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In Aichelberg O.-A Calw ist die

MM- und Klaueuscuchc

ausgebrochen.

In den 15-km-Umkreis um diesen Seuchenort fällt vom Oberamtsbezirk Neuenbürg u. a. die Gemeinde Wildbad.

In hiesiger Gemeinde nebst Parzellen ist bis auf weiteres gemäß § 192 der Min.-Vers, vom 11. Juli 1912 (Reg.-Bl. S. 293) verboten:

a. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochen­märkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähn- liche Veranstaltungen zu erstrecken.

b. Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch der mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb­lichen Niederlassung des Händlers oder ohne Be­gründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen durch Händler.

e. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauen- vieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen aus dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.

ck. Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.

6. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (8 39, Abs. 3) aus Sammelmolkereien an landwirt­schaftliche Betriebe, in denen Klaueuvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher M'lch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon nach § 39 verboten ist, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (vgl. 8 11, Abs. 1, Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).

Wildbad, den 18. Oktober 1915.

Stadtfchultyeißcnamt: Baetzner.

Wildbad.

Fahrnisversteigerung.

Aus dem Nachlaß der verstorbenen Agathe Waidelich, Witwe werden am

Samstag, den 23. Oktober, vormittags 9 Uhr,

im Hause des Bäckers Wai delich hier, Laienbergstraße, folgende Gegenstände öffentlich gegen Barzahlung versteigert:

2 compl. Betten 1 lack. Kastell, Franen- kleider, Bettüberzüge, Leintücher, Taschen­tücher und sonstiger Hausrat.

Wildbad, den 21. Oktober 1915.

Im Auftrag der Erben:

Ehr Brachhotd.

K Oberamt Neuenbürg

Luftfahrzeuge, Lichtfignale unö andere Werständigungsmitlbt'

Das Auftaffen von Luftfahrzeugen, sowie die Anwendung von Lichtfignalen und anderen Ber- stäudigungsmitteln ohne Genehmigung der Mr. litärbehörden wird Hiemil verboten

Auch wird angeordnet, daß über landende Luft» fahrzeuge sofort die nächste Zivil- oder Militärbehörde zu benachrichtigen ist.

Landende Luftfahrzeuge sind, wenn eine Untersuchung durch die Militärbehörden nicht alsbald möglich ist, sofort nach Karten, Schriften, usw. zu untersuchen; bei bemann­ten-Fahrzeugen hat sich diese Untersuchung auch auf die Bemannung zu erstrecken, sofern sie sich nicht als in deut­schem Staatsdienst befindlich ausweist. Der Untersuchungs­befund ist der nächsten Militärbehörde unverzüglich mit- zuteilen.

Die Ortspolizeibehöcden haben Vorstehendes alsbald in ortsüblicher Weise in ihren Gemeinden bekannt zu machen und für strenge Einhaltung dieser Anordnungen Sorge zu tragen.

Den 11. Oktober 1915.

Amtmann Häfele.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht. Wildbad, den 16. Oktober 1915.

Stadtfchultheitzenamt : Baetzner.

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des Stellv. Generalkommandos XIII (K W) Armeekorps.

Das Abschießen von Kanonen, Böllern oder anderen Geschützen, das Abbrennen von Raketen, Leuchtkugeln, bengalischen Feuern, sowie überhaupt von Feuerwerkskörpern jeder Art, mit Ausnahme des sogen. Zimmerfeuerwerks und das Steigenlassen von Luftballons, Flugzeugen und Drachen, auch wenn sie nur Spielzeuge darstelleu, wird für den Bereich des XIII. (K. W.) Armeekorps außerhalb des militärischen und hinsichtlich des Schießens des von den zuständigen Behörden etwa angeordneten öffentlichen Alarmdienstes v/rboten.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, wenn nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des 8 D, Buchstabe k des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Stuttgart, den 13- Oktober 1915.

Der stellvertretende kommandierende General:

v. Marchtaler.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad. 18. Oktober 1915.

Stadlfchultheißenamt : Baetzner.

Heute Donnerstag, 21 Lkt., von nachm. 2 Uhr an

werden im hiesigen Schlachthaus wieder

das Pfundm 45 Pfennig abgegeben.

Stast Wildbad

Straßensperre.

Wegen Grab- und Pflasterarbeiteu ist die Olgastrasje in ihrem unteren Teil bei der Einmündung in die ftädt. Hauptstraße vom 2l28 Oktober für den Fuhrwerks- verkehr gesperrt.

Wildbad, de» 20. Oktober 1915.

StndtftHultheisj enamt: Baetzner.

Wilobad.

Grundstück-, SüskUtrauteil- und H V - 7 7 - Verpachtung.

Am Montag, den 25. Oktober, vormittags

II Uhr wird im Nathans die Parzelle Nr. 171, 3 Ar 48 Quadratmeter Acker im Häslach auf unbestimmte Zeit öffentlich verpachtet, hieraus ein Scheuerauleil in der Gütecs- bach und sodann von Parzelle Nr. 18 die Böschung im Strauberg oben rechts.

Nachmittags von 1 Uhr an der Platz an der Laisteig oberhalb der Geschirrhütte des K. Bozenhardt; hierauf die Holzlaoerplätze am Feldweg Nr. 10 (von der Villa Mar­garetha abwärts bis an d-'n Eisenbahnübergang- und so­dann die Holzlag rplätze am Blöcherweg und oberhalb dem Panoramaweg.

Di e Stadtpflege Wrli bad.

Weitere Verpachtungen

mit den nächsten Montag Vormittag 11 Uhr stattfindenden Verpachtungen werden weiter noch verpachtet.

I. Der Platz in der Rennbach, auf dem früher der Metzger Pfau'sche Eiskeller stand.

II. Ein Gemüsegarten bei der Turnhalle von ca Vs Ar.

Den 16. Oktober 1915.

Die Stadtpflege.

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