London, 3. Februar. (WTB.) Wie der Daily Chronicle" erfährt, werden seit den letzten Kämpfen bei La Bassöe 4Vs Kompagnien der britischen Garde vermißt.

Berlin, 3. Februar. Aus Rotterdam wird derDeutschen Tageszeitung" gemeldet: In Dover herrschte am Montag abend eine panikartige Ver­wirrung wegen aufgetauchten Gerüchten, daß sich außerhalb des Hafens deutsche Unterseeboote ge- zeigt haben.

Berlin, 3. Febr. (WTB.) Aus sicherer Quelle wird folgender Geheimbefehl der englischen Admiralität bekannt: Wegen des Auftretens deutscher Unterseeboote im englischen und irischen Kanal sollen sofort alle englischen Handelsschiffe neutrale Flaggen hissen und ihre Abzeichen, wie Reedereizeichen, Namen usw. verdecken. Haus- flaggen sind nicht zu führen. Dieser Befehl ist geheimzuhalten:

London, 3. Febr. (WTB.)Central News"

meldet:Shipping Gazette" setzt eine Belohnung von 500 Pfund Sterling für die Bemannung des­jenigen Handelsschiffes aus, das zuerst ein deutsches Unterseeboot zum Sinken bringt.

London, 3. Febr. (WTB.) DieCentral News" erfährt aus Paris, daß der englische DampferJcaria", der bei Le Havre torpediert wurde, im Hafen gesunken ist. Ein Teil der Ladung sei gerettet worden.

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K. Oberami Neuenbürg. ,

Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.

1. Nach der Bundesratsverordnung vom 25. Januar und den Aussührungsbestimmungen des Ministeriums des Innern vom 30. Januar 1915 (Staatsanz. Nr. 24) sind die Vorräte an Brotfrucht und Mehl auf 1. Februar 1915 beschlagnahmt und spätestens bis 5. Februar anzuzeigen.

2. Die Anzeige ist nach den ausgegebenen Borbrucken dem Ortsvorsteher zu erstatten. Wer einen Vordruck nicht erhallen hat, muß dies dem Ortsvorsteher Mitteilen. Die weitere Durchführung der Ausnahme geschieht nach 8 7 der Ausführungsbestimmungen unter Zuhilfenahme geeig­neter Zähler, insbesondere auch der Lehrer. Die Anzeigen sind nach sorgfältiger Prüfung der Angaben vom Ortsvor- ! steher in Gemeindelisten einzutragen, die den Gemeindebe­hörden zugehen werden. Sodann find die Listen zusammen­zurechnen und spätestens bis 10. Februar dem Oberamt einzureichen. Eine Abschrift der Gemeindeliste und die Anzeigen selbst verbleiben bei dem Ortsvorsteher. In die Liste sind nur solche Angaben aufzunehmen, wofür in dieser eine besondere Spalte vorgesehen ist. Die Angaben über das Saatgut auf S. 2 der Anzeigen sind von den Orts­vorstehern in unmittelbarem Anschluß an die Feststellung der Gemeindelisten besonders zusammenzurechnen. Das Er­gebnis dieser Zusammenrechnung ist dem Oberamt anzuzeigen.

3. Mühlen, Bäcker, Konditoren und Händler haben dem Ortsvorsteher am 1., 10. und 20. jeden Monats, erst­mals am 10. Februar, über die eingetretenen Beraube» rungen ihrer Bestände Anzeige zu erstatten.

4. Die Ortsvorsteher haben in möglichst weitem Um­fang und zwar auch in Haushaltungen, nachzuprüfen, ob die Angaben der Anzeigepflichtigen zutreffen. Soweit nötig, sind hiezu Sachverständige beizuziehen, die hinsichtlich der von ihnen kontrollierten Betriebe und Haushaltungen Ver­schwiegenheit zu beobachten haben.

5. Wer die Anzeigen nicht in der festgesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Gibt ein An­zeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Vorräte am 1. Dezember 1814 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Ver­schweigen verwirkten Strafe frei. Unabhängig von der Bestrafung tritt gemäß § 16 der Bundesratsverordnung die Fortnahme ver bei ber Anzeige nicht angegebenen Vorräte zugunsten ber Amtskärperschaft, ohne Entschädigung für den bisherigen Eigentümer, ein.

Die Ortsvorsteher haben diese Bestimmung besonders bekannt zu geben.

Den 1. Februar 1915.

K. Oberamt: Ziegele.

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Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad, den 3. Februar 1915.

Stabtschultheitzenamt: Baetzner.

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