Seka» ntmachnilg

Die Ausaabe der Stücke der rweiten KrienZanspilit» ^ »

Die Ausgabe der Stücke der zweiten Kriegsanleihe beginnt anfangs Juni, und zwar werden zunächst 1015°/» der 5 °/° Reichsanleihe und etwa 30 °/o der Reichsschatzan- Misungen ausgegeben. Weitere Beträge werden in Zwischen­räumen von je 46 Wochen nach Maßgabe der eingehenden Lieferungen verteilt werden; die Schlußlieferung wird nicht vor dem Spätherbst erfolgen können.

Eine raschere Lieferung ist wegen der gewaltigen Masse des herzustellenden und zu bearbeitenden Materials leider nicht möglich, und es ergeht daher an die Zeichner die dringende Bitte, sich bei Absonderung der ihnen zugeteilten Ltücke vorerst auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Berlin, Ende Mai 1915.

Reichsbank-Direktorimn:

Havenstein. v. Grimm.

Wildbad.

Znhlilügs-Auffordmmg.

Da die Steuern und sonstige Abgaben an die Stadt­pflege pro 1914 bereits am I. April d. I. zur Zahlung verfallen, werden diejenigen, die noch im Rückstand damit sind, nochmals aufgefordert, längstens bis 15. ds. Mts. Zahlung zu leisten.

Die Stadipflegc.

ekaniltmachung

Die Einwohnerschaft wird auf yLchst^vde, am hiesigen Rathaus angeschlagene Bekanntmachung betreffend Bestand- »Hebung und Beschlagnahme von alten Baumwollumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen zur Nachachtung hmgewiesen.

Wildbad, den 3. Juni 1915.

Stadtschultheißenamt: Baetzner.

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Durch Minffterial-Verfügung vom 9- Februar 1910 (Reg.-Bl. S. 84) wird neben den Krankheiten, für welche bereits nach Reichsgesetz die Anzeigepflicht besteht, nämlich für Aussatz (Lepra), asiatische Cholera, Fleckfieber (Fleck­typhus), Gelbfieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern) und Milzbrand, die Anzeigepflicht noch für nachfolgende Krankheiten festgefetzt: 1. Diphtherie, (Halsbräune, echter Crup), 2. Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Käse- und Konservenvergiftung, 3. Frieselfieber, 4. über­tragbare Genickstarre, 5. Kindbetlfieber (Wochenbett-) Puerperalfieber), 6. Körnerkrankheit (Granulöse, Trachome, 7. Rotz, 8. Rückfallfieber (Febris recurrens), 9. übertrag­bare Ruhr (Dysenterie), 10. Scharlach, 11 Tollwut (Lißa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, 12. Trichinose, 13. Thypus (Unterleibs­typhus, einschl. des Paratyphus), gastrisches Fieber, Nerven-, Schleimfieber und dergleichen, 14. Wurmkrankheit (Anchy- lostomiasts), 15. akute epidemische Kinderlähmung (Potio- myditis acuta infantum).

Jeder Fall der Erkrankung oder des Todes an einer der vorbezeichneten Krankheiten, sowie der Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltsortes durch einen Erkrankten ist unverzüglich der zuständigen Ortspolizeibehörde anzu- zeigen. Auch bloße Verdachtsfälle sind anzuzeigen, bei: Kindbttfieber, Rotz, Rückfallsieber, Tollwut und Typhus. Endlich ist anzuzeigen jeder Wohnungswechsel einer an vor­geschrittener oder offenen Lungen- oder Kehlkopftuberkulose erkrankten Person und jeder Todesfall an Lungen- oder Kehtkopftuberkulofe; die Anzeigepflicht besteht auch für diejenigen Fälle, in welchen Kranke nut offener Lungen­oder Kehlkopfluberkulose ihre Umgebung infolge enger oder sonst unzureichender Wonungsverhältniffe gefährden.

Zur Anzeige sind verpflichtet: a) bei Verdachts­oder Erkrankungsfüllen, sowie bei Wohnungswechsel: 1. der behandelnde Arzt, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten gewerbs- oder berufsmäßig beschäf­tigte Person, 3. der Haushaltungsoorstand, 4- derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Verdachts- oder ErkcankungSzufall sich ereignet hat, b) bei Todesfällen: der Leichenschauer. Die Verpflichtung der unter Buchstabe a, Ziffer 24 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein in einer vorausgehenden Ziffer genannter Ver­pflichteter nicht vorhanden ist. Bei Krankhei'ts- und Todes­fällen in öffentlichen Anstalten ist der Vorsteher der An­stalt oder die beauftragte Person ausschließlich zur Er­stattung der Anzeige verpflichtet.

Die Ortspolizebeyärsen wollen diese Vorschriften wiederholt mit dem Anfügen ortsüblich bekanntgeben, daß die Verletzung der Anzeigepflicht mit Geldstrafe von 150 Mk. oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft wird. Auch werden die Ortspolizeibehörden auf die ihnen hienach ob­liegenden Verpflichtungen, insbesondere die Benachrichtigung des Oberamtsarztes', des Oberamts und der Militärbehörden Hingeiviesen.

Den 21. Mai 1915.

A. Amtmann Häfele.

I.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht. Wildvad, den 26. Mai 1915.

Stadtschultheitzenamt: Baetzner.

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