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für das Steuerjahr 1911,

In Gemäßheit von Art. 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 8 August 1903, betr. die Kapitalsteuer (Reg.-Blatt S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit be­schränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirt- schaftsgenosfenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesell­schaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl), welche einen stenerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,

spätestens bis 8. April d. Js.

jedoch nicht vor dem 1.April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolgung eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuec (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommen- Feuers verlangen.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vor­geschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unter­zeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteur gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergesährdung wird nach Art. 35 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben, bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oderBeschwerdeverfahren vonder zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Be­steuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalien und Renten oder aus Kapitalien und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Ver­kürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Stpuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes an­zugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Bezüglich aller weiteren Bestimmungen wird auf die Bekanntmachung des Kgl. Bezirkssteueramts Neuenbürg im Enztäler vom 1,5. März 1911, Nr. 42 sowie auf den Anschlag am Rathaus hingewiesen.

Die Steuererklärungen sind bei dem Beamten der Ge­meindebehörde für die Einkommensteuer (Rathaus-Neben­gebäude Zimmer 2) abzugeben.

Wildbad, den 20. März 1911.

Mufnahntebrsinker für die Kaxitslsteurr:

Verw.-Aktuar Schmid.

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Die Prüfung zur Ausnahme von Knaben und Mäd­chen in die Unterklasse findet

Mittwoch öerr 5. April, nachm, von L Hlhr

an im Schulzimmer der Unterklasse statt.

OberreaUehrer Steurer.

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Wildbad, 1. April 1911.

Stadtschultheißenamt

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