richtshof

d-es Gesetzes. XII. Die Teilnahme III bezeichneten Vereinen und an den in des Gesetzes anfgesührten Versammlungen Personen, welche das achtzehnte Lebens noch nicht vollendet haben, frei.

Zu ß 18 des Gesetzes. XIII. Die Erlassung szeilicher Strafverfügungen in den Fällen des 8 18 s Gesetzes kommt den Oberämtern zu

.Württ^Ländtag.

Kammer der Abgeordnete«.

>(81. Sitzung.) °

-'--.«ltz-ch- .

^Stuttgart, 15. Mc^i. ^ Präsident v. P ah er eröffnet die Sitzung um 9 Uhr

hv Mnuten.-

-'' Die vorgestern abgebrochene. Beratung über die

- ^_... ^Geisliu-er Wahlausechtung

tvird fortgesetzt. .^

; Nembold»Aalen (Zcuir.): Der Abgeordnete Storz habe aus seinem Herzen keine Mördergrube gemacht; dafür fei ihm das Zentrum aufrichtig dankbar. Storz habe die sZentrumswähler eine willenlose Maste genannt, die sich von Hen Geistlichen trennen müsse, damit sich ihr Intellekt hebe, ^lnd Mayer-Ulm habe den Zwischenruf gebraucht:Sie sol­len ihren Leithammeln", womit er Wohl sagen wollte, daß die Zentrumswähler eine Schafherde seien. Ein solches Vor­gehen sei eine außerordentliche Ueberhebung auf der einen, 'tzine Herabsetzung sondergleichen auf der andern Seite. (Sehr gut! im Zentrum.) Früher seien natürlich die Oberschwa- ben auch intelligent und charaktervoll gewesen; aber seitdem Hie nicht mehr demokratisch wählen, jetzt sollen die Kapläne schuldig daran sein. Die Reden von Storz und Mayer Äerden größere Wellen ziehen, denn so lasten sich die Volks­lund Konfessionsgenvssen nicht herabsetzen. Das Verlangen bes Abgeordneten Storz nach einen: Ausnahmegesetz gegen die Geistlichen sei ein starkes Stück gewesen von einem De­mokraten. (Sehr richtig! im Zentrum.) Storz habe sich ln seinem Eifer so hineingeredet, daß der Parteichef ihn »icht rechtzeitig zurückpfeifen konnte. Wenn Storz gesagt habe, die Geistlichen avancieren nur, wenn sie für das Zen­trum agitieren, so sei bas ein ungehöriger Anwurf. Der Berichterstatter Hildenbrand habe die Sache objektiv iHid vornehm behandelt. Wenn er da dann in seiner Aeußerung etwas zu weit gegangen sei, so dürfe man das nicht so schlimm beurteilen, zumal diese Rede keinen entscheidenden Einfluß auf die Wahl gehabt habe. Redner weist nach, daß die Zentrumsstimmen in Wiesensteig bei den letzten Wahlen im wesentlichen gleich geblieben seien. Deshalb sei die Wahl aufrechtzuerhalten. Nicht der parteipolitische Standpunkt dürfe maßgebend sein, sondern der gesetzliche Standpunkt.

Haußmann (Volksp.): Rembolds Rede habe ge­zeigt, daß Storz das Zentrum an sehr verwundbaren Stel­len getroffen habe. Vertreter des Zentrums haben doch auch schon im Reichstag nnd anderswo Wendungen ge­braucht, die auf der Journalistentribüne eine Reaktion her­vorgerufen haben, so daß es auffallend sei, daß jetzt das Zentrum sich über einzelne Ausdrücke so aufrege. Die Frage, ob eine solche geistliche Wahlbeeinflussung zum Ge­genstand der Kassation gemacht werden könne, sei von den Nichtgouvernementalen stets bejaht worden. Nach Art. 22 des Landtagswahlgesetzes stehe dem Landtag das Recht zu, in allen Streitigkeiten bei Wahlprüfungen zu entscheiden. Es sei also nicht richtig, daß der Art. 21 die Anfechtungs­gründe ausschließlich anfzähle; in diesem Artikel seien dis Anfechtungsgründe nicht generell geregelt. Der Gesetzgeber habe die Befugniste dieses hohen Hauses in Ehren gehal­ten und die Würde des Hauses gewahrt. Wie liege es nim im Geislinger Fall? Der Grundgedanke sei der: Die Wahl soll frei sein. Auf die lleberzeugungen solle man einwirken können, aber nicht auf den freien Willen durch Androhung von Nachteilen. Das verstoße gegen die guten Sitten. Solche Einwirkungen sollen ein Grund sein, die Wahl für ungültig zu erklären. Das treffe zu, wenn staat­liche Funktionäre unzulässig einwirken, wenn ein Verruf ausgesprochen werde, wenn die kirchliche Autorität benützt werde, um auf den freien Willen einzuwirken. Das letztere geschehe, wie man bang wahrnehme, in immer stärkerem Muße. Es sei interessant, wie Stadtpfarrer Dr. Roth seine Rede gesteigert habe, um an die Gewissen heranzukommen. Zuerst Kirchturmsinteresten der Kandidat ist ein Ein­heimischer dann Ctandesinteressen der Kandidat ist ein armer Mann, ein Handwerker. Dann Schulinteresten das Zentrum will die Religion und Frömmigkeit erhal­ten und schließlich habe er mit himmlischen Strafen ge­droht. (Heiterkeit un Zentrum.) Das sind Dinge, die Ihnen heilig sind, und über die Sie nicht lachen sollten. -(Zu­ruf Schlichtes: Im Himmel wird nicht gestraft.) Die rich­tige und prinzipielle Frage sei, ol eine solche Einwirkung der Geistlichen zulässig sei. Er stelle den Antrag, die Wahl­anfechtung von Geislingen an die staatsrechtliche Kommis­sion zur Prüfung der erlaubten Grenzen der geistlichen Wahl- beeinflustuug zu verweisen. Die Meinung Rembolds, daß der Einfluß des Dr. Roth ohne Einfluß auf den Ausgang der Wahl gewesen sei, teile er nicbt. Wenn nur 80 Wäh­ler- anders gestimmt hätten, wäre der Ausfall ein anderer gewesen?" Das Mandat des Herrn'Herbster' müste^man als unter geistlichen Einflüssen zustandegekommen betrachten. Er bitte, in erster Linie für seinen Antrag auf Verweisung an die staatsrechtliche Kommission, in zweiter Linie für Iln- gültiakeitserklärung zu stimmen.1 i (Beifall.) GN

Mayer-Ulm (Volksp.): Zunächst müsse er seinen Freund Storz entschuldigen, der beruflich abge-rufen Worden sei. Der Hirtenbrief des Kardinals Katschtaler sei noch schwerer verdaulich als der des Bischofs von Rottenburg, den Remboid im vorigen Jahr eine halbe Stunde lang vorgelesen habe. Rembold habe jetzt aus einer harmlosen Bemerkung,^ine Beleidigung des ganzen katholischen Volkes konstruieren wÄlen. Der Stadtpfarrer Tr. Roth in Wie­sensteig sei keineswegs ein Neuling in der Politik. Das Gesetz statuiere den obersten Grundsatz, daß die Wahl frei sein müssm Wo sie aber in Unfreiheit verkehrt werde, müsse

man sie für ungültig orklaren. Im Sin« und Geist ves Gesetzes sei es absolut notwendig, die Wahl zu kassieren.

Vizepräsident Tr. v. K i e n e (Zentr.): Wir habe« kein freies Wahlprüsungsrecht; sonst hätten wir gar kein Jnitiativgesetz notwendig. Redner polemisiert sodann in längeren Ausführungen gegen Haußmann und Mayer-Ulm. Stadtpsarrer Dr. Roth habe keine kirchlichen Mittel und Strafen angedroht, lieber himmlischen Lohn und ewige Strafen habe ein anderer zu entscheiden, der höchste Rich­ter. Ter Landtag möge auf dem Boden der Gesetzlichkeit bleiben.

Dr. Hieb er (d. P.): Die Auslegung des Art. 21 und 22 des Landtagswahlgesetzes sei in diesem Hause iu- dier Jahrzehnten) inimer eine strittige gewesen. Die staats­rechtliche Kommission habe 1891 zugegeben, daß die An­fechtungsgründe in Art. 21 nicht erschöpfend behandelt seien. (Sehr richtig!) Die Untersuchung, welche Haußmann der staatsrechtlichen Kommission überweisen wolle, sei sehr Wohl am Platze. Er und seine Freunde werden deshalb für den Antrag Haußmann stimmen.

Haußmann (Volksp.): Die souveräne Befugnis deS , Landtags, über die Legitimation seiner Mitglieder zu ent­scheiden, folge aus dem Art. 22 des Landtagswahlgesetzes. Der Art. 21 sei keineswegs exklusiv. Das habe im Jahr 1884 auch der Abgeordnete Untersee, eine Zentrumsautori­tät und ein anerkannt guter Jurist, vertreten, ebenso Probst, die mindestens so gute juristische Autoritäten seien wie der Vizepräsident v. Kiene. Der Priester, det im Namen Got­tes zu sprechen berechtigt sei und göttliche Vollmacht habe, wirke auf den Gläubigen ganz anders, als wenn solche Worte von Laien gesprochen werden. Es sei wertvoll, jetzt sicherere Grundlagen herauszuarbeiten, was in solchen Aus­drücken zulässig sei und wo die Grenze anfangs. (Beifall.)

Sch rem Pf (BK.): In Württemberg bestehe kein freies Wahlprüsungsrecht. Solange das gegenwärtige Ge­setz bestehe, müsse man sich an dasselbe halten. Warum solle man denn jetzt die von Haußmann aufgeworfene staats­rechtliche Streitfrage mit Geislingen verquicken, wo doch bei der Beratung des Jnitiativentwurfs Gelegenheit zur Be­handlung dieser Frage gegeben sei. Er und seine Freunde werde gegen den Antrag Haußmann und für die Gültig­keit der Wahl stimmen. (Beifall.)

Hildenbrand (Soz.): Die Möglichkeit, auf Grund der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen die Geislinger Wahl zu kassieren, sei nicht gegeben. Der Aeußerung des Wiesensteiger Geistlichen fehle der Nachweis des materiellen Einflusses auf den Wahlnusfall. Deshalb sei man in der Kommission auf den Antrag für Gültigkeit gekommen; man spreche aber gleichzeitig aus, daß solche Aeußer^ngen eines Geistlichen nicht für erlaubt gehalten werden.

Haußmann (Volksp.) tritt nochmals für Kassierung ein. Die Haltung der Sozialdemokratie sei ihm wenig ver­ständlich. .

Damit schließt die Debatte. -

Bei der nun folgenden Abstimmung wird der Antrag Haußmann auf Verweisung an die staatsrechtliche Kom­mission mit 47 gegen 34 Stimmen abgelehnt. (Dagegen stimmen Zentrum, Bauernbund, und Sozialdemokratie mit Äusnayme von Heymann, Fischer, Lindemann, Mattutak und Schleel.)

Die Wahl Herbsters wird hierauf mit 59 gegen 20 Stim­men bei 2 Stimmenthaltungen (Bantleon, Hieber) für gül- t i g erklärt. Für Ungültigkeit stimmen Volkspartei und von der Sozialdemokratie Fischer und Lindemann. (Beifall im Zentrum.)

Ziffer 2 des Kommissionsantrags (Rüge an den Stadt­psarrer Tr. Roth in Wiesensteig) wird mit 58 gegen 23 Stimmen angenommen. Dagegen stimmt nur das Zentrum geschlossen.

Nächste Sitzung morgen vormittag 9 Uhr mit der Ta gesorduuug: 1. Apothekenwesen; 2. Verschiedene Anträge und Eingaben. ,, ,, ..... . - ,

Schluß 12 Uhr 45 Minuten.

» *

""Stuttgart, '15. Mai. In einer Sitzung des Seniorenkonvents der zweiten Kammer wurde heute nachmittag beschlossen, in der nächsten Woche noch drei Sitzungen für die Beratung der Anträge der Kom­mission für Gegenstände der inneren Verwaltung zu ver­wenden. In der Freitag-Sitzung soll mit der Berat­ung der Bauordnung begonnen werden. Der Land­tag dürfte bestimmt bis Ende Juni beisammen bleiben.

Rundschau.

Der Fall Eulenburg.

München, 15. Mai. Wie derBayerische Kurier" zu melden weiß, befinden sich unter der im Schlosse Liebenberg beschlagnahmten Korrespondenz des Für­sten Eulenburg auch Briese des Kaisers, die, wenn sie veröffentlicht würden, großes Aufsehen erregen wür­den. Aus diesem Grunde sei auch die Beschlagnahme der gesamten Korrespondenz angeordnet worden.

Tiefe Nachricht ist mit allem Vorbehalt auszunehmen.

V » *

Der Molitorsche Beleidigungsprozeß

gegen die zwei angeklagten Redakteure in Karlsruhe hat mit der Vernehmung des Verteidigers Haus, Dr. Dietz, seinen Höhepunkt erreicht. Dr. Dietz strebt das Wieder­aufnahmeverfahren für Hau an, für das er, wie er sagt, das Material bereits gesammelt hat. Aus der Ver­nehmung des Tr. Dietz geht .zunächst das eine hervor, daß alle Olga Molitor belastenden Gerüchte aus die Aussagen ihrer Schwester Lina zurückzuführen sind, die sie Dr. Dietz gemacht hat. Sie hat Dr. Dietz gegenüber das Vorhandensein eines Techtelmechtels ihres Mannes mit Olga behauptet, sogar Einzelheiten darüber mitge­teilt. U. a. behauptete Lina Hau, ihre Schwester Olga sei in Paris nachts mit Hau ausgcgangen, Olgas Ner­ven seien zerrüttet, sie habe die Familie mit pikanter Lektüre versorgt u. a. m. Alle diese Angaben "erwiesen .sich als der Ausfluß einer krankhaften Eifersucht, die hinter jedem Wort etwas unlauteres sucht. Olga Mo - litor erklärte unter ihrem Eid alle Angaben für un- Mhr . Sie gab nur zu, daß sie zu Hau wegen '/seiner geistigen Begabung eine gewisse Neigung hatte, die sich

aber in keiner' Unerlaubten Weise öffenbarle, Ihre Lek­türe war außer den Klassikern Bölsche, Ellen Key und Ibsen. Wie einzelnen Szenen mußten geschildert »»erden bis Olga Molitor ohnmächtig zusammenbrach. Aus den weiteren Darlegungen des Dr. Dietz ist in sachlicher Be«, ziehung noch ein Punkt hervorzuheben. Darnach seien am 17. Juli, am Anfangstag des Prozesses Han, die Geschworenen zusammengetreten und hätten be­schlossen, Hau für schuldig zu erklären. Ein Geschworener Hat Hann, wie weiter bekannt wird, am letzten Verhandlungstag geschlafen, er hatte also gar keinen vollständigen Eindruck. Diese Mitteilungen des Dr. Dietz müssen das größte Aufsehen erregen, sie zeigen, daß die öffentliche Meinung durch die in die Presse lan­cierten Notizen bereits in einer Weise beeinflußt war, daß das objektive Denken erschwert war. Die Verhand­lung wird voraussichtlich diese Woche nicht mehr zum Abschluß kommen.

* » -»

Das neue Weingesetz und die Interessenten.

Die Ael testen der Berliner Kaufmann­schaft haben durch ihre Deputation für den Weiuhandel zum neuen Weingesetz Stellung genommen. Sie versenden darüber folgende Mitteilung:

Die Deputation erblickt in den Vorschriften des Entwurfs und in der beigegebenen Denkschrift eine Ge­fährdung des deutschen Weingeschäfts. Die in dem Entivurf vorgeschlagene Deklaration der ge­zuckerten Weine schädigt in hohem Maße die Interes­sen großer Weinbangebiete und damit indirekt auch den Weinhandel und wird diesen immer mehr zum Bezug ausländischer Weine veranlassen. Die Vorschrift, daß im Weinverkehr geographische Bezeichnungen nur als Herkunftsbezeich­nungen angewendet werden dürfen, würde nur dam: annehmbar sein, wenn gestattet würde, in hergebrachter Weise die Namen von Gemarkungen zu benützen, um gleichartige Erzeugnisse anderer Gemarkungen des be­treffenden Weinbaugebiets zu bezeichnen. Auch die Vorschriften über die Bezeichnung von Verschnit­ten, die eine Bevorzugung der großen Weinbergbe- sitzer enthalten, bedürfen im Interesse des Weinhan­dels einer Aenderung. Wenn der hiesige Weinhandel von der in Aussicht genommenen räumlichen und zeit­lichen Begrenzung der Zuckerung direkt nicht betroffen wird, so ist doch im Interesse der von der Natur wenig Begünstigten Weinbaugebiete ein Zucker­zusatz bis zu einem Fünftel des Gemisches und die Vornahme der Zuckerung Ns Ende Januar des auf die Ernte folgenden Jahres zu ge­statten. Endlich wurde abgesehen von einer Reihe an­derer Beanstandungen noch bemängelt, daß vieleBe- stimmungen des Entwurfs unklar und dehn­bar seien und einer präziseren Fassung bedürften.

Auf Grund dieser Beschlüsse der Deputation werden die Weitesten eine Eingabe an die Reichsregierung aus­arbeiten.

->- » *

Die Feuerbcftatruug in Preußen.

Berlin, 15. Mai. Das Oberoerwaltungsgericht hat sich heute mit der Klage des Feuerbestattungsvereins in Hagen gegen die Polizeibehörde beschäftigt, welche die Inbetriebnahme des dortigen Krematoriums verboten hatte. Das Oberoerwaltungsgericht enscheidet dahin, daß aus kirchlichen Rücksichten die Polizeibehörde die Benutzung des Krematoriums nicht versagen könnte, daß aber durch die Einführung der Feuerbestattung auf allen Gebieten der Gesetzgebung Lücken entstehen und die Grundsätze über den Hausen geworfen werden würden, welche der Staat in Bezug auf das Bestattungswesen aufgestellt hat. Der Feuerbestattungsoerein wird also mit seiner Klage kosten­pflichtig abge wiesen Nach dieser Entscheidung bleibt demnach nur der Weg der Landesgesetzgebung übrig.

-» * M

Ein altes Lied.

DerHauptmann von Köpenick", der Schuhmacher Voigt, ist bekanntlich ein Opfer der Polizeiaufsicht ge­worden, nachdem er auf dem besten Wege war, ein ordent­licher Mensch zu werden. Nun liegt abermals und zwar diesmal ein besonders krasser Fall vor. Man schreibt der Berl, Volksztg. darüber aus Dresden:

^""Furchtbare Folgen der Polizeiaufsicht kamen in einem Strafprozeß vor her dritten Strafkammer des Dresdener Landgerichts zur Erörterung. Der jetzt 50 Jahre alte Malergehilfe Ernst Hugo Heid-rich aus Plauen i. V. ver­ließ im November 1905 nach Verbüßung einer ösizjährigeir Strafe das Zuchthaus zu Waldheim. Seine Ersparnisse während der Strafzeit betrugen 59 Mark. Seine Ar­beitskraft aber war zum Teil gebrochen, denn er hatte bei einem Unfälle in der Strafanstalt mehrere Finger der linken Hand verloren. Er erhielt aber trotz dieses schwe­ren Unglückes keine Unsallrente, sondern nur sivftma! aus der Anstaltskasse eine Unterstützung von 15 Mart Der Gefangene trat mit den besten Absichten! die»Welt zurück und erhielt durch Vermittlung seines früheren Meisters Beschäftigung als Maler. Er wa fleißig und nüchtern, arbeitete Sonntags und Alltags um schaffte trotz seiner verstümmelten Hand in redlichster Weisi-

Doch da s G e s pen st der ih m n o ch a n Haft ende ,

dreijährigen Polizeiaufsicht verließ ihn we bei Tag noch bei Nacht. Aus dem Traum wurde sch" u lich Wirklichkeit.

Eines Tages erschien bei seinem Meister ein Poli^ beamter, erkundigte sich nach dem ehemaligen Häusler" und machte Mitteilung von der dem Manne ' i anhaftenden Polizeiaufsicht. Die Folge dieser " ung war die Entlassung Heidrichs aus seinem Arbeiw , hältnis. Er suchte weiter nach Arbeit und fand ! N bei euisim Malermeister in der Borstadt Striesen. v , wenigen Wochen wiederholte sich dasselbe SPiÄ - hier erschien wieder ein Polizeibeamter, uffd der M > flog aufs neue auf die Straße. Nun trat er bei Fabrik in Niedersedlitz in Arbeit. Er mietete, un polizeilichen Nachforschungen in der Fabrik sicher zu k ' eine Wohnung in Niedersedlitz, eine zweite in ä. e