Calmbach, 24 Nov. Am gestrigen Samstag Abend bereitete der hiesige Schwarzwald-Verein seinen Mitgliedern .und Freunden einen ebenso seltsamen wie schönen Genuß. Herr Hofphotograph Blumentha l-Wildbad führte uns seine rühmlichst bekannten LichtbilderDer Schwarzwald und sein Leben" vor. Allgemeine Bewunderung, Heiterkeit

und Dankbarkeit erregten diese prachtvollen Bilder, beson­ders da auch verschiedene Calmbacher Gesichter erkannt wur­den. Zum Schluß sprach Herr Schultheiß Hörnle allen an der Vorführung Beteiligten, namentlich dem allzeit rührigen Schriftführer und Kassier, Herrn H Lutz, den Dank aller Zuschauer aus. Die Musik und der Gesang

hielten die Teilnehmer noch bis in die späte Mitternacht beisammen.

Druck und Verlag der Beruh. Hofmaunschen Buchdruckerei in Wildbad. Berantw. Redakteur E. Reinhardt, dasekbst.

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betr. die Geweinderatswahl.

1. Wegeu Ablauf ihrer Amtsze. , ^ ren mit Schluß des Jahres aus dem Gemeinderat und sind durch eine neue Wahl auf 6 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar die Herren:

1. Karl Wilhelm Bott, Ka 'mann,

2. Friedrich Brachhold, S allermeister.

Vor Ablauf ihrer Wahlperic sind aus dem Gemeinderat frei­willig ausgeschieden und sind ebr ' durch eine neue Wahl auf 6 Jahre zu ersetzen;

3. Christian Brachhold, Kaufmann,

4. Gottlob Eitel, Wegmeister.

2. Es sind daher 4 Mitglieder ans 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordriu ig und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben.

^ L 3. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen deS Gesetzes, betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 Reg. Bl. S. 257 Art. 12 tk, vergl. mit Art 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907 Reg. Bl. S. 397 mit den hienach bezeichneten Ausnahmen:

a. alle männliche» Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag das sünfundzwanzigste Lelbensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde­bezirk wohnen und daselbst Steuern ans einem der Be­steuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstems Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

b. dir außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatsfteuer aus Grundeigen­tum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbelrag von 28 Mk. veranlagt sind.

4. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit, nicht auch vom Wahlrecht, sind nach 8 31 des St. G. B. alle zu einer Zucht­hausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit aus­geschlossen sind diejenigen Bürger :

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind. 8 32 bis St. G. B., während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen, und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder herge­stellt. Art. 13 des Gesetzbuches vom 26. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 384;

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung, die Entziehung der Wahl- und Wähk- barkeitsrechte zur Folge haben w rde, Art. 4 des Aufführungs­gesetzes zur R. St. Pr. O. vom 4. März 1879, Reg. Bl. S. 50;

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist. während der Dauer des Verfahrens.

5. welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausge­nommen eine Armenunterstühung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungs­jahr bezogen und diese zurzeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;Dt

6. welche obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. 3 bezeichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungs­jahren mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungs­jahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz

oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Vereinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Versetzung eines Gemeinüeamts vom Gemeinderat der Gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbar­keitsrechte für verlustig erklärt worden sind Art. 18, auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. Wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeindebeamter auf Grund von Art. 199, Abs. 1, Ziff. 2, lit. 6 und Art. 209, Abs. 2 der Gde.-Ord. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von 8 Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet. (Art. II. Abs. 2 der Gde.-Ord.)

5. Die Wählerliste ist vom 28. November d. Js. a« eine Woche lang, also bis zum Schluß des 4. Dezember d. Js. je vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befügt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in die­selbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.

VI. Die Wahl selbst wird am

Samstag, den 21. Dezember l. I. auf dem Rathaus unter Leitung eines Mahlvorstandes vor­genommen.

Die Wahlhandlung beginnt Nachmittags 2 Uhr und wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähle: zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits an­wesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch un­mittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausge­nommen ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist. ist der Stimmzettel ungültig. Während der Wahl­handlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Wildbad, den 25. November 1907.

Stadtschultheiß: Bätzner

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