Bcklrii ii! mn ch n ii g.

Die Einwohnerschaft wird auf die im EnMer Nr. 155 enthaltene ^Bekanntmachung de« Kgl. Oberamts Neuenbürg vom 25. September 1915 betr.

Regelung des Verbrauchs au Mehl und Bcot durch die Bersorgungsberechtigten

zur Nachachtung hingewiesen.

Wildbad, den 28. September 1915.

Stadtschultheißenamt: Baetzner.

Bekanntmachung

? ./ Fittäch.MjlMg,betr.

pNhmaßttgcklgkg.d.MMl-u.KlMelttchllihe.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche neuerdings in Hohenzollern wieder aufgetreten ist, wird die in Abs. 2 der diesseitigen Bekanntmachung vom 28. Sept. 1914 (Staats­anzeiger Nr. 232 zugunsten der Herkünfte aus Hohenzollern vorgesehene Ausnahme dahin eingeschränkt, daß auf die aus den K. Preuß. Oberämtern Sigmaringen und Gammer - tingen nach Württemberg eingesührten Wiederkäuer und Schweine, bis aus weiteres die Maßregel der fünftägige» 1 polizeilichen Beobachtung anzuwenden ist, und daß nur / solche Klauentiere von der Beobachtung vorerst ausgenommen ' bleiben, die in den K. Preuß. Oberämtern Hechingen und Haigerloch ihren letzten dauernden Standort hatten und von dort aus ohne Berührung seuchenbedrohter Gebiete nach Württemberg eingeführt werden.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad, den 29. September 1915.

Stadtschultheißenamt: Baetzner.

K. Ober amt Neuenbürg

Mehlvcrtciiung

des KmmmlmdMds Neuenbürg.

Gemäß ß 47 bis 49 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte­jahr 1915 vom 28. Juni ds. Js. und gemäß Ziff. 3 der in der Beilage zur Nr. 155 des Enztälers abgedrucklen Minifterialverfügung über die Mehlverteilung der Kommunal­verbände nsw. vom 15. Sept. ds. Js., auf welche ver­wiesen wird, werden die Bestimmungen dieser Min.-Vers, mit Zustimmung des Bezirksrals und nach Anhörung des »ach § 51 der Bundesratsverordnung gebildeten Ausschusses als Anordnungen des Kommunatverbauds Neuen bürg erlassen.

Dabei wird im einzelnen bestimmt:

Zu Ziffer 1 und 2 der Min.-Verf.:

1. Der Kommunalverband gibt das Mehl, das er in Ermangelung der Voraussetzungen der Selbstwirtschaft von der Reichsgetreidestelle durch Vermittlung der Landesgetreide­stelle bezieht, durch seine Mehlverteilungsstelle (Ober­amtspflege) unmittelbar an die Kleinhändler und Verarbeiter ab, soweit nicht einzelne Gemeinden auf Antrag als Groß­händler zugelassen werden.

Zu Ziffer 5 der Min.-Verf.:

2. Die von den Kleinverkäufern und Verarbeitern äbzuliesei «den Marken sind von ihnen nach den ver­schiedenen Arten zu ordnen und in Bündeln von je 100 Stück zusammenzufassen oder aus Bögen aufzukleben. Nach Prüfung der Macken und der Ergänzung der Mehlan- weijungskarte senden die Kartenabgabestellen die abgeliefer- kn Marken jeweils nach Ablauf eines Monats an die Mehlverteilungsstelle ein.

Zu Ziffer 6, Abs. 2 der Min.-Verf.:

3. Verbraucher, die nur Roggenmehlvorräte besitzen, sännen entsprechende Mengen Weizenmehl bei Selbstver­sorgern aus den diesen zum Selbstverbrauch zustehenden P.orräten gegen Abgabe entsprechender Roggenmehlmengen kihtausthen. Soweit die Vorräte des Kommunalverbands reichen, kann der Umtausch auch auf Antrag durch die Mehlverteilungsstelle durchgeführt werden. Kleinhändler »nd Verarbeiter sind in dieses Falle zur tauschweisen Ab­gabe nach näherer Anweisung der Mehlverteilungsstelle °erpflichtet.

Zu Ziffer 10 der Min.-Verf.:

4. Auf die Führung der Mehlantvcisungskarte ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Kartenabgabe- stellen haben nach Ablauf eines Monats bis zum 5. des Ochsten Monats an die Mehlverteilungsstelle Bericht zu erstatten über die Zahl der versorgten Personen, über die äahl der ausgegebenen Mehl-, Brot- und Gastmarken, oder die angewiesenen Mehlmengen, sowie über die Zahl oor an Militärpersonen in Lazaretten und Genesungsheimen, Mr an Kriegsgefangene und ihre Begleitmannschaft aus- Wbenen Mehl- und Brotkarten. Zu den Berichten sind Vordrucke zu verwenden, die von der Mehlverteilungsstelle Wgegeben werden. Eine Prüfung der Geschäftsführung dor Kartenabgabestellen durch Beamte des Kommunalver- Mds an Ort und Stelle bleibt Vorbehalten.

Zu Ziffer 30 tk der Min.-Verf.: .

5. Die Abgabe des Mehls geschiehtgegenBarzahlung. I Die Gemeinden besorgen den Einzug der Mehlkaufpreise ! und die Abführung der Gelder an die Mehlverteilungs- ! stelle. Für die Eindringlichkeit der nicht bar bezahlten i Kaufpreise haften die Gemeinden.

6 Der Mehlverkaufsprers des Kommunal- Verbands beträgt bis auf weiteres

für Weizenauszugsmehl ... 46 Mk. für Weizenbrotmehl .... 41 Mk. für Roggenmehl ..... 38 Alk. für je 100 kg. Hiebei sind die Kosten der Zufuhr zu den Versorgungsstellen inbegriffen.

Änderungen der Preise werden durch den Unteraus­schuß für Mehlversorgung mit nachträglicher Zustimmung des Bezirksrats festgesetzt. In gleicher Weste erfolgt die Bestimmung der von den Gemeinden als Großhändler an den Kommunalverband zu bezahlenden Preise.

7. Für den Verkauf von Mehl und Mehlerzeugnissen bestehen folgende Kleinhandelspreise als Höchstpreise:

56 Pfg. für 1 kg Weizenauszugsmehl,

47 Pfg. für 1 kg Weizenbrotmehl,

44 Pfg für 1 kg Roggeumehl,

8 Pfg für 100 g Weizenkleinbrot,

(siehe Bekanntm. vom 30. Juli 1915, Enztäler Nr. 122).

Ferner werden folgende Höchstpreise festgesetzt:

22 Pfg. für 550 g Hausbrot,

43 Pfg für 1100 g Hausbrot,

64 Pfg. für 1650 g Hausbrot.

Zuwiderhandlungen gegen die Höchstpreisfestsetzungrn können, abgesehen von der Enteignungs-, Zwangsverkaufs- und L-trafvorschriften des Höchstpreisgesetzes, Schließung des Betriebs nach sich ziehen.

Zu Ziffer 42 der. Min.-Verf.:

8. Vorstehende Anordnungen treten mit Wirkung vom >. Oktober 1815 an die Stelle derjenigen vom 6. März,

13. April und vom 25. März 1915 (Enztäler dir. 39, 60 und 49 nebst Beilagen).

Den 25. September 1915.

Oberamtmann Ziegele.

Vorstehendes wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Wildbad, den 27. September 1915.

Stadtschultheißenamt : Baetzner.

I c,r a u >i s m il ch n u g

Am Donnerstag, nachmitta.zs 4 Uhr, kommen auf dem Rathaus Rathaussaal die auf dem Fund­bureau vorhandenen nicht abgeholten

Fundsachen

zur Versteigerung. Käufer sind hiezu eingeladen.

Den 28. September 1915.

Stadt. Fundbureau.

Irestv- Sriurrvchr Ailirbad.

Am Sonntag, den 3. Oktober, morgens 7 Uhr,

rücken die Züge 17 samt Reserven zur

Zcdlil'Übuiig

aus. Auch frühere Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind dazu eingeladen zum Ersatz für die im Felde stehenden Kameraden. Das Kommando.

(lttelnsbank MML

e. G. m. u. H.

Wegen Einziehung weiteren Personals zum Heere werden vom 1. Oktober an bis auf weiteres die

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folgendermaßen festgesetzt:

Werktags: Vormittags von 9 bis 12 Uhr, Nachmittags von 2 bis 5 Uhr; Sonntags: Nur jeden erste» So»»t»st im Monat vormittags von 11 bis 12Ve Uhr.

Neues

Füdclklittit

kommt heute, nachmittags von 26 Uhr, der Zentner 3.88 Mk. in der städt. Turn­halle zum Verkauf.

W ildbad, den ZO.September.

Srädt. Serkaufskonimisston.

Am 1. Oktober tritt der neue

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für 1915/16 in Kraft. Er ist von der Union Deutsche Verlagsgesellschaft Stuttgart herausgegeben und in der

Buchhandlung I. Psucke zum Preise von 25 Pfennig erhältlich.

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