Stadt und Umgebung.
* Morgen Nachmittag konzertiert in den K Anlagen das Kurorchester unter Mitwirkung des schwäbischen Männersextett vom K. Hoftheater in Stuttgart Das Ergebnis des Eintritts (pro Person nicht unter 50 Pfg.) ist zu Gunsten der Herrnhilfe bestimmt.
* Eine Menge von Sprachen existieren bekanntlich bei den Bewohnern der Erde und infolgedessen findet hier die Verzweigung der Menschheit in die verschiedensten Nationalitäten auch ihren Ursprung. Die Nationen, sie vereinigen sich insgesamt und bilden einen Staat, ein Reich, oder eine Republik, die uns die heutige Zeit als eine der größten Vereinigungen vor Augen führt, in Gestalt der nordamerikanischen Union, an welcher ein Präsident an der Spitze steht. Jede der einzelnen Sprachen verteilt sich nun wiederum in eine Anzahl von Dialekte, von denen die deutsche Sprache nicht die wenigsten aufzuweisen hat. Hinsichtlich der Aussprache derselben und dem Gefallen oder Nichtgefallen brechen sich oft die einseitigsten Ansichten Bahn. Das unser „Schwäbisches" auch in Betracht kommt zeigt nachfolgendes Urteil, das aus dem Kindermund stammt. Der Hergang ist folgender: Vor etlichen Tagen hatte sich in einem Hotel eine Familie (Vater, Mutter und Söhnchen) aus Venedig einlogiert. Bei dem Mittagstisch entwickelte
sich eine lebhafte Unterhaltung und kam man u. a. auch auf die italienische Sprache zu reden. Während der Unter- haltugg frägt der Vater seinen Jungen, der in Venedig auch die deutsche Schule besucht: „Du Fritzchen, welche Sprache gefällt Dir nun besser. Italienisch oder Deutsch?" darauf antwortet Fritzchen: „Schwäbisch".
Konzert-Urogramm
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2. Ouvortaro n. Op. „Hans UsilwA"
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3. Oross-^Visu, liVal/.er 8trauss
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5. ^Viogoulioä (Usrosuso kür 8trsivbiustrum8llto
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6. Hamburger, kollla komrak:
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6—7 Obr (Lurplatn)
Schon Tags vorher
Nummer und zwar längstens bis 4 Uhr
bestimmten nachm, bei der Expedition
d. Bl. eingebracht sein. Später einlaufende Inserate finden für die folgende Tages-Nummer keine Berücksichtigung.
Druck und Verlag der Bernh. Hofmannschen Buchdruckerer in Wildbad. Verantw. Redakteur E. Reinhardt, daselbst.
Wildbad.
SokLUlltMLedullK.
Nachdem die Berichtigung des Grund- «nd Gefällsteuer- katasters der hiesigen Gemeinde auf 1. Januar d. Js. durch das
Bezirkssteueramt gemäß Art. 73 des Gesetzes vom ^ Mgß betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer (Reg. Bl- 1903 S. 344) stattgefunden hat, so wird das Ergebnis dieser Katasterberichtigung gemäß Art. 73 Abs. 6 und Art 61—64 dieses Gesetzes 15 Tage lang und zwar
vom 19. August bis 2. September d. Js.
zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus (Zimmer Nr. 4) aufgelegt sein.
Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind an das K. Steuerkollegium, Abteilung für direkte Steuern, zu richten und längstens innerhalb dreier Tage nach dem Ablauf jener 15 Tage, also spätestens
bis zum 8. September l. Js.
bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung (schriftlich) anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 6)
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschwerden und der Berechtigung zu solchen bestimmt das erwähnte Gesetz folgendes:
Art 62
Zulässigkeit von Beschwerden.
Beschwerden in Betreff der Höhe der Einschätzung und des Verfahrens hei dieser sind nur zulässig;
1. gegen die festgesetzte Zahl der Klassen für die verschiedenen Kulturarten des betreffenden Steuerdistrikt,
2. gegen die Einteilung der einzelnen Grundstücke in die betreffenden Kulturarten und Klassen,
3. gegen die Steueranschläge der einzelnen Kulturarlen und Klassen, sowie der nutzbaren Rechte.
Die Beschwerden zu 3 sind immer mit speziellen, gehörig nachgewiesenen Ertragsberechnungen zu begründen.
Art. 63.
Berechtigung zu Beschwerden.
Zu Beschwerden sind berechtigt:
1. die Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, bezw. der Realberechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Steuer- distrikt,
2. der Gemeinderat des betreffenden Steuerdistrikts.
Zu Beschwerden der in Art. 62, Punkt 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grundeigentümer für sich oder im Verein mit anderen berechtigt; Beschwerden der in Art. 62 Punkt 3 bezeichneten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer mindestens V- des Meßgehalts der hetreffenden Kulturart und Klaffe besitzen oder bei nutzbaren Rechten '/s des' Gesamtertrags der Steueranschläge derselben in einem Steuerdistrikt zu vertreten haben.
Der Gemeinderat ist nur zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 und 2 bezeichneten Art und bloß in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klasseneinteilung geändert worden ist
Wildbad, den 16. August 1906. Stadtschultheißenamt:
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3 deutsche Reichspatente.
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daher unerreichbar in Güte, Geschmack und Wirkung.
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