* Wie wir aus dem Brenztal-Boien entnehmen, starb am Montag in Herbreck.tingen die älteste Frau des Orts, Angelika Ocker, die Mutter des hiesigen Fischereiaufsehers Ocker, im Alter von 92 Jahren. Bis in ihr hohes Alter hinein war die Frau rüstig und besaß eine seltene Geistes- frische. Durch ihren Fischhandel und ihre Fischzucht, die sie in früherer Zeit gemeinsam mit ihrem Sohne betrieb, war sie auch über die Grenzen unseres Landes bekannt und beliebt.
L. Sternschnuppen. In den jetzigen Nooember- abenden und Nächten gibt es wieder himmlisches Feuerwerk; die Schwärme der Leoniden nähern sich der Erde und gewähren uns den prächtigen Anblick von Sternschnuppenfällen, die der Volksmund mit dem Namen „Sternschießen" belegt hat Die Sternschnuppen oder Meteore fliegen als lichtlose Massen durch den Weltenraum, werden durch die Reibung an der Erdatmosphäre glühend und verpuffen meist in bedeutenden Höhen. Ihr durchschnittliches Gewicht be-
träg etwa 2 Pfund, ihre Zusammensetzung zeigt irdische Stoffe, namentlich Eisen. Die Zahl der periodischen Stern- schnuppenschwärme beträgt mehrere Hunderte.
k. Eine d r a n g v o ll e Z e i t ist es, in der wir gegenwärtig stehen. Ueberall, wohin wir blicken, in der inneren wie äußeren Politik sind hochernste Fragen und Aufgaben an der Tagesordnung, deren Lösung der nächsten Zukunft Vorbehalten ist. Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist es deshalb, sich über den Gang und Stand dieser Dinge zu informieren und hierdurch seine Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben wachzuhalten und zu stärken, also fleißig die Zeitung zu lesen. Nicht ein Jeder aber kann ein großes, führendes Organ mithalten, da ihm zum Lesen eines solchen die Zeit oder Mittel fehlen, das heimatliche Lokalblatt mitzulesen, aber sind alle Bewohner unserer Gegend, ob reich oder arm und wes Berussstandes immer, sehr wohl in der Lage, da der Abonnementspreis ein billiger und der Inhalt trotz des beschränkten Raumes ein solcher ist, daß er i kurz aber erschöpfend die Leser auf allen Gebieten auf dem i Lausenden erhält Die Pflege und Vertretung heimatlicher
Interessen ist ein weiterer Vorzug der Lokalpresse gegenüber auswärtigen Blättern, und so lade» wir alle, die noch nicht zu den zahlreichen Lesern unserer Zeitung gehören sollten, zu einem Probe-Abonnement frenndlichst ein. Unsere Exped. wie alle Postanstalten nehmen ein solches zum Preise von 45 Pfg. monatlich entgegen. Etwa gewünschte Nummern liefern wir kostenfrei nach.
Das altbekannte Schnhwarengeschäst Leo Mändle,
Pforzheim, Deimlingstraße, Ecke Marktplatz, wird wegen Geschäftsaufgabe vollständig ausverkauft, worauf die Leser besonders aufmerksam gemacht werden, denn hier ist beim Einkauf Gelegenheit, viel Geld zu sparen.
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Wildbad.
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Am nächsten
Montag, den ZO. November
vormittags 11 Uhr
werden im Rathaus verschiedene Fundgegenstände gegen Barzahlung öffentlich versteigert. Hierbei kommt u. a. vor:
1 schwarzer Damenmantel, IPaarHerren- UnterHosen, 1 schwarzseidener Damensonnenschirm, 2 Regenschirme, 3 Taschenmesser, eine goldene Brosche, zwei Zwicker Taschentücher «sw.
Den 25. November 1908.
Stadtschultheißenamt
Baetzner.
Kgl. Oberamt Neuenbürg.
betreffend die Maßregel« für die Schulen bei ansteckenden
Krankheiten.
Um in den Schulen "der Verbreitung ansteckender Krankheiten vorzubeugen, bestehen folgende Vorschriften:
1. Ansteckende Krankheiten sind: Pocken, Cholera, Ruhr, Dysenterie, Unterleibstyphus, Scharlach, Diphterie, Masern (rote Flecken) Keuchhusten, ansteckende Augenentzündung und Krätze.
2. Schüler, welche an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Schulen nicht besuchen.
3. Gesunde Schüler dürfen die Schule nicht besuchen, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, eine Person an Scharlach, Diphterie oder Masern erkrankt ist; es können jedoch in einem solchen Fall gesunde Schüler dann zum Schulbesuch zugelaffen werden, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, daß sie durch ausreichende Absonderung oder aus sonstigen Gründen vor der Gefahr der Ansteckung geschützt sind, bei sehr leichten Masernepidemien auch dann, wenn nach dem Gutachten des Oberamtsarztes die Ausschließung gesunder Schüler unterlassen werden kann. Für Pocken und Cholera gelten noch weitergehende Vorschriften.
4. Schüler, welche hienach vom Schulbesuch ausgeschlossen sind, werden zu diesem erst dann wieder zugelaffen, wenn die Gefahr der Ansteckung Nach ärztlicher Bescheinigung beseitigt oder die für die Dauer der Krankheit erfahrungsgemäß als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.
Als regelmäßige Krankheitsdauer gelten bei Masern 4, bei Scharlach 6 und bei echter Diphterie 4 Wochen.
5. Bei den vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schülern muß vor dem Wiedereintritt in die Schule eine gründliche Reinigung ihres Körpers und ihrer Kleidungsstücke stattfinden.
Den 14, November 1908. Oberamtmann Hornung.
Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Wildbad, den 25. November 1908.
Stadtschulth.-Amt: Bätzner.
Kgl. Oberamt Neuenbürg.
betreffend die Maul- und Klauenseuche.
Es besteht Veranlassung, wiederholt folgendes zur Beachtung seitens der Tierbesitzer zu veröffentlichen:
Die schnelle und sichere Bekämpfung der Seuche ist nur möglich, wenn die Anzeigen von jedem Ausbruch der Seuche oder dem Verdacht eines solchen der Ortspolizeibehörde sofort nach dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinunge» ohne jeden Verzug erstattet werden. Die Viehbesitzer werden an diese Verpflichtung wiederholt erinnert mit dem Hinweis auf die Folgen, welche eine Verletzung der Anzeigepflicht nach sich zieht:
8 65 Ziff. 2 des Reichsviehsenchengesetzes vom 23. Juni 1880/ 1. Mai 1904 lautet:
Mit Geldstrafe von 100—150 Mk. oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer der Vorschrift der M 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchknverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert oder es unterläßt, die verdächtigen Tiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten.
8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs:
Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu 2 Jahren ein.
Besonders wird darauf hingewiesen, daß eine wissentliche Verletzung der Anzeigepflicht nach 8 328 R.-Str.-G.-B. mit Gefängnis bestraft wird.
Den 12. November 1908. Amtmann Gaiser.
Vorstehendes wird hiemit den Viehbesitzern zur Nachachtung bekannt gemacht.
Wildbad, den 25. November 1903.
Stadtschultheißen-Amt: Bätzner.
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