Bekanntmachung,

betreffend Unterrichtskurse im Hufbeschlag

Zur besseren Ausbildung der Schmiede im Hufbeschlag und Vor­bereitung derselben aus die Prüfung im Hufbeschlag werden an den z. Zt. in Hall, Heilbronn, Ravensburg, Reutlingen und Ulm einge­richteten staatlichen Lehrwerkstätten für Hufschmiede Unierrichtskurse von je dreimonatlicher Dauer abgehalten. In diesen wird den Huf­schmieden von sachkundiger Seite eingehende theoretische und praktische Unterweisung in dem kür ihren Beruf Notwendigen unentgeltlich erteilt.

Um den Besuch der Unterrichtskurse zu erleichtern, wird bedürf­tigen und würdigen Hufschmieden aus dem Bezirk sowohl von dem landw. Bezirksverein als vou der Amtskörperschaft auf Ansuchen eine Beihilfe gewährt.

Die Beteiligten werden hierauf aufmerksam gemacht.

Neuenbürg, den 23. Juli 1907.

K Oberamt:

Hornung

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad, den 25. Juli 1907.

Stadtschultheitzenamtr

Bätzner.

Bekanntmachung,

Streunutzung betr.

Im Einverständnis mit dem K. Forstamt Meistern wird hiemit bekannt gemacht, daß mit Rücksicht auf die jetzige gute Witter­ung von heute an bis 7. August die Gewinnung von Streu in den ver­hängten Waldteilen des Stadtwalds unter den öffentlich bekannt ge­machten Bedingungen gestattet ist. Der früher bekannt gemachte Nutzungstermin 1.15. August kommt hienach in Wegfall.

Wildbad, den 23. Juli 1907.

Stadtschultheißenamt:

tzner

OrtspoliMche Vorschrift

betreffend die An» und Abmeldung der durchreisenden Fremden in der Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhos

Auf Grund des Art. 15 Z. 2 und der Art. 51 und 52 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 werden für die Stadt Wildbad mit der Parzelle Windhof folgende orlspolizeiliche Vorschriften erlaffen.

Par. 1.

Während der Saison, also vom 1. Mai bis 15. Oktober jeden Jahrs sind sämtliche durchreisende Fremde lBadgäste, Luftkurgäste Ge­schäftsreisende, Vergnügnngsreisende. Besuche u. s. w.), welche in Gast- oder Privathäuser für Entgeld oder unentgeltlich Wohnung nehmen, durch die Wohnungsgeber bei dem Stadtschnltheißenamt an- und abzumelde»

Par. 2.

Diese An- und Abmeldungen haben jeden Tag morgens läng­stens bis 8 Uhr, bezüglich aller während des vorangegangenen Tages oder während der Nacht angekommenen, bezw. abgereisten Fremden zu geschehen.

Par. 3.

Zu den An- und Abmeldungen werden besondere Zettel vom Stadtschultheißenamt unentgeltlich abgegeben und zwar:

für Anmeldung von über 2 Tage hier verweilenden Fremden

von weißer Farbe;

für Anmeldung von bloß bis zu 2 Tagen hier anwesenden

Fremden von roter Farbe;

und für Abmeldung von grüner Farbe.

Für die Verwendung der richtigen Formulare und die genaue, deutliche, leserliche Ausfüllung der An- und Abmeldezettel ist der Wohnungsgcbrr strafrechtlich verantwortlich.

Par. 4.

Verfehlungen gegen diese Vorschrift werden auf Grund des Art. 15 Z. 2 des Polizeistrafgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Halt bis zu acht Tagen geahndet.

Diese Vorschrift wird wiederholt zur Kenntnis der Einwohner­schaft gebracht.

Wildbad, den 10. Juli 1907.

Stadtschnltheißenamt:

Baetzner

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