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verlor er seine Fassung. Energisch richtete er sich empor und fuhr tief aufatmend fort:Es ist für uns alle am besten so, mein liebes Kind, glaub' es mir. Du sollst nicht gedrängt werden, geh mit Dir und Deinem Herzen zu Rate, besprich Dich mit Deiner Mama, die ja in den nächsten Tagen kommen wird, und dann laß mich für alles Andere sorgen. Wir bleiben die alten Freunde und Kameraden

nicht wahr, meine kleine Liselotte?"

Sie nickte ihm unter Tränen lächelnd

zu. Seine Güte, sein Edelmut entwaff- neten sie, sie vermochte nicht mehr zu widersprechen.

Ich lege mein Schicksal in Deine Hände, Onkel Thiemo," sagte sie leise.

Und ich will über Dich wachen über Dich und Dein Glück, mein teures Kind!"

Er zog sie an sich und küßte sie mit reinem, wunschlosen Kuß auf die Stirn. Doch sie blickte mit so heißen und un­glücklichen Augen zu ihm auf, daß es in seinem Herzen emporwallte und er sie fester an sich preßte einen Augenblick ruhten ihre Lippen in heißem, leiden­schaftlichen Kuß aufeinander einen Augenblick schlugen ihre Herzen leiden­schaftlich aneinander einen Augenblick nur dann riß sich Liselotte los und floh davon.

Thiemo atmete tief auf und schaute sich um, wie aus einem Traume erwa- chsnd. Er fühlte n»ch ihren brennenden Kuß auf seinen Lippen er fühlte noch das leidenschaftliche Pochen ihres Herzend

er sah ihre heißen, unglückstiefen Augen war es möglich? Doch nein, es war eine Täuschung, durch die Empfindungen seines eigenen Herzens hervorgerufen.

Er legte die Hand vor die schmerzen­den Augen und murmelte:Träume Träume sind Schäume ..." (Forts, f.)

W i l d b a d.

Bürgerausschuß-Wahl.

Die Periode, aut welche die Herren

1) Wilhelm Pfeiffer, Wagnermstr.,

2) Karl Krauß, Bäckermeister,

3) Hermann Riexinger, Messer- schmied,

4) Karl Eitel, Baddiener,

in den Bürgerausschuß gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.

Außerdem sind im vorigen Jahr aus­geschieden durch Eintritt in den Gemein- berat:

5) FriedrichsKttch sr., Zimmermstr.,

6) Friedrich Brachhold, Schreiner- nrerster.

Es sind daher 6 Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren neu zu wählen und es haben die Stimmzettel deshalb sechs Namen zu enthalten. Die oben unter Nro. 1 bis^ aufgeführten Herren sind wieder wählbar.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindcangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 247) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichneten Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Gemeindebezirk wohnen, das 25. Le- bensjahr zvrückgelegt haben, daselbst Steuern aus einem der Besteuerung die­ser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohn- steuer entrichten oder wenn sie gefordert

Frohe Botschaft

für

Hai;, imä LimgrnIMM

Die Firma Lrvvksiuus L 6o. in LorUn-llalensee -ringt auch in diesem Jahre wieder eine Anzahl Gratishro-en ihres glänzenden bewährten Mittels zur Verteilung.

Die einzig dastehenden Erfolge, welche die Firma mit ihrem lediglich auS den Blättern und Blüten der Oulsopsis oobroloueu vuloamu hergestellten Mittel bisher erzielt hat, veranlassen sie, alle Hals-, Brust- oder Lungenleidenden in Wildbad und Umgegend, die dasselbe bisher noch nicht kennen und schätzen ge- j lernt haben, wiederholt zu einem kostenfreien Versuche einzuladen. Bisher sind weit über dreitausend glänzende Anerkennungsschreiben unaufge­fordert bei der Firma eingelaufen, die in ihrem Bureau für jeden Interessenten zur Ansicht ausliegen. Zahlreiche Briefe darunter bekunden, daß das Mittel von geradezu überraschender Wirkung gewesen sei. B»i vielen Affektionen der Atmungsorgane (z. B. chron. Katarrhen, altem Husten, chron. Heiserkeit, Ver­schleimung, Asthma, chron. Bronchitis rc.) har dasselbe mitunter wahre Wunder gewirkt. Ueber tausend Brief e stammen allein von Lungenschwindsüchtigen. die sozusagen einstimmig aus

sagen, daß schon nach kurzem Gebrauch des Mittels ein Abnehmen des Hustens und des Auswurfs, Verschwinden

Diese

Bekanntmachung erscheint nur einmal!

der so lästigen Nachtschweiße, sowie eine Zunahme des Appe­tits und mithin der Körper­kräfte zu konstatieren gewesen sei. Das ist ein Erfolg, der

wie gesagt einzig dasteht, der ähnlich wohl bei keinem zweiten demselben Zwecke dienenden Mittel der letzten 30 Jahre zu verzeichnen gewesen ist.

Kein Leidender sollte in seinem eigenen Interesse den ihm unentgeltlich gebotenen Versuch unterlassen, um sich selbst von der mitunter verblüffenden Wirkung zu überzeugen. Wer eine kostenlose Probe des Mittels (dessen Anwendung später nur 15 bis 20 Pfennig täglich kostet) nebst einer ausführlichen Broschüre, in der zahlreiche notariell beglaubigte Heilberichte abgedruckt sind, zu erhalten wünscht, hat nur nötig, snne genaue Adresse der Firma Brockhaus und Co. in Berlin-Halensee einzusenden und seinem Briefe 20 Pfg. für Porto rc. beizufügen- Proben, die in dem Bureau der Firma abgeholt werden, sind völlig kostenlos.

EIN».»»,

würden, zu entrichten hätten, sowie die außerhalb res Gemeindebezirks woh- nenden 25 Jahre alten männlichen Bür­ger, welche in demselben mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Ge­werben int Mindestbetrag von 25 Mark veranlagt sind.

Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach Par. 31 des Strafgesetzbuchs alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejeni- gen Bürger:

1) welche unter Vormundschaft stehen;

2) welchen die bürgerlichen Ehren­rechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (Par. 32i36 St. G. B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der frühe­ren Württembergischen Gesetzgebung er- gangeneS Urteil entzogen worden sind, solauge diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 384.)

3) gegen welche wegen eines Ver- brechens oder Vergehens das Hauptver­fahren eröffnet ist, wenn nach Entscheid­ung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes

zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50).

4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5) welche, den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mit­teln beziehen oder im laufenden oder lrtztvorangegangen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6) welche, obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. 3 bezeichneten Stenern aus einem der letzt« vorangegangenen 8 Rechnungsjahren mehr als 9 Monate nach Ablauf des Rechnungs­jahres, in welchem dieselben fällig gewor­den sind noch ganz oder teilweise im Rückstand sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereini­gung des Rückstandes;

7) welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Ge­meindeamtes vom Gemeinderat der ge­meindebürgerlichen Wahl- und Wählbar­keitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.

Von der Wählbarkeit sind nach Art. 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, fer­ner ausgeschlossen: die Mitglieder des Gemeinderats und die auf Lebensdauer oder auf einen bestimmten Zeitraum an« gestellten Gemeindebeamten. Die Liste