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verlor er seine Fassung. Energisch richtete er sich empor und fuhr tief aufatmend fort: „Es ist für uns alle am besten so, mein liebes Kind, glaub' es mir. — Du sollst nicht gedrängt werden, geh mit Dir und Deinem Herzen zu Rate, besprich Dich mit Deiner Mama, die ja in den nächsten Tagen kommen wird, und dann laß mich für alles Andere sorgen. Wir bleiben die alten Freunde und Kameraden
— nicht wahr, meine kleine Liselotte?"
Sie nickte ihm unter Tränen lächelnd
zu. Seine Güte, sein Edelmut entwaff- neten sie, sie vermochte nicht mehr zu widersprechen.
„Ich lege mein Schicksal in Deine Hände, Onkel Thiemo," sagte sie leise.
„Und ich will über Dich wachen — über Dich und Dein Glück, mein teures Kind!"
Er zog sie an sich und küßte sie mit reinem, wunschlosen Kuß auf die Stirn. Doch sie blickte mit so heißen und unglücklichen Augen zu ihm auf, daß es in seinem Herzen emporwallte und er sie fester an sich preßte — einen Augenblick ruhten ihre Lippen in heißem, leidenschaftlichen Kuß aufeinander — einen Augenblick schlugen ihre Herzen leidenschaftlich aneinander — einen Augenblick nur — dann riß sich Liselotte los und floh davon.
Thiemo atmete tief auf und schaute sich um, wie aus einem Traume erwa- chsnd. Er fühlte n»ch ihren brennenden Kuß auf seinen Lippen — er fühlte noch das leidenschaftliche Pochen ihres Herzend
— er sah ihre heißen, unglückstiefen Augen — war es möglich? — Doch nein, es war eine Täuschung, durch die Empfindungen seines eigenen Herzens hervorgerufen.
Er legte die Hand vor die schmerzenden Augen und murmelte: „Träume — Träume sind Schäume ..." (Forts, f.)
W i l d b a d.
Bürgerausschuß-Wahl.
Die Periode, aut welche die Herren
1) Wilhelm Pfeiffer, Wagnermstr.,
2) Karl Krauß, Bäckermeister,
3) Hermann Riexinger, Messer- schmied,
4) Karl Eitel, Baddiener,
in den Bürgerausschuß gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.
Außerdem sind im vorigen Jahr ausgeschieden durch Eintritt in den Gemein- berat:
5) FriedrichsKttch sr., Zimmermstr.,
6) Friedrich Brachhold, Schreiner- nrerster.
Es sind daher 6 Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren neu zu wählen und es haben die Stimmzettel deshalb sechs Namen zu enthalten. Die oben unter Nro. 1 bis^ aufgeführten Herren sind wieder wählbar.
Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindcangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 247) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichneten Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, das 25. Le- bensjahr zvrückgelegt haben, daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohn- steuer entrichten oder wenn sie gefordert
Frohe Botschaft
für
Hai;, imä LimgrnIMM
Die Firma Lrvvksiuus L 6o. in LorUn-llalensee -ringt auch in diesem Jahre wieder eine Anzahl Gratishro-en ihres glänzenden bewährten Mittels zur Verteilung.
Die einzig dastehenden Erfolge, welche die Firma mit ihrem lediglich auS den Blättern und Blüten der Oulsopsis oobroloueu vuloamu hergestellten Mittel bisher erzielt hat, veranlassen sie, alle Hals-, Brust- oder Lungenleidenden in Wildbad und Umgegend, die dasselbe bisher noch nicht kennen und schätzen ge- j lernt haben, wiederholt zu einem kostenfreien Versuche einzuladen. Bisher sind weit über — dreitausend — glänzende Anerkennungsschreiben unaufgefordert bei der Firma eingelaufen, die in ihrem Bureau für jeden Interessenten zur Ansicht ausliegen. Zahlreiche Briefe darunter bekunden, daß das Mittel von geradezu überraschender Wirkung gewesen sei. B»i vielen Affektionen der Atmungsorgane (z. B. chron. Katarrhen, altem Husten, chron. Heiserkeit, Verschleimung, Asthma, chron. Bronchitis rc.) har dasselbe mitunter wahre Wunder gewirkt. Ueber tausend Brief e stammen allein von Lungenschwindsüchtigen. die sozusagen einstimmig aus
sagen, daß schon nach kurzem Gebrauch des Mittels ein Abnehmen des Hustens und des Auswurfs, Verschwinden
Diese
Bekanntmachung erscheint nur einmal!
der so lästigen Nachtschweiße, sowie eine Zunahme des Appetits und mithin der Körperkräfte zu konstatieren gewesen sei. Das ist ein Erfolg, der
wie gesagt einzig dasteht, der ähnlich wohl bei keinem zweiten demselben Zwecke dienenden Mittel der letzten 30 Jahre zu verzeichnen gewesen ist.
Kein Leidender sollte in seinem eigenen Interesse den ihm unentgeltlich gebotenen Versuch unterlassen, um sich selbst von der mitunter verblüffenden Wirkung zu überzeugen. Wer eine kostenlose Probe des Mittels (dessen Anwendung später nur 15 bis 20 Pfennig täglich kostet) nebst einer ausführlichen Broschüre, in der zahlreiche notariell beglaubigte Heilberichte abgedruckt sind, zu erhalten wünscht, hat nur nötig, snne genaue Adresse der Firma Brockhaus und Co. in Berlin-Halensee einzusenden und seinem Briefe 20 Pfg. für Porto rc. beizufügen- Proben, die in dem Bureau der Firma abgeholt werden, sind völlig kostenlos.
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würden, zu entrichten hätten, sowie die außerhalb res Gemeindebezirks woh- nenden 25 Jahre alten männlichen Bürger, welche in demselben mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben int Mindestbetrag von 25 Mark veranlagt sind.
Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach Par. 31 des Strafgesetzbuchs alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejeni- gen Bürger:
1) welche unter Vormundschaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32i36 St. G. B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württembergischen Gesetzgebung er- gangeneS Urteil entzogen worden sind, solauge diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 384.)
3) gegen welche wegen eines Ver- brechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes
zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50).
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5) welche, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder lrtztvorangegangen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6) welche, obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. 3 bezeichneten Stenern aus einem der letzt« vorangegangenen 8 Rechnungsjahren mehr als 9 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem dieselben fällig geworden sind noch ganz oder teilweise im Rückstand sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstandes;
7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Gemeindeamtes vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.
Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, ferner ausgeschlossen: die Mitglieder des Gemeinderats und die auf Lebensdauer oder auf einen bestimmten Zeitraum an« gestellten Gemeindebeamten. Die Liste