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Lokales.

Wildbad, 9. Juni. (Schulsache.) In ihrer gestrigen Sitzung hat die Orts­schulbehörde beschlossen, das Schullüuten von nächster Woche an, zunächst einmal während des Sommers, einzustellen. Der Beschluß ist veranlaßt durch die Rücksicht auf unsere Kurgäste, namentlich die in der Umgebung des Kurplatzes wohnenden, von denen immer wieder viele das frühe Läu­ten als Belästigung empfanden. Da im Unterschied von früheren Zeiten nun doch in jedem Hause eine Uhr ist, so ist mit Sicherheit anzunehmen, daß durch das Unterlassen des Läutens der rechtzeitige Anfang der Schule nicht beeinträchtigt wird.

Pfingsten.

(Nachdruck verboten.)

Nun ist mit Singen und Klingen Der Lenz gezogen ins Land Und Freude und Wonne umschlingen Die Herzen mit rosigem Band.

Das ist ein Jauchzen und Danken Empor zu dem himmlischen Zelt.

Nun fielen die letzten Schranken,

Die starr umfingen die Welt.

Der jüngst zu Ostern die Grüfre Gesprengt mit allmächtigem Wort, Läßt seinen Geist durch die Lüfte Nun tragen von Port zu Port.

Es wehet im Windesrauschen Der Odem des Ew'gen dich an,

Du stehest, andächtig zu lauschen Und fühlst dich in höherem Bann.

Und wie nun hernieder vom Dome Das Lied der Glocken erschallt,

Wird plötzlich vom feurigen Strome Das Herz dir glühend durchwallt.

Du beugst Dich anbetend im Staube, Vor ihm, den alles ja preist, Erflehend, daß sanft wie die Taube Auch dich erleuchte sein Geist.

Im Festgewand allerwegeu Prangt Kirche und Auen und Hag O, werde uns allen ein Segen Du heiliger Pfingstentag!

Wildbad.

Bekanntmachung.

Zum Zwecke der Verhütung von Waldbränden wird die Einwohnerschaft auf die in Betracht kommenden gesetzlichen Be­sinnungen aufmerksam gemacht und zwar:

Z 308 des Strafgesetzbuchs.

Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg­werke, Magazine, Warenvorräte, weiche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Er- zeugmsten oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum sind, oder zwar dem Brandstifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in tz 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehende'bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis­strafe nicht unter 6 Monaten ein.

Z 309 des Strafgesetzbuchs.

Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den 306 und 308 bezeichneteten Art herbeisührt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft.

tz 368. Z. 6 des Strafgesetzbuchs.

Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden, oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder seuerfangenden Sachen Feuer anzündet.

Art. 30 des Polizeistrafgesetzes.

Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer

1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird,

2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,

3. abgesehen von den Fällen des Z 368 Nr. 6 des Reichs­strafgesetzbuchs im Walde oder .in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibe­hörde Feuer anzündet oder im Fall der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder auszlöscheu unterläßt, oder bei Erteilung der Erlaubnis ihm vor­geschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt.

4. wer ter Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommt oder bei einem Waldbrande der Aufforderung der zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge leisten könnte.

Art. 32 desselben Gesetzes.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forst- Polizeibehörde zuwiderhandelt.

Den 8. Juni 1905. Stadtschultheißenamt:

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