ist in den Straßenkandeln oder am Rande der Straßenbahn aus Hansen znsammenzukehren und darf nicht in die Abzugsrinnen oder Schachtlöcher der Haupt- und Seitcn- dohlln gebracht werden.

8 33.

Bci trockener Witterung, insbesondere während der Som­mermonate, sind die Gehwege (Trottoirs) vor dem Kehren von den die Reinigung vollziehenden Personen mit Wasser zu be­netzen, so daß beim Kehren kein Staub entsteht. Verantwort­lich hiefür bleiben der Polizei gegenüber neben den letzteren die Hans- und Grundbesitzer.

8 31.

Das Reinigen der Straßen, bezw. der Gehwege (Trot­toirs) ist in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und Sep­tember morgens vor 6I/2 Uhr, in den Monaten Oktober bis Avril morgens vor 5U/z Uhr zu bewerkstelligen, so daß nach Abfluß dieser Zeit mit der Abfuhr des Unrats sofort begonnen werden kann.

8 3.,.

Tritt der Fall ein, daß infolge außergewöhnlicher Witter- Nngsvcrhältnisse oder sonstiger Veranlassung die ordentliche Straßcnreinignng nicht genügt, so haben die Hans- und Grund­besitzer nach Aufforderung der Polizei in der von ihr zu be­stimmenden Zeit wiederholte Reinigung vornehmen zu lassen.

8 36.

Bei starken Regengüssen haben die Hans- und Grundbe­sitzer für Offenbalten der Abzngsrinnen und Schachtlöcher der Haupt- und .Seitendohlen vor und bei ihren Grundstücken zu sorgen.

K 37.

Ist durch Benützung der öffentlichen Straßen zum Lagern und Hin- und Herschafsen von Waren und Materialien, wie von Kohlen, Torf, Loh, znm Holzspalten, zur Abfuhr von Dünger usw. oder durch Lcckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen dt« Straße verunreinigt worden, so muß dieselbe sofort wieder sau­ber hergestellt und nach Umständen durch Abspülcn niit Wasser wieder rein gemacht werden.

8 38. ^

Aus den Höfen und Winkeln der Wohnhäuser auf die Straße gebrachtes Eis und Schnee müssen auf Haufeu zusammenge? morsen und muß von den Hausbesitzern sogleich die Veran­staltung getroffen werden, baß alles sofort und jedenfalls vor Einbruch der Nacht auf ihre eigenen Kosten weggeführt werde.

8 39.

Bet eintretendem Tauwetter muß jeder Haus- uud Grund­besitzer dafür sorgen, daß sogleich die Abzngsrinnen anfgehaucn und vom Eise befreit werden und dadurch dem Schnee- uud Eiswasser freier Lauf verschafft wird. Auch sind auf polizei­liche Aufforderung die vor dem Hanse, den Nebengebäuden und angrenzenden Höfen, den Gärten und Bauplätzen in der Straße befindlichen Eis- und Schneelager bis zur Mitte derselben als­bald aufznbrechen und auf Haufen zusammenzubringen zu las­sen, damit sie durch die Fuhrleute abgeführt werden können.

R 40.

Die Abfuhr des Straßenunrats, Kehrichts sowie aller Ab­fälle, welche bei einer gewöhnlichen Haushaltung sich ergeben und in das Kutterfaß ausgenommen zu werden pflegen, na­mentlich auch Spreu, Sägmehl, Asche und dergl., zur Win­terszeit auch des mit dem Gassenkehricht vermengten, sowie des­jenigen Eises, welches sich bei Tauwetter durch das Einhauen der Abzugsrinueu ergibt, erfolgt auf Kosten der Stadt.

Jede andere Art von Abfällen, wie Bauschutt, Erde, Ab­fällen ans Gärten und Feldern oder von Gewerbebetrieben- sowie das aus den Winkeln der Häuser oder aus den Höfen auf die Straße gebrachte Eis hat die städtische Kehrichtabsnhr, sofern )

das Ouantnm derselben den Meßgehalt von «bin nicht über­steigt, aus Bestellung, jedoch nur gegen eine von den Gemeindc- kollegien sestzusetzcnde Enrschädignng wcgzusühre».

A i, m. Gemäß Beschlusses der G-mcindckollegien vom 15. April 1910 erhebt die Stadtgemeinde für üaS Weg- sühren eines Maßkorbs voll dieser Abfälle . . . 10 Pfg.

Z 1l.

Kutter, Kehricht, Asche, Küchenabfüllc und dergl., die in den Häusern gesammelt werden, dürsen nicht ans die Straße oder auf die dort zusammengekehrten Straßcnkehrichthanfen ge­schüttet werden, die sind vielmehr in den vvrgeschriebenen Keh- richtcimcrnBi ktor" zu sammeln und znm Zwecke des Aus- leerens in die städtischen Absuhrwagen vor das Hans zu bringen, n. z. während der Badcsaison (l. Mai bis 30. Scpt.) morgens spätestens bis 61/» Uhr, und in der übrigen Jahreszeit an den Abfuhrtagen morgens vor 8I/2 Uhr. Die Eimer dürfen nur soweit gefüllt sein, daß die Deckel noch gut schließen. ^ Die entleerte» Kehrichteimer sind sofort wieder von der Straße zu entfernen. Das Aufstellen der Kehrichtctmer vor fremden Grund­stücken ist verboten.

6. Entleerung der Abtritte und In st andhnltn n g der Dnnglegen und Winkel.

,vergl. 8 366 Z. 10 des R.-St.-G.-B., Art. 30 und 32 Z. 5 des P.-St.-G.)

Für die Einrichtung und Anlegung Vvn Ab­tritten, Dnnglegen und Winket sind die Vor­schriften des' Ortsbanstatnts maßgebend: für ihre Entleerung und Instandhaltung gelten fol­gende Vorschriften:

8 42.

Die Aborte und Dnnglegen sind so zeitrg zu entleeren, daß ein Ueberfülltsein und ein Ueberlnnfen derselben nicht statt- findct, und nach Erfordernis zu desinfizieren.

Dnngstättcn, ans welche bloß Schweinedünger geworfen wird, sind entweder alle drei Tage zu entleeren oder stets sofort gut mit Strenmaterialien zu überdecken. Die Dnngwassergrnben sind ebenso rechtzeitig zu entleeren und ein Ueberlaufen derselben, Aussickern von Jauche oder eine eiwaige Verunreinigung des Platzes beim Ausleeren streng zu vermeiden.

8 43.

Das Reinigen der Abtritte, Jauchebehültcr und ähnlicher üblen Geruch verbreitender Behältnisse, sowie die Abfuhr und das Austragcn des Inhalts solcher darf von, 1. Mai bis 30. September

nur nachts nach ll Uhr und morgens vor 5 Uhr und die übrige Zeit

bloß nachts nach 8 Uhr und morgens vor 8 Ulfr

geschehen.

Die Fässer, Kisten, Butten und Kübel, in welchen der­artige Stoffe hinansgeschafft werden, müssen mit fest schlie­ßenden, gefalzten Deckeln versehen sein, so daß weder Flüs­sigkeiten noch Gase entweichen können. Nach gemachtem Ge­brauche sind solche Behältnisse sauber zu reinigen und an sol­chen Orten aufzubewahren, an welchen sie vom Publikum nicht gesehen werden können.

8 41.

Das Leeren der Dnnglegen und die Abfuhr des Düngers ist in der Zeit vom 15. Mai bis 30. September nur vor mor­gens 6 Uhr, in dem übrigen Teil des Jahres aber zu jeder Zeit gestattet.

Der Dung muß von der Dnnglege ans auf den Wagen oder Karren gebracht werden.

Innerhalb der Stadt ist es strenge untersagt, Dung ans Straßen Trottoirs oder sonstige Plätze zu werfen. Ebenso ist cs verboten, in der Zeit von, 15. Mai bis 30. September Dung an Straße», Wege und städtische Plätze außerhalb Etters abzuladen: derselbe ist vielmehr sofort vom Wagen etc. ans auf die Felder zu verbringen.

Die zum Dnngführen benützten Wagen oder Karren müssen mit denjenigen Vorrichtungen versehen sein, welche das Ver­lieren von Dung unterwegs unmöglich machen.

Jede Verunreinigung der Straßen, Wege ete. in und außer­halb Etters ist sofort zu beseitigen.

8 45.

Bet der Wahl des Platzes, auf welchen der Abtritt ! oder Düngergrubeninhalt ausgelcert wird, muß darauf Rück­sicht- genommen werden, daß dadurch keine Belästigung des Publikums entsteht.

8 46. -

Für die Einhalt,mg dieser Vorschriften sind die Hausbe­sitzer verantwortlich. Bci gemeinsamen Abtritten ungeteilt ge­meinschaftlicher Gebäude und bei abgeteilten Gebäuden mit ge­meinsamen Abtritten bezw. mehreren Gebäuden mit gemeinsamer Abtrittgrube (Behälter) werden sämtliche Mitbesitzer zur Ver­antwortung gezogen, wenn nicht durch einen Vertrag nachge- wicsen werden kann, daß sic über die Zeit des Jeercns der gemeinschaftlichen Einrichtungen eine dasselbe regelnde Verein­barung unter sich getroffen haben.

8 47.

Die Winkel zwischen neben und hinter den Häusern sind stets rein und in geordnetem Zustand zu halten: wo die Win­kel von der Straße aus sichtbar sind, sind die nach dem Orts­baustatut Vvrgeschriebenen Türen stets geschlossen zu halten.

1>. Plakatwesen und Sonstiges.

(vergl. 8 366 Ziffer 10, zu unten 8 4850 Art. 2 und 3 des Ges. vom 27. Juni 1874 Reg. Bl. S. 181. zu unten 8 54 auch Art. 32 Z. 5 des P.-St.-G.)

<8 48.

Anzeigen, Plakate, Aufrufe und ähnliche Anschläge dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur an den zu diesem Zwecke bestimmten, von der Stadtgemeinde hcrgestell- tcn Vorrichtungen (Anschlagsäulen, Anschlagtafeln) angeschlagen werden: das Verkleben der Häuser, Grundstücke, Brunnenstöcke, Masten, Bäume nsw. mit Plakaten und dergl. ist also ver­boten.

Die Befugnis öffentlicher Behörden, ihre Bekanntmachungen- Erlasse und Anzeigen auch an anderen Orten anzuschlagen, wird hierdurch nicht berührt.

Auch bleiben Grundstücksbesitzer und Mieter berechtigt, An­zeigen, welche lediglich ihr eigenes Interesse betreffen, an ihren Grundstücken oder ihren Mietsränmen auszuhängen oder an- znschlagcn.

8 49.

Anzeigen an die im ß 18 erwähnten Vorrichtungen an- zuschlagcn oder von ihnen zu entfernen oder das Anschlägen und Entfernen zu veranlassen sind nur Personen befugt, welche von dem von der Stadt bestellten Unternehmer des Anschlage- wcsens dazu beauftragt sind.

Jedoch sind öffentliche Behörden berechtigt, in dringlichen Fällen ihre Bekanntmachungen durch ihre Beamten oder durch besonders von ihnen zu beauftragende Personen zu jeder Ta­geszeit ailschlagen Lu lassen.

Z 50.

ES ist verboten, die Auschlagsvorrichtuugen oder die An­schläge zu beschädigen, zu beschmutzen oder anderen Unfug an ihnen zu verüben.

8 51.

Zum Schutze der öffentlichen Brunnen gegen Beschädigung und Verunreinigung ist verboten:

1. Das Aufsteiger, ans die Brunnen, das Anhalten oder Ver­stopfen der Röhren und das Spritzen mit Wasser vom Brunnen aus.

2. Die Verunreinigung der Brunnenstöckc, Tröge, Schalen, Trinkbecher und des Wassers der Brunnentröge und Schalen durch Einwersen, Eingießen, Aufstellen oder Waschen und Spülen von Gegenständen.

3. Das Tränken der Zugtiere aus nicht mit Brunnentrögeu versehenen Brunnen, eingespannter Tiere aus Arunnen- trögeu, sowie das Tränken von Tieren ans Trinkbechern an Brunnen.

1. Das Ansehen von Schläuchen oder Rinnen an den Ablauf­röhr cn der Brunnen zum Ableiten des Wassers in Häu- scr, Fässer nsw., die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Brunnen zur Erstellung von Neubauten wenn der betreffende Neubau an das (bestehende Wasserleitungsnetz angeschlossen

werden kann, sonne das AnSschöpfen der Tröge bei lau­fenden Brunnen über 30 em unter den Rand des Troges.

IIS. Erhaltung der Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straften und Plätzen.

(vergl. 8 366 Z. 10 des R.-St.-G.-B., zu un­ten 8 52 auch Minist. Verfg. vom 2. Dezem­ber 1871 und 8 365 des R.-St.-G.-B.)

tz 52.

Für die Stadt Wildbad, sowie die Parzelle» Windhos, Dom- mcrberg und Hochwiese jedoch unter Ausschluß der übrigen Parzellen ist mit Genehmigung des Bezirksrats vom 28. April 1910 in stets widerruflicher Weise die Polizeistunde für die Dauer der Badesaison (l. Mai bis 30. September) aufgehoben und für die übrige Zeit des Jahres auf i2 Uhr nachts festgesetzt worden.

Ohne spezielle ortspolizciliche Erlaubnis ist das ganze Jahr hindurch verboten: Alles Singen, Musizieren, Kegeln und jedes Lärmen in den Wirtschaften, WirtschastSgärten und Kegelbahnen nach 10 Uhr nachts.

Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist neben den Gä­sten auch der Wirt verantwortlich, also im Falle des Zu- wtdcrhandelns strafbar.

Die Wirtschaftsinhaber haben auf Weisung der Schutzinann- schast Fenster und Türen ihrer Wirtschaftsränme geschlossen zu halten, wenn in denselben gesungen, musiziert oder ruhestören- der Lärm verursacht wird.

' 8 53 .

Schaustellungen, z. B. Karussels, Schießbude», Kegelspiele, Schaubuden, überhaupt unterhaltende und belnstigende Veran­staltungen und Vorführungen von Personen, Tieren oder Sa­chen jeglicher Ari, mit welcher irgend welche musikalische Auf­führung verbunden ist, sind auf öffentlichen und den in Privat­eigentum stehenden Plätzen, soweit dieselben im Freien gelegen sind, nur 11,it vorheriger Erlaubnis der Polizeibehörde ge­startet.

8 51.

Musikaufführnngcn und öffentliche Umzüge auf öffentlickM Srraßcn dürfen nur mit Genehmigung .der Ortspotizeibehörd« stattfindcn, soweit nach 8 79 des Bcreinsgesepes vom lg. April 1908, Ziffer VII der Vollz. Verfg. vom 13. Mai 1908 nicht die Erlaubnis seitens des K. Obcramts erforderlich ist.

8 55.

Gegenstände, weich-, wie Blech, Ketten, Mctallstangen und dcrgl. beim (Lransport mittelst Wagen ein starkes Geräusch verursachen, müssen derart verpackt sein (wie z. B. durch Un­terlagen oder durch Umwicklungen von Stroh oder sonstigen zweckmässigen Stoffen) daß durch das Rütteln wahrend der Fahrt alles übermäßige Geräusch vermieden wird.

(8 56.

Während der Badesaison >,1. Mai bis 30. September) ist jede lärmende Verrichtung auch gewerblicher Art vor morgens 7 Uhr und nach 8 Uhr abends verboten. In Werk­stätten darf sie während der Badesaison zu den übrigen Tages­stunden nur bei geschlossenen Türen und möglichst geschlossenen Fenstern erfolgen.

Das Ausklopfcn von Teppichen, Betten, Vorlagen usw. darf während der Badesaison nur vormittags zwischen 11 und 12 Uhr und nachmittags zwischen 1 und 6 Uhr geschehen, u. z. nur auf Privatgrnndstücke» abseits von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder an den von der Polizeibehörde hiezu angewiesenen Orten.

Jede die Ruhe störende Unterhaltung und Handlung aus den Straßen nach 10 Uhr nachts ist verboten.

IV. Sonstige Borschriften.

vergl. zu unten 8 57 § 366 Z. 10 des R.-St.-G.-B. und Art. 23 s und 32 Z. 5 des P.-St.-G.; zu unten 8 58 8 366 Ziffer ll> des R.-Sr.-G.-B. und 8 69 der GAo-^-- M unten 8 59 Art. 37 des P.-St.-G.)

Z 57.

Im Interesse einer ungestörten Benützung und Instand­haltung der städtischen Gas- und Wasserleitungen und der elek­trischen Leitungen und zum Schutze dieser Anlagen gegen un­befugte Störung und Beschädigung wird ans Grund des Art. 23 a des Polizeistrafgesetzes bestimmt:

1. Die Vornahme von Arbeiten jeglicher Art an den Gas- nnd Wasserleitungen, sowie an den elektrischen Leitungen auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, wie das Oefsnen und Besteigen der Wasserleitungsschächte, das Oefs- ncn und Absperren her Gas- und Wasserleitungen (Haupt- nnd Anschlnßleitungeu ans den Straßen), die Herstellung von Anschlüssen an Bertcilnngsleitungen der Gas-, Wasser- nnd Elektrizitätswerke ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Stadtschultheißenamts gestattet.

2. ebenso ist die Herstellung neuer Hansanschlüfse der Gas- nnd Wasserleitung oder die Erweiterung und Aenderung bestehender Anschlüsse, wie Anbringung neuer Auslaufhah- ncn, Einrichtung von Wasserclosets, von Badezimmern, Pis­soirs mit Wasserspülung usw., sowie hie Herstellung, Aen- dernng oder Erweiterung von elektrischen Anlagen in den Häusern an die vorherige Erlaubnis des Stadtschultheißen­amts geknüpft.

3. die Haus- und Grundeigentümer müssen dulden, daß die zur Beleuchtung der Straßen mit Gas oder elektrische!,» Licht und Pie zur Versorgung der Straßen mit Wasser erforderlichen Einrichtungen, wie Lampen, Laternen, Ma­sten, Leitungen jeglicher Art, Hydranten usw. an bezw. auf ihren Häusern und Grundstücken ans Kosten der Stadt angebracht werden.

s 58.

Gemäß 8 69 der Gewerbeordnung vergl. mir 8 249 Ziffer 6 daselbst wird bezüglich des Marktverkehrs bestimmt:

1. Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen außer­halb des Marktplatzes beim Lehrerwvhnungsgebäude oder der herkömmlichen Marktzeit Handelsstellen einzu- nehmen ist nur auf Grund einer Erlaubnis der Ortspoli­zeibehörde gestattet.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Handelsstelle mit einem von dem Inhaber in einem offenen Laden be­triebenen Geschäfte in unmittelbarer Verbindung steht oder nicht.

Zur öffentlichen Straße im Sinne dieser Bestimmung, werden auch die vor der Straßenfront der Häuser be- legenen Gehwege, Treppen und Rampen gerechnet.

Insbesondere ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibe­hörde verboten, das Anfstellen von Obst, Gemüse, Blumen und anderen Gegenständen des Wochenmarktverkehrs sowie sonstigen Waren ans den Gehwegen, öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (mit Ausnahme des Marktplatzes) zum Zwecke des Feilhalteus und des Verkaufes.

2. Das Ausrufen von Gegenständen des Wochcnmarkivcrkehrs und anderen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist verboten.

3. Sofern nicht ständigen Verkäufern auf dem Marktplatz von der Ortspolizeibchörde bleibende Plätze zugeteilt sind, ha­ben die Verkäufer die ihnen von dem mit der ^auf- sichtigung des Marktplatzes beauftragten Schutzmann an­gewiesenen Plätze einzunehmen.

Aftcrvermietung der Plätze ist nicht erlaubt.

Wer einen bleibend zugeteilten Platz 14 Tage Jang nicht benützt, hat auf denselben keinen Anspruch mehr'und muß um Zuteilung eines Platzes neu einkommen.

A n m.: Platzgeld wird bis auf Weiteres seitens der Stadt nicht erhoben.

4. Wer sich auf dem Marktplatze wiederholt grobe Ord- ungswidrigkeiten zu Schulden kommen läßt, hat neben der durch seine Uebcrtretung verwirkten Strafe Ausweis­ung aus dem Marktplatze auf längere Zeit oder dauernd zu gewärtigen.

5. Die Marktzeit auf dem Marktplatz wird für die MLnatv Mai bis September täglich von vormittags 6 Uhr bis abcuds 8 Uhr, für die Monate Oktober bis April je iinkl. von vormittags 8 Uhr bis abends 6 Uhr festgesetzt.

6. Die Verkäufer haben ihre Verkaufsplätze, die zum Aus-