Schwann. Das Schultheißenamt verkauft gm Freitag den 11. Februar 1910, vormittags 10 Uhr^-<üs dem Ge-^ meindewald Abt. Schelmenbusch: Langhdlz. Baustangen, Hagstangrn, Hopfenstangen, Rebstecken, Bohnenstecken und eichene Derbstangen.

Weiler. Die Gemein>»--ersteigert aus ihrem Gemeinde­wald mit Borgfrist biZL«M 1-Oktober d. I.: Eichen. Buchen,

Birken, Hainbuchen, Forlenstämme, Klötze, Lärchen. Zu­sammenkunft Montag, 14.Febr. morgens 9 Uhr beim Rathaus.

Aenderungen im württ. Staatsministerium.

Der Rücktritt des Ministers des Innern von Pischek, der binnen kurzer Zeit zu erwarten ist, wird folgende Aender- ungen im württembecgischen Staetsministerium nach sich ziehen. Der Ministerpräsident v. Weizsäcker übernimmt das Kultusministerium, während der bisherige Kultusminister

von Fleischhauer Minister des Innern wird. Für die Verkehrsabteilung des Ministeriums des Auswärtigen soll ein eigenes Verkehrsministerium geschaffen werden, an dessen Spitze der jetzige Generaldirektor von Stieler tritt.

für Kinäer u. Xesnke.»

WNdbad.

Wekclnnlmclchung.

' Auf Grund des Art. 15 Ziff. 2 und der Art. 51 und 52 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871/4. Juli 1898, sowie des ß 7 der Kgl. Verordnung betreffend das polizeiliche Meldewesen vom 25. Mai 19ol werden vom Ortsvorsteher unter Aufhebung der bisherigen ortspolizeilichen Vorschriften vom 16. April 1894 und mit Zustimmung des Gemeinderats vom 28. Januar 1910 und Vollzieh­barkeitserklärung des Kgl. Oberamts vom 3. Februar 1910 folgende

Ortspolizeilichkrr Vorschriften betreffend die An- und Abmeldung der durchreisenden Fremden und Kurgäste in der Stadt Wilddad mit den Parzellen Windhof, Sommerberg und Hochwiese.

erlaffen:

8 1-

Sämtliche durchreisenden Fremden (Badegäste, Luftkurgäste, Geschäftsreisende. Vergnügungsreisende, Besuche u. s. w.). welche in Gast- oder Privathäusern für Entgeld oder unentgeldlich Wohnung nehmen, sind von dem Wohnungsgeber bei dem Stadtschultheißenamt an- und abzumelden.

8 2.

Diese An- und Abmeldungen haben während der Badesaison (1. Mai bis 30. Sept.) jeden Tag morgens längstens bis 8 Uhr, und während der übrigen Zeit des Jahres spätestens bis morgens 11 Uhr bezüglich aller während des vorangegangenen Tages oder während der Nacht angekommenen bezw. abgereisten Fremden zu geschehen.

8 3-

Zu den An- und Abmeldungen werden besondere Zettel vom Stadtschultheißenamt unentgeltlich abgegeben und zwar:.

u. für Anmeldungen, von über 2 Tage hier verweilenden Fremden, von weißer Farbe.

b. für Anmeldungen, von bloß bis zu 2 Tagen hier an­wesenden Fremden, von roter Farbe, e. für Abmeldungen von grüner Farbe.

Erfolgt die Abreise der unter b genannten Fremden vor er­folgter Anmeldung, so kann die Abmeldung mittelst eines Vermerks auf dem Anmeldezettel geschehen.

Für die Verwendung der richtigen Formulare und die genaue, deutliche, leserliche Ausfüllung der An- und Abmeldezettel ist der Woh­nungsgeber strafrechtlich verantwortlich.

8 4-

Verfehlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des Art. 15 Ziffer j2 des Polizeistrafgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen geahndet.

Dies wird zur Kenntnis der Einwohnerschaft gebracht.

Wildbad, den 5. Februar 1910.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Forstamt Wildbad.

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