-Der Erlrrü5»»r-jchein ist nach folgendem Muster auszriflellen:
Kominunalverdand .^ ,
Verzeichnis 9rr.
,Name) ' '(Wohnort)
ier>'chnqt, gegen Ablieferung dieses Erlclubnisscheins in
eer Ölmühle von.. . in.. .
.bg:.ausschlagen zu
lassen. (ülfruchigattung)
Dieser Erlaubnisschein verliert zwei Atonale nach der Ausstellung seine Gültigkeit.
(Ort und Datum).
Gebühr: ... ,tt.
(Unterschrist und Amtssiegel des Leiters des Kommunal-
verband^ ober seines Beaus- .
.ragten):
3- Zur Deckung des dem Kommunalverband und der Landesversorgungsstelle durch die Mitwirkung bei der Bewirtschaftung der Ölfrüchte erwachsenden Verwaltungsaufwands ist für die Ausstellung der Erlaubnisscheine eine Gebühr zu erheben, die bei einer Ölsruchtmenge bis zu 30 Kg. 1 -4t, bei 30 bis 100 Kg. 2 -,1t und Lei mehr als 100 Kg. 3 -1t betrögt. Von dem Ertrag der Gebühr sind 75 v. H. an die Landesversorguugs- stelle abzuführcn, 35 v. H. verbleiben dem Kommunalverband.
1. Ueber die ausgestellten Erlaubnisscheine ist ein nach der Zeitfolge der Ausstellung nummeriertes Verzeichnis zu führen, das den Namen der Berechtigten, die Arten und Menge» der Ölfrüchte, den Tag der Ausstellung der Erlaubnisscheine und die erhobene Gebühr ersehen las-t und dessen Nummern auf den Erlaubnisscheinen anzugeben find. Die Landesvettorgunqellclle kann für die Erhebung und Verrechnung der Gebühr und die Ablieferung des ihr zukommenden Ertragsanteils nähere Bestimmungen trefsen.
Zu 8 13 Abs. 3 VO. lleberwachung der Ölmühlen des Brrlehrs mit Ölfrüchten «sw.
8 S.
1. Die Oderäinier haben eine ständige sorgfältige Ueber- wackung der Ölmühlen durchzuführen. Außerdem sind die itber- wachungsbeamten des Reichsausschusses für Öle und Fette und der Reichsgetretdestelle zur Beaufsichtigung der Ölmühlen berechtigt.
2. Die bei der Ueberwachung der Ölmühlen und des allgemeinen Verkehrs Vorgefundenen Mengen inländischer Ölfrüchte und daraus gewonnener Erzeugnisse, bezüglich deren ein vorschriftswidriges Verhalten des Verwahrers anzunehmen ist, find von den Beamten und Beauftragten der Behörden dem Gewahrsam des Verwahrers alsbald zu entziehen und nach Anweisung der Landesoersorgunasstrll« der ordnungsmäßigen Verwendung zuzufiihren. Der Erlös ist dem Verwahrer nach Abzug der Kosten auszufolgen, soweit nicht etwa weitergehende Bestimmungen Anwendung zu finden haben. Die Festsetzung der Betrags, der dem Verwahrer zukommt, erfolgt ourch die Landesversorgungsstrll« endgültig. Wenn in einer Ölmühle
unter den wegen Annahme ohne Erlaubnisschein beschlagnahmten Ölfrüchten oder daraus hergestcllten Erzeugnissen sich Mengen befinden, dis den gesamten Ertrag einzelner kleiner Ölfruchtanbau er bilden, so kann die Landesversorgungsstelle den Betroffenen bis zu 30 Kg. dieser Mengen oder die entsprechende Menge etwa schon daraus hergef.elljen Öls und Kuchens unter : er Voraussetzung sreigebcn, daß die fehlenden Erlaubnisscheine nachträglich bcigebracht werden.
LerfaA der Sichsri-.rftolrrstnng der ölmiiller.
8 10 .
1. Die von dem Ölmüller hinterlegte Sicherheit (8 5 Abs. 5) verfällt unbeschadet einer etwaigen Bestrafung ndch Verfügung tn'r Landesvcrsoraungsstclle ganz oder teilweise zugunsten des Kommnnalverbanos, wenn der Ölmiiller oder sein Stellver-> treter durch sein Verhalten dir Allgemeinheit schädigt. Als solche Schädigung sind insbesondere grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verfügung und die Eenehmigungsbedingungen anzusehen, auch wenn da- dur.H kein nachweisbarer unmittelbarer.Nachteil für bestimmte Personen oder Behörden verursacht worden ist. Als Schädigung der Allgemeinheit ist es stets anzusehen, wenn ein Öl- müller von einer nnd derselben Person ohne Erlaubnisschein erheblich mehr Ölfrüchte zur Verarbeitung annimmt, als der Erzeuger nach 8 1 zurückbehalten darf. Für den verfallenen Betrag der Sicherheit ist innerhalb einer bestimmten Frist Ersatz zu leisten.
2. Gegen die Verfügung der Landesversorgungsstelle, wodurch die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise für verfallen erklärt wird, kann schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist binnen 11 Tagen nach der Zustellung der Verfügung bei der Landesversorqnugssielle einzureichen. Das Schiedsgericht wird aus einem höheren Beamten, der nicht der Landesversocgungs- steile angehört, als Vorsitzenden, sowie aus je einein Vertreter des Ölmullergeworbes und der fettversorgungsberechtigten Verbraucher gebildet: seine Mitglieder werden vom Ernährungs- ministrrium berufen. Das Schiedsgericht hat vor der Entscheidung, die endgültig ist, der Landesocrsorgungsstelle Gelegenheit zur Äe::herunH zu geben.
3. Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 gelten auch für die vor dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verfügung unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung zugelassenen Ölmühlen.
4. Den Inhabern der vor dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verfügung ohne Sicherheitsleistung zugelassenen Ölmühlen hat die Landesversorgungsstelle die Hinterlegung einer Sicherheit beim Kommunalverband au'zuerleqen, wenn sie sich eines die Allgemeinheit schädigenden Verhaltens im Sinne de» Abs. 1 schuldig machen. Auf den Verfall dieser Sicherheit finden die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Zurücknahme dsr Zulassung und Schließung der Ölmühlen.
8 11
1. Wenn sich der Inhaber einer Ölmühle, gegen den eine Verfügung im Sinn« des 8 10 Abs. 1 (vgl. mit Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2) rechtskräftig ergangen ist, wiederholt. einer groben Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ver
fügung schuldig macht oder die verfallene Sicherheit nicht rechtzeitig ersetzt, hat die Landesversorgungsstelie die Zulasstmo seiner Ölmühle durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid zurückzunchmcn. Dies gilt auch für Ölmühlen die vor dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verfügung zugelanen worden sind. - ' '
2. Beschwerden gegen die Zurücknahme der Zulassung werden von, Ernührungsministerium endgültig entschieden. Sie sind binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheids bei der Lai'desversorgungsstelle anzubringen,- Versäumung der Frist hat den Verlust des Beschwerderechts zur Folge.
3. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids, durch den d:e Zulassung zurttckgenommen wird, hat die Landesversorgungsstelle die Schließung der Ölmühle durch das Oberamt anzuordnen und sämtliche wiirttembergischen. sowie diejenigen außsrwürttem.bergischen Kommunalverbünde, auf deren Bezirke der Geschäftsbetrieb der Ölmüble sich erstreckt, von der Schließung derselben mit dem Ersuchen in Kenntnis zu setzen, keine Erlaubnisscheine mehr aus die betreffende Ölmühle äus- zustellcn.
4. Das Oberamt hat die eochließnnq der Ölmühle nach Ablauf einer angemessenen Frist, die für die Verarbeitung der noch vorhandenen mit gültigen Erlaubnisscheinen überbrachten Ölfrüchte auf Antrag gewährt werden kann, zu vollziehen.
5. Ans die Wiederzulassung geschlossener Ölmühlen findet 8 5 entsprechende Anwendung. Sie darf dem früheren Besitzer der Ölmühle, dessen Verhalten Anlaß zu der Schließung gegeben hat, nicht vor Ablauf eines Jahres und nur dann erteilt werden, wenn Grund zu der Erwartung vorliegt, daß er den Betrieb der Ölmühle einwandfrei führen werde.
Strafbestimmungen.
8 12 .
1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 8 7 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verfügung und die auf Grund derselben getroffenen Bestimmungen der Landesversorgungsstelie werden nach 8 16 Abs. 1 Nr. 5 und 8 der Verordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 -<t oder mit einer dieser Strafen bestraft.
2. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Schlugbestimmungen.
8 IS
1. Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Verfügung des Ministeriums des Innern über Ölfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 11. Dezember 1917 (Kriegsbeil. XII S. 285) tritt außer Wirksamkeit.
2. Den Oberämtern und dem Stadtschultheitzenamt Stuttgart gehen Sonderabdrucke dieser Verfügung, dem» die Verordnung des Rrichswirtschaftsministers üver Ölfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (RGBl.
S. 1439) vorgedruckt und ein Verzeichnis der bis 1. Dezember 1919 zugelassenen Ölmühlen beigelegt ist, mit weiteren Weisungen zu.
Stuttgart, den 16. Dezember 1919. Graf.
Dir Wwttllltsmt.
Die Nebergabe der nettesten Rote der Alliierten.
* Paris, 23. Dez. Havas meldet: Der Generalsekretär der Friedenskonferenz Dutasta übergab am Dienstag morgen 10,1» Uhr in seinem Kabinett im Ministerium des Aeußern dem Ehef der deutschen Delegation, Baron v. Lersner, die Antwort der Alliierten auf die deutsche Note vom 15. Dezember 1919, deren Text am Montag von dem Chef der interalliierten Delegation aufgesetzt worden war. Er begleitete diese Uebergabe entsprechend den Instruktionen des Obersten Rats mit xinem mündlichen Kommentar, v. Lersner erklärt« Herr« Dntasta, daß er weg«« drr Verkrhrsschwierigkeite« ««d der Wichtigkeit diese» Dokument» dafür halte, seine Regierung befrage« zu wüste«. Infolgedessen teilte Herr v. Lersner mit, daß er am Dienstag abend mit allen Sachverständigen ab- reisen nnd in Paris einen Vertreter der deutschen Delegation zurücklasten werde. Er betonte, daß seine Abreise ganz und gar nicht als ein Abbruch der Verhandlungen aufzufassen seien. — Die Agentur Havas glaubt zu wissen, daß Dutasta bei seinen Mitteilungen an Herrn v. Lersner hervorgehoben hat, daß die Alliierten Verständnis für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Deutschlands zeigte», wie sie auch de« Wunsch hegen, denselben Rechnung zu tragen (??). Der Generalsekretär der Friedenskonferenz machte ferner den Ehef der deutschen Delegation darauf aufmerksam, daß im Falle des Nachweises einer irrigen Einschätzung oes gegenwärtig im Besitze Deutschlands befindlichen Materials, auf welche die Forderung der Alliierten sich gründete, diese Ansprüche entsprechend ermäßigt werden.
Der Wortlaut der Note.
Die Forderungen werden formell
aufrecht erhalten.
Berlin, 25. Dez. Der Vorsitzende der Friedenskonferenz in Paris hat der deutschen Delegation folgende Antwort auf di« Note vom 14. Dezember zugehen lassen:
Herr Präsident! Die alliierten nnd assoziierten Mächte haben von Ihrem Schreiben vom 14, d», MZ, Kenntnis genommen. Sie habe« mit Genugtuung festgestellt, daß die deutsche Regierung ihre Ansicht teilt, wonach die Bestimmungen des Vertrage- vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens au gemäß seine» Schlußbestimmungen Anwendung finden, gleichviel, ob die Ratifikation der Vereinigten Staaten vorliegt oder nicht.. Sie nehmen Akt davon, daß die deutsche Regierung den Grundsatz anerkennt, wonach sie sich ebenoswenig wie einer der anderen hohen vertragschließenden Teile aus die Richtbeteiligung der Vereinigte« Staate« au der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde berufen kann, um irgend eine Bestimmung des Vertrages in Frag« zu stellen. In der Tat würden alle Ansprüche «der Vorbehalte in dieser Hinficht mit der im Vertrag selbst deutlich »um Ausdruck gebrachten Absicht in Widerspruch stehen. Was die TkcherungSmittel betrifft, von deren Anwendung die alliierten und »(soziierten Mächte hoffen, absehen zu können, so möchten diese Mächte feststellen, daß die deutsche Regierung hinreichend unterrichtet ist, daß, wenn nach dem Inkrafttreten des Friedenszustands dt« Anwendung von Sicherungsmitteln, wie sie der Krieg mit sich bringt, ihr Ende gefunden hat, andererseits die im Vertrage vorgesehenen besonderen Maßnahmen, sowie die vom Völkerrecht aner- kvint«n verschiedenen VerfahrenSarten die Neuanwenduna finde»
werden. Htnstchttich des TeielS de- Protokoll», der sich auf die deutsch« Etschädigung für dir Versenkung der deutschen Kriegsschiffe in Scapa Flow bezieht, sind die alliierte» und assoziierte« Mächte nach Prüfung der Angelegenheit der Ansicht, daß sie auf der Unterzeichnung d«S Protokolls, so wie es ist, bestehen müsse». DaS Verfahren zum Zwecke der Sicherung wirtschaftlicher LebenStntereffen Deutschlands ist in der Note der a. und a. Mächte vom 8. Dezember dar- gelegt worden, worin deuttich gesagt wird, daß die a. »nd a. Mächte bereit sind, ihr« auf HernuSgsbe von 400 000 Tonnen Schwimmdocks, Schwimmkräyue, Schlepper und Bagger lautende Forderung zu ermäßige», falls stichhaltig« Gründe eine solche Ermäßigung recht- fertigen. Andererseits habe« die a. und a. Mächte Kenntnis davon erhalten, daß kürzlich gewisse Schwimmdocks, Schwimmkrähne und Bagger verkauft ivorden find. Sie weisen darauf hin, daß in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, wie sie von der deutschen Delegation dargestellt wird, keine derartigen Verkäufe von den a. und a. Mächten anerkannt werden, die vorgenommrn wurden in der Zeit zwischen dem 3. November 1919, dem Tage der ersten Mitteilung des Protokolls an die deutsche Regierung, und den« Tage, an dem Deutschland dir Entschädigung für den Zw-schenfall von Scapa Flow geleistet haben wird. Die deutsche Delegation hat mündlich den Antrag gestellt, von der Auslieferung der in dem Protokoll erwähnten fünf kleinen Kreuzer abzusehen. Sie hat vorgeschlagen, dafür fünf der zur Zeit auf den deutschen Werften mi Bau befindlichen kleinen Kreuzer nach Maßgabe ihrer Fertigstellung zu liefern. Dieses Verlangen ist in der deutschen Note vom 14, ds. Ms. nicht enthalten, Tie Artikel des Protokolls müsse« angenommen werden, so wie sie stird. Jede Aenderung würde mit den Bestimmungen des Friedensvertrags in Widerspruch stehen. Die a, und a, Mächte sind bereit, alsbald nach Unterzeichnung des Protokolls die aus Anlaß des Zwischenfalls von Scapa Flow internierten deutschen Offiziere und Mannschaften frei zu geben mit Ausnahme derjenigen, die eventuell eines Kriegsverbrechens beschuldigt werden.
Die deutschen Sinwänds stichhaltig.
* Basel, 23. Dez. Nach einem Pariser Telegramm der „Nat.-Ztg." scheinen die deutschen technischen Einwände über die Lieferung von Hafenmaterial stichhaltig befunden worden zu sein. Die englische Regierung soll sich anfänglich auf Grund des oberflächlichen Berichts übe, die Tonnage im Hafen von Danzig getäuscht haben. Gewisse Docks sollen doppelt gezählt worden sein. In englischen und amerikanischen Kreisen rechnet man mit der Unterzeichnung des Schlußproto- kolls innerhalb 43 Stunden. Dagegen nehmen französische Kreise an. daß die deutsche Delegatton ihre Regierung trotzdem um neu« Instruktionen ersuchen wird und daß infolgedessen die Schlußzeremonien erst in den ersten Zanuartagen stattfinden können. Die „Basler Nachr." finden, daß die europäischen Alliierten die letzten Verhandlungen absichtlich hinziehen, um Amerika Zeit zum Anschluß zu lassen und zu verhindern, daß die Resolution Knox im Senat angenommen wird.
Die Führer der deutschen Vertreter
bleiben in Parks.
Patts, 24. Dez. Freiherr v. Lersner stattete gestern Nachmittag Dutasta einen Besuch ab und teilte ihm mit, daß er seiner Absicht, am Abend nach Berlin abzureisen, nicht Folge gebe, ebenso wie v. Simson. v. Lersner und v. Siinso» w«d<P di« Geislingen ihrer Regierung j» Baris rrwUM
Die Berliner Presse zue Ententenote.
Berlin, 27, Dez. Zur Antwort der Entente sagt da» „Tagrbl.": Die Tatsache, daß die Alliierten ihre Sachverständigen bereits jetzt mit den deutschen konferieren ließen, hatte die Erwartung erwecken können, daß die Alliierten mit einer Regelung der Angelegenheit vor dem endgültigen Ratifikattonsakt einverstanden seien. Wenn dieser frohe Glaube wieder einmal enttäuscht worden ist, so, kan« man doch nicht annehmen, daß die Konferenzen der Sachverständigen nur ein leere» Schaustück sind, (Warum nicht?) Die „Vossisch« Ztg." äußert: Die nach Deutschland entsandten Sachverständigen der Alliierten werden vor allem die Angaben zu prüfen haben, die die deutsche Negierung über den Bestand an Hafenmaterial in Paris gemacht hat. Ist es erst soweit, dann wird offenbar in Verhandlungen darüber zu treten sein, wie weit das vorhandene Material für die deutschen Lebensbedürfnisse notwendig ist. Di« „Morgenpost" meint: Die Entente könnte uns in der Ziffer entgegenkommen und uns dabei die leistungsfähigsten und beste» Docks »vegnehmsn, was auch unseren Ruin bedeute» würde. Deshalb ist ein ganz bestimmtes Uebrreinkommen nötig und vor einem solchen darf das Protokoll nicht unterschrieben werden. Der .Vorwärts" gibt zu, daß in der Weihnachisnote der Entente äußerlich eine gewisse Mäßigkeit tn Ton und Sprache imverkannt sei. Man dürfe über dein Ton der Note ihren sachlichen Inhalt nicht verkennen. Dir Entente verpflichte sich zu nichts. Maß und Umfang ihres Entgegenkommens behalte sie sich vor, würend sie sich den juristischen Anspruch auf das Ganze unerbittlich wahre. Deutschland rnüffe sich dagegen in voll«» Umfang verpflichten und ihm werde nur ein« unbestimmte Hoffnung gelassen, daß es dies« Verpflichtungen nicht bis zum letzte« zu erfüllen versuche. In der „Rundschau" wird unter der Ueber- schrift .Die neue Ruß" ausgeführt, daß die Antwortnote tn der Frage „Erhaltung unserer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit" den Eindruck verschärfe, daß die Entente auf mündliche Verhandlungen und auf eine Ermäßigung ihrer Ansprüche ohne Unterzeichnung und wohl auch nachher sich nicht etnzulassen gedenke. In der .Post" wird gesagt: Unsere unverbesserlichen Optimisten, die bestimmt mit einer entgegenkommenden Antwort gerechnet hatten, haben sich wieder einmal getäuscht. Die „Kreuzzeitung" spricht davon, daß die Note lediglich eine Aenderung der Taktik zum Ausdruck bringe, aber praktisch genommen in entscheidender Form die Beugung unter den Willen des Siegers verlange. In der „Deutschen Tageszeitung" wird geschrieben: Ja oder Nein sagen muß die Regierung jetzt. Wir warte», ob sie diesmal wirklich fest bleibe« wirb
Sie MVSttlge PsM ^ '.cichs.
Der Geist Clemeo -»cht weiter.
(WTB.) Paris, 24 " ..ES.) Auf eine von dem
sozialistischen Abg. E spellte Anfrage sah sich Cle-
menceau veranl- ^er Kammer Erklärungen über die auswärtige Pott' .»«geben. Er sprach über die mit England und den Vereinigten Staaten abschließenden militärischen Earantieverträge und kam dann auf die anläßlich der Londoner Konferenz geleistete Arbeit zu sprechen, die jetzt von Berthelot, der sich noch in London befindet, fortgesetzt werde. Er hob di- Notwendigkeit eines engen Bündnisses mrt England hervor und gab Erklärungen über die Frage von Fiume ab, die zu Beunruhigungen Anlaß gab, die man nLer letzt Lu all« hslriediüendes Lchingungen z» lösen hoffe.