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Nr. 21.

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

95. Jahrgang.

ErscheinungSw«»l«: 6 mal wöchentl. AnjeigepreiL: Die kleinspalrlge Zeile 30 Pfq. Reklamen 1.Mk.. Schluß der Anzeigenannahme S Uhr vormittags. Fernsprechers.

Dtenötag, den 27. Januar 1920.

vrzu g«p r«i,: In der Ltndt mit Trüin-rlohn Mk. 4.50 vl-rt-IjShrttch. Postbkzugsprri« Mk. L.lO viit Bestellgeld und Zuschlag.

Amtliche Bekanntmachungen.

Kommunalverband Ärlw.

Betreff: Ausgabe von AuSlandSfett.

Auf Einfuhrzusatzmarke ^ der laufenden Ueischkarte kann bet den Metzgern des Bezirks Dienstag und Mittwoch den 27. und 28. Januar dS. IS. gekauft werden:

a) Auslandsschmatz 160 Gramm zu 7 80 das Pfund,

b- Kunstspeisesett SO Gramm zu 6.40 das Pfund.

Calw, den 26. Januar 1920

Oberamtmann: Gör.

Verfügung des Ernährungsministeriums über die Anforderung von Treren zur Erfüllung des Friedeasvertrags.

Zur Ausbringung der vom Reichswirtschastsminister zur Er­füllung des Friedensvertrags von Württemberg als Leistungs- verband angesorderlen Tiere wird auf Grund der Bekannt- machung des Rcichswirtschastsministers vom 2. Dezember ISIS (Reichs-Eesctzbl. S. 1936) verfügt:

l. Pferde.

8 1. Unterverteilung. Die Aufbringung der von Württemberg als Leistungsoerband angesorderlen Pferde und die damit zusammenhängenden Aufgaben liegen der Zentral­stelle für lie Landwirtschaft als Landeszentralbehörde im Sinn der M 4 bis 8, 11, 14 und 15 der Bekanntmachung des Neichs- wlr»>, ^.»iinslers ob. Diese verteilt die Ablieferung der äu­ge forderten Pferde unmittelbar auf die Betriebsinhaber oder deren Vertreter.

8 2. Beschlagnahme. (1) Hengste im Alter von 2 Jahren und älter werden hiermit beschlagnahmt. Die Be­schlagnahme hat die Wirkung, das; die Vornahme von Verände­rungen an ihnen, insbesondere die Kastration, verboten ist und dag rechtsgeschüftliche Verfügungen über sie ohne Zustimmung des Oeramts sin Stuttgart des Stadtschultheißenamts) ver­boten und nichtig sind. Ausnahmen äon dem Verbot der Kastration werden von der Zentralstelle f. d. L. aus Antrag des Lberamts'usw. dann bewilligt, wenn die Hengste für die Ablieferung ohnehin nicht in Frage kommen. Die Beschlag­nahme endet mit dem freihändigen Erwerb durch das Reich, tut! der Enteignung oder mir der Freigabe.

(2) Im übrigen wird die Befugnis zur Beschlagnahme

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kann vom Oberamt ohne weiteres genehmigt werden. Der Wechsel ist der Zentralstelle s. d. L. anzuzcigen. Für Orts- und Vesihwechsel von einem Oberamtsbczirk in Len ander» isi durch das Lberamt die Genehmigung der Zentralstelle s. d. L. einzuholcn. Für die Beendigung der Beschlagnahme gilt Abs. 1 letzter Satz. '

(3) Eine Ausfuhr der beschlagnahmten Pferde aus Würt­temberg ist verboten. Die Zentralstelle f. d. L. kann aus be­sonderen Gründen Ausnahmen von diesem Verbot znlassen.

8 3. Vorführungs Pflicht, < 1 ) Die Pferdebesitzer oder deren Vertreter sind verpflichtet, ihre Pserde

1. zur Vormusterung der Hiemil betrauten Vezirks- kounuission an dem von dieser bestimmten Platz,

2. zum Ankauf der Ankaufskominijsion an dem hiefür vorgesehenen Platz, dessen Bekanntmachung spater ersolgt,

unentgeltlich vorzuführen.

(2) Die Obcrämter, in Stuttgart das Stadtsckultheißen- amt, haben die sür die ordnungsmäßige Durchführung der Musterungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie tonnen die zur Vorführung der P'erde verpflichteten Personen durch Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Mark in jedem Einzel- I"l>..znr Vorführung anhaltcn. auch nach einmaliger fruchtloser Aufforderung die Vorführung durch Dritte auf Kosten des Ver­pflichteten vornehmen lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zrvangsweg von dem Verpflichteten einziehen.

<3) Degen die Ordnungsstrafen ist Beschwerde innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung des Etraserkenntnisses an die Zentral- lleste .f d. L. zulässig, die endgültig entscheidet.

8 4. Enteignung, sls Soweit die Pferde auf Ver langen der <lnkau>skommssion nicht freiwillig hergegeben wer­de", ist deren Enteignung beim Oberamt. in Stuttgart beim Stadtschultheißenamt zu beantragen. Dieses setzt nach An- horung der Ankaufskommission und des Ablieferungspftichtigen die Entschädigung für das enteignete Pferd im Nahmen der vom NciAmirtschaftsministeriiim bestimmten Richtpreise fest.

. (2) ^enn der Besitzer mit dem als Entschädigung be­willigen Velrag nicht einverstanden ist. steht ihm das Recht der Anrufung der Zentralstelle f. d. L. zu. Wird auch hier keine Euugung crzieft. so kann er nach 8 8 Abt. 3 des Aussiihrungs- aeietzes zum Friedensvertrag vom 31. August 1019 (Reichs- Gesetzbl. S. 1530) binnen sechs Monaten von der Zustellung des ^estsetzungsbcscheids an die Entscheidung des Rcichswirt- schafts"--?'^ts nachsuchen, das endgültig über die Entschädigung entscheidet. . "

(3) Ist der Besitzer beim freihändigen Verkauf eines Pferdes mit der verwilligten Vergütung nicht einverstanden, so findet Abs. 2 entsprechende Anwendung.

85- Bargeldlose Zahlung des llebernahme- p.reises. Die Bezahlung der Vergütung oder Entschädigung für abgelieferte Pferde erfolgt bei der Uebcrnahme durch Ueber wei ung auf das D^rle^en^kassen-, Sparkassen-, Eirokassen- oder Bankguthaben der Verkäufer.

8 0- Beisiihrung>-er abgenommenen Pferde. (1) Die Besitzer der zur Ablieferung kommenden Pferde sind verpflichtet, die Pferde unentgeltlich an den von der An- kaufskommission bestimmten Verladeplätzen oder Sammelstellen zu dem aufgegeLenen Zeitpunkt abzuliefern.

(2) Verweigert der Besitzer die Beiführung des Pferdes, so ist es auf seine Kosten durch einen Beauflagten der Kommission abzuholen. Der vorläufig zu bestimmende Kosten­betrag ist im Zwangsweg von ihm cinzuziehen (vgl. 8 3 Abs.

2 und 3). Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, den-> holenden zu unterstützen.

8? Verpflichtung zur Rücknahme. Nach 8 14 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1019 ist der Besitzer eines abgelieserlen Pferdes, das den gestellten Anforderungen nicht entspricht oder durch die ausländische Abnahmekommission auf der Sammelstelle aus irgend einem Grund zurückgewiesen wird, verpflichtet, das Pferd unter Rückerstattung der Ver­gütung oder Entschädigung an dem Platz zurückzunehmcn, an dem die Uebergave erfolgt ist, falls das Pferd keine erhebliche Wertminderung erfahren hat.

"88. S t r a f o o r s ch r i f t e n. (i) Nach 8 10 des Ge­setzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags vom 31. August 1919 (Reichs Eesetzbl. S. 1527) oder nach 8 13 des Ausführungsacsetzes zum Friedensvertrag vom gleichen Tag (Reichs-Eesetzbl. 1530) wird mit Gefäng­nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 100 000 oder mit einer dieser Strafen, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer vor­sätzlich den vorstehenden Bestimmungen und den etwaigen weiteren von der Zentralstelle für die Landwirtschaft, oen Bezirkskommissionen, der Ankaufskommission, dem Landes­kommissar (8 10) und den Oberämtern aus Grund dieser Ver­fügung getroffenen Anordnungen zuwiderhandeft, insbesondere das Verbot der Kastration beschlagnahmter Hengste und der Ausfuhr beschlagnahmter Pferde aus Württemberg Übertritt oder die von ihm geforderten Auskünfte nicht oder nicht inner­halb der bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt »der die Einsicht in seine Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden oder die Besichtigung oder die Untersuchung seiner Raums verweigert.

2. Fahrlässige Zuwiderhandlungen der in Abs. 1 bezeich­nten Art werden noch 8 11 des r ncn oder nach 8 13 dev andern der genannten Gesetze mit Geldstrafe bis zu 10 000 ,tl bestraft, ll. Rindvieh, Schafe, Ziepen und Geflügel.

8 9. Die Aufbringung des von Württemberg als Lcistungs verband angesorderlen Nutzviehs (Rindvieh, Schafe, Ziegen) und Geflügels und die damit zusammenhängenden Aufgaben liegen der Decrvaltungsabtcilung der Fleischversorgungsstelle sür Württemberg und Hohcnzollcrn als Landeszentralbehörden im vinne der 88 4 bis 8, 11, 14 und 15 der Bekanntmachung des Ncichswirtschaftsministers ob. Diese wird ermächtigt, die für die Ablieferung der genannten Tiere erforderlichen Aussüh- rungsbestimmungen leibst zu erlaßen.

III. Schl: ßbostimmirngen.

8 10. Kosten der Zwangsmaßnahmen Die durch das Notwcndigwcrden der Enteignung von abzulicsernden Tie­ren entstehenden Mehrkosten der Aufbringung, deren Betrag auf Antrag der Aufkäufer oder der Ankaufskommission vom Ober­amt endgültig festgestellt wird, sind von der betreffenden Ge­meinde zu bezahlen. Die Gemeinde kann sie auf die beteiligten Tierbesitzer umlegen und verlangen, daß deren Anteil an solchen Kosten von der den Tierbcsitzern verwilligten Entschädigung ab­gezogen und ihr überwiesen wird.

Landeskommissare.

8 11. Die Zentralstelle ftir die Landwirtschaft hat als Kom­missar für die ordnungsmäßige Aufbringung von Pferden und Ablieferung derselben auf den Sammclstcllcn ihren Bericht­erstatter Professor a. D. l)r. Emelin in Stuttgart, die Fleischoerlorgungsstelle als Kommissar für die Aufbringung und Ablieferung von Nutzvieh und Geflügel ihren Berichterstatter Ockononiierat Ströbele in Stuttgart aufgestellt. Seitens des Ernährungsministeriums wird Professor a. D. Or. Gme- l! n eis Landeskommissar sür die Aufbringung und Abliefe­rung von Pferden, Oekonomicrat Ströbele als Landcskour missar für die Aufbringung und Ablieferung von Nutzvieh und Geflnacl mit der Wahrnehmung der württcmbergischen Inter­essen bei der Ablieferung der Tiere beauftragt.

8 12. Inkrafttrclen. 1. Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem Tag ihrer Verkündigung in Kraft.

2. Die Oberämter und das Schultheißenamt Stuttgart haben dafür Sorge zu tragen, daß die für die Tierbesitzer wichtigen Bestimmungen derselben wieder von der Fleischversorgungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmungcn in den Gemeinden orts­üblich bekannt gemacht werden und die Bestimmungen in 8 2 Abs. 1 gegenwärtiger Verfügung den Hengstbesitzern besonders eröffnet werden.

S1 u 1 t g a r t, den 16. Janaur 1920. Graf.

Verfügung der Fleischversorgungsstelle* für Württemberg und Hohenzolleru über die Anforderung von Tieren zur Erfüllung des Friedcnsrertrags.

Zur Aufbringung des vom Reichswirtschaftsminister zur Er­füllung des Friedensvcrtrags von Württemberg angesorderlen Nutzviehs (Rindvieh, Schafe, Ziegen) und Geflügels wird aus Grund der Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1919 (RGBl. S. 1938) und des 8 9 der Verfüg­ung des Ernährungsministeriums v. 16. Januar 1920 (Staats- anz. Nr. 13) über die Anforderung von Tieren zur Erfüllung des Friedensvcrtrags wird folgendes angeordnct: l. Aufkauf des angeforderten Nutzviehs und Geflügels.

1. Umlage. ^4. Rindvieh.

8 1- Die von Württemberg aufzubringenden Tiere werden durch die Fleischversorgungsstelle aus die einzelnen Kommunai- verbände umgelegt.

Das Oberamt hat den Dezirksanteil auf die einzelnen Ge­meinden entsprechend dem Viehbestand umzulegen und den Ge­meinden bekanntzugeben. Gegen die Verfügung des Oberamts kann von den Betroffenen binnen einer Woche nach ihrer Er­öffnung die Entscheidung der Fleischversorgungsstelle angerufen werden, welche endgültig entscheidet.

Bet der Verteilung des Dezirksanteils sind zum Ersatz für etwaig« Ausfälle vorsorglich mindestens 10 Prozent Tiere mehr umzulegen.

2. Freihändiger Auskauf.

8 2. Das angeforderte Rindvieh soll in erster Linie frei­händig aufgekauft werden.

Für jeden Oberamtsbezirk wird ein Aufkäufer bestellt.

Die Anmeldungen der zur Abgabe geeigneten Tiere seitens der einzelnen Viehbcsitzer werden durch den Aufkäufer entgegen- genommen, der über die Anmeldungen ein Verzeichnis zu führen hat.

8 3. Der Aufkäufer hat, wenn nötig, die angemeldeten Tiere, ferner die durch einzelne Untcrköufcr ermittelten, zur Abliefe­rung tauglichen Tiere an geeigneten Sammelpunkten zum Zwecke der Tauglichkeitsprüfung und des Kaufabschlusses vorführen' zu lassen. Hiezu ist ein Tierarzt, in erster Linie der Oberamts­tierarzt, zuziehen. Dieser hat zu prüfen, ob die Tiere den an sie zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.

Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung wird der Kauf durch den Aufkäufer abgeschlossen. Die Tiere bleiben jedoch noch so lange im Besitze und Eigentum des Tierhalters, bis sie von dem Landeskommissar zur Abnahme abgerusen werden.

8 4. Die gekauften Tiere sind vom Aufkäufer auf Abruf des Landeskommipars an die von diesem zu bestimmende Stelle ab- zulicfern. Eie sind an den vom Aufkäufer bestimmten Verlade­stationen zu sammeln.

Vor der Verladung find die Tiere seuchenpolizeilich zu unter­suchen. Das Gesundheitszeugnis ist den Begleitpapieren anzu­heften.

3. Zwangsweise Aufbringung.

8 5. Gelingt der freihändige Aufkauf des von einem Bezirk zu liefernden Viehes nicht, so tritt in den mit der Viehliese­rung rückständigen Lemcinrcn zwangsweise Ausbring' ng ein.

Der Anforderung unterliegen hierbei nicht: eine Milchkuh oder nach Wahl des Besitzers statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe, wenn die bezeichnten Tiere ftir die Ernährung des Besitzers, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind.

Das Oberamt, in Stuttgart das Stadtschultheißenamt, kann die für die Ablieferung in Betracht kommenden Tiere beschlag­nahmen.

8 0. Die Ortsvorsteher der rückständigen Gemeinden haben eine Liste mit der dreifachen Anzahl der auf die Gemeinde entfallenden, den Anforderungen entsprechenden Tiere dem Lber- amt vorzulegen. Die Liste ist unter Verwendung des von der Fleischversorgungsstelle vorgcschricbenen Anmeldeverzeichnisses anzufertigen.

Das Lberamt, in Stuttgart das Stadtschultheißenamt, Har­dert die Tierbesitzer auf, ihre Tiere binnen 3 Tagen an den Aufkäufer zu verlaufen. Kommt der freiwillige Verkauf nicht zustande, so hat der Tierbesitzcr das Tier nach Weisung des Oberamts der Enteignungskommission (8 7) unentgeltlich oor- zuführen, welche nach Prüfung auf Tauglichkeit und Gesundheit über die Enteignung entscheidet.

8 7. Die Enteignungskommission besteht aus dem Ober­amtstierarzt als Vorsitzenden, dem Aufkäufer des Bezirks und einen vom Landwirtschaftlichen Bezirksvercin vorzuschlagenden sack-verständigen Landwirt.

Für alle Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen, die bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds einnttreten haben.

8 8. Der Tierbesiher ist verpflichtet, das Tier nach der Ent­eignung auf seine Kosten bis zum Abruf pfleglich zu behandeln und aus Verlangen an die vom Aufkäufer bestimmte Verlade­station zu verbringen.

8 9. Verweigert der Tierbesitzcr die Beiführung des Tieres, so ist es auf seine Kosten durch den Aufkäufer abzuholen. Der vorläufig zu bestimmende Kostenbetrag ist im Zwangsweg von ihm cinzuziehen (vgl. 8 14 Abs. 1). Die Ortspolizeibebörde ist verpflichtet ,den Aufkäufer bei der Abholung zu unterstützen.

8 10. Im Falle der Enteignung wird die Entschädigung von der Enteignung-Kommission nach Anhörung des Ablicferungs- 'sli-Ktigcn im Rahmen der vom Reichswirtschaftsministeriüm bestimmten Richtpreise festgeletzt.

Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann nach 8 8 Abs. 3 des Ausftihrungsgesetzes zum Friedensvertrag vom 31. August 1019 (RGB. S. 1530) binnen 6 Monaten von der Zustellung des Festsetzungsbescheids an die Entscheidung des Neichs wirt- wirtschaftsgcrichts nachgesucht werden, das endgültig üh Entschädigung befindet.

6. Schafe and Ziegen.

1. 1lmlage.

8 11- Die für Württemberg angeforderten Schafe ur gen werden durch die Fleischversorgungsstelle gemäß 8 1 gelegt.

' 2. Freihändiger Aufkauf.

8 12. Die Schafe und Ziegen sind in erster Linie durch frei­händigen Aufkauf aufzubringcn. Mit der Aufbringung wird der Württ. Viebverwertnngsnerbnnd, Stuttgart, beauftragt.

3. Zwangsweise Aufbringung.

8 13. Gelingt dem Württ. Vichvcrwcrtungsverband der frei­händige Aufkauf nicht, so tritt zwangsweiser Aufkauf der Schaf« und Ziegen entsprechend den für Rindvieh getroffenen Bestim­mungen ein. Als Enteignungsbehörde wird auch für diesen Fall das Oberamt bestellt.