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für das Steuerjahr 1911,
In Gemäßheit von Art. 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 8 August 1903, betr. die Kapitalsteuer (Reg.-Blatt S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirt- schaftsgenosfenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl), welche einen stenerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,
spätestens bis 8. April d. Js.
jedoch nicht vor dem 1.April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolgung eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuec (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommen- Feuers verlangen.
Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteur gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Steuergesährdung wird nach Art. 35 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben, bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oderBeschwerdeverfahren vonder zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalien und Renten oder aus Kapitalien und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Stpuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.
Bezüglich aller weiteren Bestimmungen wird auf die Bekanntmachung des Kgl. Bezirkssteueramts Neuenbürg im Enztäler vom 1,5. März 1911, Nr. 42 sowie auf den Anschlag am Rathaus hingewiesen.
Die Steuererklärungen sind bei dem Beamten der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer (Rathaus-Nebengebäude Zimmer 2) abzugeben.
Wildbad, den 20. März 1911.
Mufnahntebrsinker für die Kaxitslsteurr:
Verw.-Aktuar Schmid.
Realschule Mübail.
Die Prüfung zur Ausnahme von Knaben und Mädchen in die Unterklasse findet
Mittwoch öerr 5. April, nachm, von L Hlhr
an im Schulzimmer der Unterklasse statt.
OberreaUehrer Steurer.
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Hier bei: ikarl Ailh. Sott.
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Bewerber um die erledigte Totengräberstelle haben sich binnen 6 Tagen zu melden.
Wildbad, 1. April 1911.
Stadtschultheißenamt
Baetzner.
Wegen Umzugs in unfern Neubau bleibt unsere Caste am
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Anläßlich des Blumentags ist dieselbe
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nur vormitluK« Kvotknot.
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Hierdurch teile ich Höst, mit, daß ich meine
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verlegt habe. Gleichzeitig teile ich mit, daß ich das
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von Fr. Treiber in altgewohnter solider Weise weiterführe. Ich bitte meine verehrl. Kundschaft, mir auch fernerhin ihr Wohlwollen zu schenken.
Hochachtungsvoll 8uek- und LurisbliLiicNuQS.
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Setze mein
Wohn- und Geschäftshaus
infolge anderweitigem Unternehmen dem
Verkaufe aus.
Karl Rometsch, Kürschner
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Redaktion Druck und Verlag von A. Wildbrett, Wildbad.