MN die Reorganisation der türkischen Schiffahrtslinie Mah sousseh, eines Regierungsinstituts, das über 65 Schiffe.verschiedener Größe von insgesamt 36 000 Ton­nen verfügt. Neben einer größeren Anzahl von Be­stellungen für die deutschen Werften gäbe das auch, man­nigfache Erleichterungen und Ermunterungen für den deutschen Handel mit der Türkei überhaupt, da die Mahsousseh als Regierungsinstitut in türkischen Gewässern eine Reihe ivertvoller Privilegien genießt. (Es ist nicht unwahrscheinlich/, daß mit diesem Plan die kürzlich unter­nommene Reise des Direktor Ballin mit 72 Kapualisten nach Konstantinopel und Kleinasien zusammenhängt. D. Red.)

Zur tzage in Ungarn.

tz Budapest, 4. Jan In der Tromede, mit der der König den Reichsrat heute geschloffen hat, werden zunächst die wichtigsten Gesetze aufgezählt, die in !der letzten Legis­laturperiode verabschiedet worden sind. Es heißt bann weiter: Die Erfahrungen -er jüngsten Vergangenheit haben eineu großen Teil der Abgeordneten des Hauses bestimmt, die Frage der Reform der Hmiswdilrmg auf die Tages­ordnung zu setzen. Die hieraus sich entwickelnden Kämpfe haben jedoch eine so kritische Lage geschaffen, daß wir auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des gegenwärtigen Reichstages nicht mehr hoffen können. Der Nation falle jetzt die Aufgabe zu, ihren Willen kuudzugebcn. und aus diesen Gründen haben wir auf Vorichlag unserer Regierung die vorzeitige Auflösung des Reichstags beschlossen.

8 Budapest, 5. Jan. Tie Neuwahlen finden zwischen dem 26. Januar und dem 7. Februar statt. Ter Reichstag wird am 16. Februar eiubernfen.

Die neue russische Flotte

8 Petersburg, 5. Jan. Tie Vernichtung der russischen Flotte hat zur Folge, daß die Flotteupläne weiter ausgedehnt werden, als ursprünglich beab­sichtigt. Im ganzen sollen lt.Frkf. Ztg." Ists Mil­liarden Rubel für die neue Motte ausgeworfen wer­den. 400 Millionen Rubel werden davon in den nächsten 3 Jbhren verausgabt. Tie Mehrzahl der Schiffsbauten wird, da eine Beschleunigung in der Herstellung der Schiffe nötig ist, ins Ausland vergeben.

)-( Washington, 4. Jan. Eine Ialnesjub- vention für die Handelsmarine soll 5 Doll für die Bruttotonne betragen, ferner sollen Poüdi.nstiubventionsii bewilligt, eine Tomie-Besteuermig für ausländische Schiffe eiugeführt und ein Freiwilligen Dienst für dir Kriegsflotte geschaffen werden.

Württemb. Landtag.

o S tuttgart, 3. Jan.

Tie Beratung der neuen Gemeindeordnung steht als einziger Gegenstand auf der Tagesordnung. Zunächst sprecht Berichterstatter Mg. Nieder zu dein von der Kommission gestrichenen Art. 206, der nach dem Re­gierungsentwurf lautet:Zur Verhängung der gesetzlich zugclassenen Ordnungsstrafen sind außerdem befugt: 1) die Amtsgerichte und die höheren Gerichtsstellen in Ansehung der dm gerichtlichen Geschäftskreis berührenden Verrichtungen der Gemeindebehörden, 2) die Körperschafts­forstdirektionen in den die Beivirtschaftung der Waldungen den Gemeinden oder Stiftungen betreffenden Angelegen­heiten". Ein Antrag des Vizepräsidenten v. Kiene will dis Wiederaufnahme der Ziff. 1 des Regierungsentwurss. Ter Antrag v. Kiene wird angenommen. Ter Art. 207 wird ohne Debatte in der Kommissionsfalsung genehmigt. Ter Art. 208 handelt von der Vernehmung undevenruelien Beeidigung von Zeugen. Gröber hält die Beeidigung

der Zeugen für iwtwendig, nur sollte in solchen Fällen, wo die Untersuchung gegen Unbekannt geführt wird, die Beeidigung nicht stattfinden können. Nach einer kurzen Debatte wird der Antrag Gröber angenommen. Ter Art. 209 handelt von dem Beschwerderecht gegen Tisziplinar- bestrafungen, er wird nach einer längeren Debatte mit der Ergänzungdaß auch Haftstrafen zur Aufrechterhal­tung des amtlichen Ansehens bis aus die Tauer von 3 Tagen vollzogen werden" angenommen. Von der Anwendbarkeit der Tisziplinarvorschriften auf ehemalige Beamte handelt Art. 210, um den sich ivieder einmal eine regelrechte Tebatte entspinnt, in der die Abgg. Gröber, Haußmann-Balingen, Rembold-Ginünd, Frhr. v. Spittler-Wächter sprechen. T-ec Artikel wird mit einer unwesentlichen Abändercmg nach dem Kommissionsantrag angenommen. Ter Art. 211, der von der Entfernung der Mitglieder der Gemeindekollegien bezw. der Beamten und Unterbeamten der Gemeinden vorn Amt handelt, tvird mit einigen geringfügigen Aenderungen nach der Kom- missionsfassung genehmigt. Ohne Debatte werden die Art. 212 und 213 nach dem Kommissionsantrag ange­nommen, Ebenso die Artikel 214234.

O Stuttgart, 4. Jan.

Ju gleich raschen: Tempo wie gestern die Artikel 214 bis 234 werden heute die Artikel 235241 erledigt, ivelche davon handeln, wenn vorläufige Dienstenthebung eintritt und wie lange sie dauert, daß der Kreisregierung das Recht der Suspension und den: Suspendierten das Recht der Beschwerde an das Ministerium des Innert: znstehe, iir welcher Weise die Kosten der Suspendierung gedeckt werden müssen etc. etc. Sämtliche Artikel werde» nach dem Kommissionsantrag debatrelos genehmigt. Die Abgg. Frhr. v.Wächter-Spittler und Haußmann-Balingen beantragen einen Zusatzartikel 241a, nach ivelchen: aus die Verjährung der nach den Vorschriften dieses Abschnitts (IX) erkannter: Geldstrafen die Vorschriften des Reichs- strafgesetzbuches über die Verjährung von Geldstrafen ent­sprechende Anwendung finden. Ter Artikel ivird an­genommen und damit ist der IX. Abschnitt der neuen G-emeindeordnungHandhabung der Disziplin gegen Mitglieder der Gemeindekollegien" erledigt.

Ter X. große Abschnitt der neuer: Gemeiude- orduung handelt von der Aufsicht des Staats über die Gemeindeverlvaltung. Art. 242 bestimmt, daß die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung ausgeübt wird vorbehältlich der Vorschriftei: in der: Art. 249, 251 und 251a unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in den großen und mittleren Städten durch die Kreisregierung, in den übrigen Gemeinden durch das Oberamt und in den gesetzlich bestimmter: Fällen durch der: Bezirksrat. Nach einer kurzer: Begründung durch den Berichterstatter Mg. Haußmann-Balingen wird der Artikel irr der vor: der Kommission vorgeschlagenen Fassung genehmigt. Tie Ausübung der Aufsicht der Staatsbehörden über die Gemeindeverwaltung wird nach dem Kommissionsantrag ziemlich eingeschränkt. Nach den, Haußmann-Balingen den Kommissionsantrag be­gründet, entspinnt sich um den Artikel lebhafte Tebatte, an der sich die ?lbgg. Haußmann-Balingen, Gröber, Maier-Blaubeuren, Rembold-Gmünd, Sommer, v. Olv, v. Geß wiederholt beteiligen. Bei der Abstimm­ung wird der Kommissionsantrag, die beiden letz­ten Sätze des Ms. 2 durch einen Antrag Gröber, Berg u. Gen. abgeöndert, angenommen. Ueber die Auf­haltung der Ausführung gesetztvidriger Beschlüsse oder Anordnungen von Gemeindebehörden trifft Art. 245, der delmttelos angenommen wird, Bestimmungen. Gegen Gemeindebehörden, die ihren ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise Nachkommen, trifft

Art. 246 Maßregeln. Nach einer längeren, teilweise er­regte:: Tebatte werden die Verhandlungen aus Antrag des Mg. Haußmann--Gerabronn abgebrochen.

Vom ostasiatische« Krieg. !

P o r t Ar th u r ein T r üm in e r h a u sie n. j

Ter Befehlshaber des letzten russischen Dampfers) der Port Arthur Montag verließ, berichtet nach einest Tschifner Meldung, daß die letzten Leiden Tage vor best Uebergabe kein Schuß abgefeuert wurde. Ter Pulver-! lärm, der vernommen wurde, rührte davon her, daß die Russen die Forts, Schiffe, Lagerhäuser und die Docks in die Luft sprengten. Tie Zerstörung der Kriegs- schiffe war ein mühevolles Werk. Es mußten mehrere Explosionen hervorgerufen werden, um die Vernichtung zu vollenden. TieSewastopol" zersprang, nachdem sie in Brand geraten war, und schlug daun um. Tie Hasen-; ein fahrt ist durch die gefunkenen Schiffe gesperrt) Es ist nur ein kleines Häuflein völlig erschöpfter Mann-, schaftcn, die sich ergeben, und nur eine Wüste zer-! st reuter Trü m m e r fällt den Japanern in die Hände.! Von den schönen öffentlichen Bauten in Port Arthur nichts mehr übrig.

*

Tie Mpitulationsbedingungcn. ^

Ein Telegramm des Generals Nogi giebt den Wort- l laut der Bedingungen für die Kapitulation von Port Ar-! thur folgendermaßen an:

1) Alle russischen Soldaten und Freiwilligen, ebenso die Regierungsbeamlen tuenden gefangen genom­men. 2) Alle Forts, Batterien, Kriegsschiffe,, andere Schiffe und Boote, Munition, Pferde, alles Material, alle Regierungsgebände und alle der Regierung gehören-; den Gegenstände sollen der japanischen Armee in ihrem gegenwärtigen Z u st a n d übergeben werden. 3) Zu den vorstehenden Leiden Bedingungen und als Sicherheit für ihre Einhaltung solle:: die Besatzung der Forts zu- ^ rückgezvgen mw der japanischen Armee ausgeliesert wer-j den. 4) Werden die in Art. 2 aufgeführten Gegenstände i in ihren: Zustand, wie er zur Zell der Unterzeichnung des l Vertrags war, irgendwie geändert, so sollen die Verhand-; langen als nicht bestehend betrachtet werden und der j japanischen Armee wird freie Hand gelassen. 5) Tie j russischen Militär- und Marinebehörden sollen eine Tafel - vorbereiten und der japanischen Armee übergeben, die die Befestigung^: von Port Arthur und ihre Lage lmedergiebi. 6) Waffen etc. sollen an ihrem augenblicklichen Platz ge- ; lassen werden. 7) Tie japanische Armee gestattet den! russischen Offizieren, ihre Teger: zu behalten und ihr > Privateigentum, solveit es zum Lebensunterhalt direkt er-! forderlich ist, mit sich zu nehmen. Tie Offiziere, die! sich schriftlich ans ihr E h r e n w o r t verpflichten, bis zur i Beendigung des Kriegs nicht die Waffen zu ergreifen, ! dürfen in ihre Heimat zurückkehren. 8) Unteroffiziere! und Gemeinde des .Heeres und der Flotte, ebenso Frei- ! willige dürfe:: ihre Uniform tragen und sollen sich mit ! ihren tragbaren Zeiten und ihrem persönlichen Eigen- ! tum an einem vom japanischen Heer anzuweisenden Platz i versammeln. Japanische Offiziere werden die weiter er- j forderlichen Einzelheiten angeben.

' Reuters Bureau erfährt: Tie in russischen Blättern j verbreitete Meldung, wonachbritische Kriegsschiffe ; den Geschwadern der baltischen Flotte nachfahren, ist ? durchaus unbegründet. Es hat nichts derartig^ i stattgefunden, noch ist solch-es von der britischen Admiralität ; geplant gewesen. Tie Anlvesenheit britischer Kriegs- oder j anderer Schiffe in den von den russischen Geschwadern;