Wildbad
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des Tags der Bürgerausfchußwahl.
I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Bürgerausschuß und sind durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren
1. Kuch, Karl, Zimmermeister,
2. Riexinger, Hermann, Messerschmied,
3. Pfau, Karl, Sattlermeister,
4. Rothfuß, Friedrich, Schreinermeister,
5. Schwerdtle, Karl, Schlossermeister,
6. Pfeiffer, Wilhelm, Wagnermeister
(am 7. Januar 1908 auf Ansuchen von seinem Amt als Bürgerausschußmitglied enthoben.)
Vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags sind aus dem Bürgerausschuß ausgeschieden und für den noch übrigen Teil ihrer Amtszeit durch eine Ergänzungswahl zu ersetzen, folgende Mitglieder:
7. Treiber, Christas, Privatier,
8. Schmid, Christian, Zimmermeister.
II. Es find daher 8 Mitglieder neu zu wählen Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der giltig abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Als auf die kürzere Amtsdauer gewählt (als Ergänzungsmitglieder) gelten die mit den niedersten Stimmenzahlen Gewählten.
III. Die Wahl selbst wird am
Montag, den AI. Dezember d. Js.
auf dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vorgenommen.
Die Wahlhandlung beginnt Nachmittags 2 Uhr n. wird nachmittags 8 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.
Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Bürgerausschusses zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungiltig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.
Wildbad, den 7. Dezember 1908.
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