Calmbach, 24 Nov. Am gestrigen Samstag Abend bereitete der hiesige Schwarzwald-Verein seinen Mitgliedern .und Freunden einen ebenso seltsamen wie schönen Genuß. Herr Hofphotograph Blumentha l-Wildbad führte uns seine rühmlichst bekannten Lichtbilder „Der Schwarzwald und sein Leben" vor. Allgemeine Bewunderung, Heiterkeit
und Dankbarkeit erregten diese prachtvollen Bilder, besonders da auch verschiedene Calmbacher Gesichter erkannt wurden. Zum Schluß sprach Herr Schultheiß Hörnle allen an der Vorführung Beteiligten, namentlich dem allzeit rührigen Schriftführer und Kassier, Herrn H Lutz, den Dank aller Zuschauer aus. Die Musik und der Gesang
hielten die Teilnehmer noch bis in die späte Mitternacht beisammen.
Druck und Verlag der Beruh. Hofmaunschen Buchdruckerei in Wildbad. Berantw. Redakteur E. Reinhardt, dasekbst.
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betr. die Geweinderatswahl.
1. Wegeu Ablauf ihrer Amtsze. , ^ ren mit Schluß des Jahres aus dem Gemeinderat und sind durch eine neue Wahl auf 6 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar die Herren:
1. Karl Wilhelm Bott, Ka 'mann,
2. Friedrich Brachhold, S allermeister.
Vor Ablauf ihrer Wahlperic sind aus dem Gemeinderat freiwillig ausgeschieden und sind ebr ' durch eine neue Wahl auf 6 Jahre zu ersetzen;
3. Christian Brachhold, Kaufmann,
4. Gottlob Eitel, Wegmeister.
2. Es sind daher 4 Mitglieder ans 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordriu ig und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten Stimmen erhalten haben.
^ L 3. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen deS Gesetzes, betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 Reg. Bl. S. 257 Art. 12 tk, vergl. mit Art 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907 Reg. Bl. S. 397 mit den hienach bezeichneten Ausnahmen:
a. alle männliche» Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag das sünfundzwanzigste Lelbensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindebezirk wohnen und daselbst Steuern ans einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstems Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;
b. dir außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatsfteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbelrag von 28 Mk. veranlagt sind.
4. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit, nicht auch vom Wahlrecht, sind nach 8 31 des St. G. B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger :
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind. 8 32 bis St. G. B., während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen, und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt. Art. 13 des Gesetzbuches vom 26. Dezember 1871, Reg. Bl. S. 384;
3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung, die Entziehung der Wahl- und Wähk- barkeitsrechte zur Folge haben w rde, Art. 4 des Aufführungsgesetzes zur R. St. Pr. O. vom 4. März 1879, Reg. Bl. S. 50;
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist. während der Dauer des Verfahrens.
5. welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstühung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zurzeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;Dt
6. welche obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. 3 bezeichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahren mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz
oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Vereinigung des Rückstands;
7. welche wegen verweigerter Versetzung eines Gemeinüeamts vom Gemeinderat der Gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind Art. 18, auf die Dauer dieses Verlustes.
Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:
8. Wer als Mitglied des Gemeinderats oder als Gemeindebeamter auf Grund von Art. 199, Abs. 1, Ziff. 2, lit. 6 und Art. 209, Abs. 2 der Gde.-Ord. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von 8 Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet. (Art. II. Abs. 2 der Gde.-Ord.)
5. Die Wählerliste ist vom 28. November d. Js. a« eine Woche lang, also bis zum Schluß des 4. Dezember d. Js. je vormittags von 8 Uhr bis nachmittags 7 Uhr auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte befügt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder schriftlich Einsprache zu erheben.
VI. Die Wahl selbst wird am
Samstag, den 21. Dezember l. I. auf dem Rathaus unter Leitung eines Mahlvorstandes vorgenommen.
Die Wahlhandlung beginnt Nachmittags 2 Uhr und wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähle: zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.
Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist. ist der Stimmzettel ungültig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.
Wildbad, den 25. November 1907.
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