Mekcrnntmcrchung ^
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die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle.
Auf Grund des Reichsmilitärgesetzes und der deutschen Wehr- ordnun- Par. 25 u. 45 § wird folgendes bekannt gemacht:
I. Zum Zweck der Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle haben sich in der Zeit
Vom 15. Januar bis 1. Februar 1908
bei der Ortsbehörde zu melden:
1. Alle im Kalenderjahr 1888 geborenen und daher mit dem Beginn des Jahres 1908 in das militärpflichtige Aller ein- getretenen jungen Männer, welch» dem Deutschen Reiche angehö. ren (einschließlich derjenigen, welche die Berechtigung znm einjährig-freiwilligen Dienst erlangt haben und ihre Zurückstellung nicht bcanlragen). Diese haben bei der Anmeldung ihr GeburtS- zeugniS vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht in ihrem Geburtsort selbst erfolgt,
2. Alle Militärpflichtigen früherer Altersklassen, und zwar solange bis eine endgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere die wegen zeitiger Ausschließungsgründe, wegen zeitiger Untauglichkeit, in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse oder als überzählig Zurückgestellken.
Diese AnmeldungSpflichtigen haben bei der Anmeldung den im ersten Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschein oorzule-en und etwa eingetretene Veränderungen (in betreff de- Wohnsitzes, deS Gewerbes, des Standes rc.) dabei anzuzeigen.
Befreit von der Wiederholung der Anmeldung sind nur diejenigen Militärpflichngen, welche für einen bestimm» te» Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hi von »Nt Kunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind.
3. Eingewauderte, bei früheren Aushebungen Uebergangene rc. (R.M.G. Par. 11), welche im militärpflichtigen Aller stehen.
II. Die Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen OrteS zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt gilt jeder nicht bloß vorübergehender Aufenthalt, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbe- stimmter Dauer ,st. Daher haben sich Haus» und Wirtschafts« beamte, Handlungsgehilfen, Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Dienstboten u. in ähnlichen Verhältnissen lebende Personen an dem Ortr zur Rekrutieiungs-Ktammrolle auzumelden, wo sie in Diensten stehen, eS wäre denn, daß sie nur tagsüber wegen ihres Dienstes dahin kommen und in einem anderen Ortr ihre Wohnung (Schlafstelle) haben, in welchem Falle sie an dem letzteren Orte sich anzumelden haben.
Studierende, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten haben sich an dem Ort der Lehranstalt anzumelden, der sie angehören, ausgenommen der Fall, daß sie ihre Wohnung an einem anderen Orte haben, von dem aus sie di» Lehranstalt besuchen.
Wer innerhalb des Reichsgebiets keinen bauernden Aufenthalt hat, hat sich bei der Onsbehörde seines Wohnsitzes, ü. h. derjenigen OrtS anzumelden, an welchem sein oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
Wer innerhalb des Reichsgebiet» weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, hat sich in seinem Geburtsort und, wenn der Geburtsort ick Auslande liegt, in demjenigen Orte zur Stammrolle abzumelden, an. welchem die Eiterst oder Familienhäupter den letzten Wohnsitz hatten.
III. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. II zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute re.), so haben ihre Elter«, Vormünder, Lehr», Brot» oder Fab» rikherre« die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelven.
IV. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eiyrS ihrer Militäipflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterun«S bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung zur Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte, derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
V. Die Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht; ebensowenig entbindet unterlasseneAnmeldung zur Stammrolle voo der Gestellungspflicht, d, h. von der Verpflichtung, an dem von den Ersatzbehörden anberaumten Termin zu erscheinen.
VI. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammroll» oder die Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Wildbad, den 7. Januar 1908.
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1 «lesen Nr. A 3 .
Redaktion, Druck und Verlag von A. Wild breit in Wildbad.