Nr. 300. Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 94. Jahrgang.

Srs ch«inunaswe1I«l « mal wSchmt!. «nzeigepreis : Die kleinspaMge Zeile rs Psg, Samstag, den 27. Dezember 1919 Bezu gSprei»! In der Stadt mitLrSgerlohn Mk. 4.W vierteljährlich, Postbe,,ig»pr«i»

Rek amen S0 Pfg. Schluß der Anzeigenannahme S Uhr vormittag«. fternlyrecher S. _ _ Ml. S.,0 mit Bestellgeldnd Zuschlag.

Amtliche Bekanntmachungen.

Oders mtlichc Bekanntmachung.

Aenderung der Bezirksseuerlöschordnung für den Oberamts­bezirk Calw.

Durch Beschluß der Amtsversammlung vom 26. November 1919 sind die 88 11 «nd 12 der Bezirksfeuerlöschordni" für den Oberamtsbezirk Calw abgeändert worden.

Sie haben nun «ehr folgende Fassung erhalten:

8 11. Bei der Leistung der Brandhilfe in einer Gemeinde des Bezirks werden die Kosten des Hin- und Rücktransports der Löschgeräte und der nach Maßgabe des 8 6 abaesandten Mannschaften; sowie die Kosten einer etwaigen Beschädigung der Geräte, Zugtiere und Materialien den hilfeleistenden Ge­meinden gemäß Art. 32 Abs. 1 der Landesseuerlöschordnung aus der Amtspflegekasse ersetzt.

Denjenigen Gemeinden, welche der Gemeinde des Brandorts auf deren Ansuchen Hilfe geschickt haben, wird an Transport­kosten ersetzt für:

1 Pferd bei notwendiger Abwesenheit pro Stunde 2. °<t. 1 Mann bei notwendiger Abwesenheit pro Stunde 2. -st, 1 Wagen bei notwendiger Abwesenheit pro Stunde 1. -kt. Mehr als 29 ,it dürfen bei einem Brandfall für die Pferde nicht verrechnet werden.

Hm einzelnen Fall kann ein Zuschlag bis zu 109 Prozent gewährt werden

Außerdem werden von der Amtskörperschaft folgende Prä­mien bezahlt:

die zwei ersten vor der Spritzenremife erscheinenden Pferde 7. für die zweiten 6. für die dritten 5. ^t.

8 12. Die Vergütung, welche die Amtskörperschaft gemäß Art. 32 der Landesfeuerlöschordnung den bei einem Brande in einer Bezirksgemeinde tätig gewesenen Hilfsmannschaften der Nachbargemeinden zu gewähren hat, wird in nachstehender Weile festgesetzt:

Der Führer und jeder Mann der Hilfsmannschaften erhalten für die erste Neisestunde 89 für jede weitere Reiseftunde sowie für jede Stunde in der Gemeinde des Brandorts (vgl. 8 9 Alis. 3) 60 Die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet.

Vorstehende Aenderung der Bezirksfeuerlöschordnung für den Oberamtsbezirk Calw wurde durch Erlaß der württ. Regierung für den Schwarzwoldkreis in Reutlingen vom 9. Dezember 1919 Nr. 8891 für vollziehbar erklärt.

Calw.d- D - 1919. ' Oberamt: Gös.

Betreff: Rücklieferung leerer Mehlskicke.

Die Bäcker und Mehlhändler sind mit der Rücklieferung der leeren Mehlsäcke außerordentlich im Rückstand.

Es ergeht hiermit die dringende Aufforderung, sämt­liche rückständigen Mehlsäcke unverzüglich zur Ablieferung zu bringen. Gegen Säumige wird nunmehr unnachsichtlich vor­gegangen und haben solche die Folge zu tragen.

Calw, den 20. Dez. 1919. Kommunalverband Calw:

Oberamtmann Gös.

Verfügung der Landesversoraunosstell« über den Berkehr m?^ Äpfeln und Birnen.

Mit Genehmigung des Ernäbrungsministeriums erhält 8 3 der Verfügung der Londesversorgungsstelle vom 11. August d, I. über den Verkehr mit Aepfeln und Birnen (Staats- anzeiger Nr. 186s folgende abgeänderte Fassung:

Die Bestimmungen des 8 2 gelten auch für die Beförde­rung von Aepfeln und Birnen nach Orten außerhalb des württ.-hohenzollernschen Versorg»ngsgebiets.

Stuttgart den 13. Dezember 1919. Ekert.

Obcramt Calw.

Die Gemeindebehörden werden veranlaßt, hie Aenderungs- protokolle zum Primärkataster für den Jahrgang 1919 auf 21. d. Mts. abzuschließen und mit den beigebrachten Meß­urkunden rechtzeitig an die Beflrksgeometerstelle Calw einzu­senden Oberowtmann:

Den 23. Dezember 1919. Gös.

Vergütungen für Krieooleilt ungen.

Gemäß 8 21 Abs. 3 des Ges. über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (RGBl. S. 129> werden die Gemeinden Decken- psronn und Hirsau aufgefordert, ihre Anerkenntnisse für Kriegsleistungen, und 'war:

Dcckenpfronn für Naturalguartier im Monat Oktober 1918, Hirsa» für desgleichen in den Monaten Mai u. Juni 1919 der Oberamtspfleae Calw behufs Empfangnahme von Kavital Und Zinsen vorzulegen. Oberamt:

^glw, den 22. Dez. 1919. Gös.

Verfügung des ErnährungsministeriumS über Otlfrüchte >md daraus gewonnene Erzeugnisse.

Vom 16. Dezember 1919.

Zur Ausführung der Verordnung des ReichSwirtschaftsministers über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzcugnisie vom 16. August 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1439) wird auf Grund des 8 15 dieser Verordnung verfügt:

Zu 8 1 B.O. Berechnung deS Anspruchs der Erzeuger auf Zurück­behaltung von Oelfrüchte«.

8 1 .

1. Die Mengen, die der Erzeuger zur Herstellung von Nah­rungsmitteln in der Hauswirtschaft zurückbehalten darf, find nach folgenden Durchschnittserträgen zu berechnen:

für Wtnterreps und Winterrübsen . . 1200 kg für 1 hg,

. SommerrepS und Sommerrübsen . 609 . . . ,

» Mohn.. 800.,,,

, Leindotter und Hanf ..... 600 ....

, Senf und Leinsaat . . , , . 500 » » ,

, Sonnenblumen. 300 , » » ,

8. Hiernach darf der Erzeuger zurückbehalten:

bei einem Besitz:

Winterreps

und

Winterrübsen

LZ «

°8k0-S

vH

oder

Mohn

oder

Leindotter

und Hanf

oder

Senf

obre

Sonnen-

dlnmen

kg

dg

kg

><8

kg

bis 20 bo

150

75

100

75

62,5

37,5

von 20 bis 100 kg

300

150

200

150

125

75

von 100 bis 200 ko

450

225

300

225

187,5

112,5

über 200 kg

600

300

400

300

250

150

3. Bei Leinsamen darf von Vorräten bis zu 500 kg in der Hand desselben Lieferungspflichtigen die Hälfte, mindestens jedoch 30 kg, zurückbehalten werden. Bei größeren Vorräten als 590 kg darf die zurückbehaltene Menge 250 kg (Durchschnittsertrag von

da) nicht übersteigen.

4. Beim Anbauen von Oelfrüchten verschiedener Art hat der Er­zeuger die Wahl, welche Oelfrüchte er zurückbehalten will.

Zu 8 4 V.O. Anzeige der vorhandenen Oelfnichtvorräte.

8 2 .

1. Soweit die Anzeige der in diesem Jahr geernteten Oel­früchte noch nicht erstattet wurde, ist sie alsbald nach dem Inkraft­treten dieser Verfügung, spätestens bis 2. Januar 1920 nachzuholcn. Sie ist bei dem Ortsvorsteher der Gemeinde einzureichen, in deren» Bezirk die Vorräte lagern. Der Ortsvorsteher gibt sie dem Kom­munalverband weiter.

2. Die Ortsvorsteher haben auf Ersuchen des Kommunalver­bands diejenigen Erzeuger, welche nach der Erntcflächenerhebung mehr Oelfrüchte, als sie zurückbehalten dürfen, geerntet haben sollten und ihre Vorräte noch nicht angezeigt oder an den Reichsausschutz für Oele und Fette geliefert haben, zur Anzeige und Ablieferung der fälligen Oelfruchtm.cngcn anzuhalten und dem Kommunalverband namhaft zu machen.

Zu 8 9 V.O. Schlichtuugs.-,:- 8 3-

Es wird ein Schlichtungsausschuß für das ganze Land gebildet. Vorsitzender ist der Vorstand der Landesversorgungsstelle; die Bei­sitzer werden von ihm nach Anhörung der beteiligten landwirtschaft­lichen und gewerblichen Interessenvertretungen berufen Zu 8 10 V.O. Enteignung von Oelfrüchten.

8 4.

1. Anständige Behörde im Sinn des 8 10 Abs 1 VO ist das Oberomt. in dessen Bezirk.die Oelfrüchte sich befinden, in Stuttgart das Stadtschultheißenamt.

2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 10 Abs. 3 V O. ist die Landesversorgungsstellc.

Zu 8 12 Abs. 1 V.O. Zulassung von Oelmühlen.

8 5.

1. Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Herstellung von Oel aus pflanzlichen Stoffen wird auf Grund besonderer Ermächtigung des Reichswirtschastsmimstcriums der Landesversorgungsstelle über­tragen. Diese ist also künftig zur Zulassung von Oelmühlen zuständig.

2. Neue Oelmühlen sollen nur zugelallen werden, wenn ein Be­dürfnis dafür vorhanden ist und ihr Betrieb obne Verwendung von Kohle oder mit Kohle erzeugter Elektrizität möglich ist. es sei denn, daß es stch um Werke handelt, die als Nebenbetrieb Im Anschluß an einen bestehenden Hauptbetrieb ohne nennenswerten Mehrverbrauch an Kohle oder Kraft unterhalten werden können

3. Der Antrag auf Zulassung einer Oelmühle ist, bevor der Unternehmer die Einrichtung dazu angeschafft öder fest bestellt Hot. beim Oberamt (in Stuttgart beim Stadtschultbeißenamt) einzu­reichen. In dem Antrag muß angegeben sein mit welcher Kraft die Oelmühle betrieben werden fall und wie diese Kraft erzeugt wird, ferner, welche Ausbeute an Oel bei den einzelnen Oelfrüchten, deren Verarbeitung beabsichtigt ist, von der geplanten Oelmühle zu er­warten ist.

4. Ob für eine Oelmühle, deren Zulassung beantragt wird, ein Bedürfnis vorhanden ist. hat das Oberamt unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse sorgfältig »u prüfen. Ins­besondere ist zu untersuchen, ob eine entsprechende Ausdehnung deS Anbcms von Oelfrüchten auf der betreffenden Gemeindemarkung oder in deren Nachbarschaft genügende Beschäftigung der neuen Oel­mühle ahne Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit der bestehenden Oelmühlen erwarten läßt

5. Me Zulassung erlolgt nur gegen Hinterlegung einer Sicher­heit beim Kommunalverband, deren Höhe von der Landesversor­gungsstelle bestimmt wird.

6. Beschwerden gegen die Versagung der Zulassung oder gegen die Festsetzung der Höhe der Sicherheit werden vom Ernäbrungs-' Ministerium endgültig entschieden. Sie sind binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheid? b ' d : Londesversorgungsstelle anzu- bringcn; Versäumung der Frist hat den Verlust des Beschwerde­rechts zur Folge.

7. Zur Deckung des der Londesversorgungsstelle durch die Mit­wirkung bei der Bewirtschaftung der Oelfrüchte erwachsenden Ver- waltungsaufwands ist an diese eine Gebühr zu entrichten, die

1. für die Zulassung einer Oelmühle 50

2. für die Bescheidung des Zulassungsantrags im Fall der Ab­weisung 15 ^ beträgt.

Geltungsgebiet der Zulassung.

8 k.

Eine Beschränkung der Zulassung der Oelmühlen auf das Ge­biet des eigenen und der benachbarten Kommunalverbände, wie sie entsprechend der früheren Uebung des KriegsernährungSamtS in den bisherigen Zulafsungsbescheiden des ErnährungsministeriumS verfügt wurde, wird vom Retchswirtschastsministerium nicht verlangt. Die Zulassung der Oelmühlen einschließlich derer, die bisher nur für die Bezirke bestimmter Kommunalverbände zugelaffea worden sind, gilt als» künftig ohne weiteres für ganz Württemberg, für andere Teile des Reichsgebiets insoweit, als die zuständigen Landesbehörden stch mit der Ausdehnung des Geschäftsbetriebs württembcrgischer Oel­mühlen auf ihr Staatsgebiet einverstanden erklären Die Ein­holung dieser Erklärung ist bei der Landesversorgungsstelle zu be­antragen

Zu 8 12 Abs. 2 B.O. Vorschriften für den Betrieb der Oelmühlen.

8 7.

1. Beim Betrieb der Oelmühlen find folgende Vorschriften ge­wissenhaft einzuhalten:

1. Oelfrüchte dürfen nur gegen Abnahme der von einem Kom- mu"."lverband ausgestellten Erlaubnisscheine, in denen die verarbei­tende Mühle genau bezeichnet sein mutz, und nur in Höhe der auf den Scheinen vermerkten Gewichtsmengen zur Verarbeitung ange­nommen werden. Oelfrüchte. die ohne Erlaubnisschein oder mit einem auf eine andere Oelmühle lautenden Erlaubnisschein oder über die im Erlaubnisschein angegebene Gewichtsmenge hinaus in die Oelmühle gebracht werden, find vorbehaltlich der Bestimmung in Abf. 3 unnachsichtlich zurückzuweisen.

2. Es ist laufend ein Mahrbuch nach dem vom Kommunal­verband zur Verfügung zu stellenden Muster zu führen. Die Ein­träge in das Mahlbuch sind wahrheitsgemäß zu machen.

3. Die Erlaubnisscheine sind sorgfältig aufzubewahren, damit sie jederzeit als Belege für die Angaben des Mahlbuchs dienen können

4 DaS Ausschlagen der Oelfrüchte darf nur gegen Barent- schädigung erfolgen Diese Entschädigung (Schlaglohn) wird von der Londesversorgungsstelle festgesetzt.

5. Ist der Betrieb einer Oelmühle so umfangreich, daß diese nicht in der Lage ist. dem Anlieferer gerade die.aus seinen Oel­früchten gewonnene Menge Oel und Kuchen auszuhändigen, so ist sie verpflichtet, ihm mindestens eine Menge Oel auszufolgen, die bei Reps. Rübsen und Mohn . . bei Leinsaat, Senf und Dotter . . */,, bei Hanf und Sonnenblumensamen Vs der Gewichtsmenge der angelieferten Oelfrüchte gleichkommt, und die entsprechende Menge Kuchen.

6 Der Oelmüller hat Oelkuchen, die von den Kunden nicht zu- rückvcrlangt werden, in Verwahrung zu nehmen und Pfleglich zu behandeln. Er darf sie nur nach den Weisungen der Landesversor­gungsstelle absetzen und ist verpflichtet, dieser jeweils seinen Vorrat an Oelkuchen in den von ihr zu bestimmenden Zeiträumen anzu- zeigen .

2. Der Oelmüller hat dafür zu sorgen, daß während seiner Ab­wesenheit vom Betrieb, falls die Oelmühle nicht über diese Zeit ge­schloffen bleibt, stets ein Stellvertreter (Gehilfe oder ein Ange­höriges) anwesend ist, der über vorstehende Borschristen genau unter­wiesen und im Stande ist. sie den Kunden gegenüber durchzuführeu.

3. Der Oelmüller oder sein Stellvertreter hat Personen, die Erlaubnisschein überbrachte Oelfrüchte bis zur Beibringung i - selben in der Oelmühle lassen wallen, aufzufordern, die Oeffrüch'.e alsbald wieder mitzunehmen und bis zur Beibringung deS Erlaub­nisscheines entweder bei sich zu Hause zu verwahren oder bei der Ortssehörde des Sitzes der Oelmühle zur Aufbewahrung zu hinter­legen. Die Ortsbchörden sind verpflichtet, die Oelfrüchte aufzube­wahren Sie können von dem Hinterleger eine Vergütung bis zu 5 Pfennig für das Pfund und jede angefangene Woche der Aufbe­wahrung verlangen.

4. Die Ueberbringer der Ölfrüchte haben der Aufforde­rung des Ölmiillers oder seines Stellvertreters, die Ölfrüchte wieder mitzunehmen (Abs. 3), bei Vermeidung von Strafe (8 16 Abs. 1 Nr. 5 VO.) Folge zu leisten.

5. Die Vorschriften in Abs. 1 bis 4 gelten auch für die vor dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verfügung zugelassenen Öl­mühlen.

A bstellung des Erlaubnisscheins.

8 «.

1. Der Erlaubnisschein ist vom Kommunalverband selbst

auszustellen. Die Ausstellung durch die Ortsvorsteher und bloße Abstempelung durch den Kommunalverband ist nicht mehr zulässig. .

2. Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Ortsvor­stehers nach folgendem Muster beizubringen:

Dem.in.. . «

(Name) (Wohnort)

wird bescheinigt, daß er im Jahr 19.. in eigener Wirt­schaft ..angebaut und abgeerntet und

(Slfrucbtgattung)

hiefür keine Erlaubnis zum Schlagen von Ölfrüchten*) bisher nur eine Erlaubnis zum Schlagen von ... kg Öl­frucht erhalten hat.

Derselbe will Ölfrüchte in der Ölmühle des.

.in.aukst')lsLen lassen.

(Ort und Datum).

(Unterschrift und Amtssicgel) . . ..

*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.